Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_907/2023 KI-generiert

Commercial Extortion Conviction Revision Denied Due to Unreliable New Evidence

Geschäftsnummer 6B_907/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was found guilty by the Solothurn-Lebern District Court in March 2019 of physical assault, promoting illegal residency, employing foreigners without permits, and ongoing commercial extortion. It was determined that the accused and his son-in-law extorted money from bar owners. The Solothurn Cantonal Court upheld the convictions in March 2021, and a subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was dismissed. The accused later requested a case review based on new statements from the alleged victims but the Solothurn Cantonal Court denied this revision request, citing the new statements as notoriously improbable. The accused then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and requesting a retrial to possibly clear him of extortion charges, proposing a reduced punishment and restitution of confiscated funds.

Legislator-Regeste

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Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 413 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Commercial Extortion Conviction Revision Denied Due to Unreliable New Evidence: It was determined that the accused and his son-in-law extorted money from bar owners. The Solothurn Cantonal Court upheld the convictions in March 2021, and a subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was dismissed. The accused later requested a case review based on new statements from the alleged victims but the Solothurn Cantonal Court denied this revision request, citing the new statements as notoriously improbable. The accused then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and requesting a retrial to possibly clear him of extortion charges, proposing a reduced punishment and restitution of confiscated funds.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch (fortgesetzte Erpressung) rechtliches Gehör Entlastungsbeweis Erpressung neues Beweismittel strafrechtliches Revisionsverfahren Klageschrift Beweisaussage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal proceedings.

Art. 412 Abs. 2 StPO

The Federal Tribunal upheld the lower court's decision not to enter into the merits of the revision request based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

SR250008 (2025-06-04) · zh
Revision of Conviction Denied Due to Previously Considered Facts
«…h unwahrscheinlich oder unbe- gründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; BGE 144 IV 121 E. 1.8; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.3; 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.2; je mit…»
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«…h unwahrscheinlich oder unbe- gründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; BGE 144 IV 121 E. 1.8; Urteile des Bundes- gerichtes 6B_907/2023 vom 27. September 2023 E. 1.3.3; 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.2; je mit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_907/2023

Urteil vom 27. September 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Denys, Muschietti,

Gerichtsschreiber Burkhardt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revisionsgesuch (fortgesetzte Erpressung);

rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 1. Juni 2023 (STREV.2023.4).

Sachverhalt:

A. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach A.________ mit Urteil vom 8. März 2019 wegen Tätlichkeit, Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und fortgesetzter, gewerbsmässiger Erpressung schuldig.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass A.________ und sein Schwiegersohn von den Barbetreibern B.________, C.________ und D.________ Geldbeträge erpresst hätten.

B. Mit Urteil vom 29. März 2021 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn die mittels Berufung angefochtenen Schuldsprüche wegen fortgesetzter Erpressung und Tätlichkeit. Eine Von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_912/2021 vom 1. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Gesuch vom 24. März 2023 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn ein Revisionsgesuch gestützt auf neue Aussagen von B.________, C.________ und D.________. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 1. Juni 2023 auf das Revisionsgesuch nicht ein.

D. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergericht des Kantons Solothurn vom 1. Juni 2023 sowie des obergerichtlichen Urteils vom 29. März 2021. Weiter sei die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an das Amtsgericht Solothurn-Lebern zurückzuweisen.

Neu sei zu entscheiden, dass A.________ vom Vorwurf der fortgesetzten Erpressung freizusprechen sei. Er sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 110.-- unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Das vom E.________ Konto beschlagnahmte Guthaben in Höhe von Fr. 20'000.-- sei A.________ zurückzuerstatten.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung des Revisionsgesuchs an das Obergericht des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht in seinem Revisionsgesuch vom 24. März 2023 im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sich für den Schuldspruch wegen Erpressung vom 29. März 2021 in erster Linie auf die Aussagen der Geschädigten gestützt. Der Beschwerdeführer wie auch sein Schwiegersohn hätten die Vorwürfe stets mit Nachdruck bestritten. Bei den erhaltenen Zahlungen habe es sich ihnen zufolge um reguläre Lohnzahlungen für ihre Tätigkeit als "Securities" gehandelt. Nachdem die Parteien während des Strafverfahrens noch tief zerstritten gewesen seien, habe sich im vergangenen Jahr eine eigentliche Wandelung ergeben. Sie hätten sich ausgesprochen und die Geschädigten hätten sich bereit erklärt, insbesondere den Beschwerdeführer zu entlasten sowie die Vorwürfe betreffend die Erpressung zurückzunehmen.

Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Dieser rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer beschränke sich darauf, eine veränderte Aussage der Geschädigten zu behaupten, was gemäss herrschender Lehre nicht als Revisiongsgrund genügen könne. Zwar hätten Letztere inzwischen drei "Zeugenbestätigungen" nachgereicht, wonach mit dem Beschwerdeführer ein Arbeitsverhältnis bestanden und dieser sie nie bedroht habe. Diese seien jedoch eindeutig für sie vorgefertigt und ihnen zur Unterschrift vorgelegt worden.

Auch wenn zudem Kontaktaufnahmen zwischen Verteidiger und Zeugen mit höchster Vorsicht wahrzunehmen seien, hätten vorliegend Alternativen bestanden. Das Gespräch hätte mittels Audio- oder Videoaufnahmen aufgezeichnet oder die veränderte Aussage gleich gegenüber der Polizei getätigt werden können. Der Vertreter des Beschwerdeführers schildere sodann einen "Burgfrieden", so als habe eine Fehde auf Augenhöhe bestanden und nicht die eine Seite die andere massiv eingeschüchtert.

1.2.1. Im obergerichtlichen Urteil vom 29. März 2021 sei festgestellt worden, ein wie auch immer gestaltetes Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers könne ausgeschlossen werden. Dies aus mehreren Gründen. Es seien nebst den Aussagen der Geschädigten diejenigen des Beschwerdeführers, die Auswertung rückwirkender Teilnehmeridentifikation wie auch Aussagen Dritter und des Schwiegersohns des Beschwerdeführers, welche die von ihm behauptete Anstellung widerlegt hätten.

Das Obergericht habe im Urteil vom 29. März 2021 festgehalten, dass die Aussagen der Geschädigten ausgesprochen glaubhaft erschienen. Gegen eine Freiwilligkeit der Zahlung hätten nebst den Angaben der Geschädigten zahlreiche weitere Indizien gesprochen. Darauf könne verwiesen werden. Die Angst der Geschädigten vor dem Beschwerdeführer werde im Urteil mehr als deutlich. Ebenso werde nachvollziehbar erläutert, weshalb nicht von einer Falschaussage oder gar von einem Komplott gegen ihn ausgegangen werden könne. Die gegen das obergerichtliche Urteil vom 29. März 2021 erhobene Beschwerde ans Bundesgericht sei sodann abgewiesen worden, sofern dieses überhaupt darauf eingetreten sei. Der Beschwerdeführer bringe dennoch teilweise die genau gleiche Kritik an den Aussagen der Geschädigten an, die das Bundesgericht schon überzeugend abgetan habe.

1.2.2. Der Sinneswandel der Geschädigten erscheine vor dem Hintergrund des gesamtem Falles absolut unglaubhaft. Bisher habe kein einziger von ihnen selber einen Schritt unternommen, der die Darstellung des Beschwerdeführers stützen würde. Es sei zwar nachvollziehbar, das dies aufgrund der Rechtspflegedelikte schwierig wäre. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, weshalb die betreffende Äusserung gegenüber dem Anwalt des Beschwerdeführens erfolgt sei, gegenüber den Behörden jedoch nicht. Die Geschädigten hätten im Rahmen des Strafverfahrens einschneidende Massnahmen in Kauf genommen, welche durch ihre Aussagen nötig geworden seien. Sie seien ins Zeugenschutzprogramm aufgenommen worden und hätten ihr Geschäft aufgeben müssen. All dies, sowie die Belastung des langwierigen Strafverfahrens, spreche gegen eine seinerzeitige Falschbehauptung. Dies zumal die Geschädigten keinerlei Vorteile aus der Verurteilung des Beschwerdeführers gezogen und sich nicht einmal als Privatkläger konstituiert hätten. Es sei unklar, wie der Beschwerdeführer zu den Zeugenbestätigungen der Geschädigten gekommen sei. Aufgrund der Vorgeschichte sei es aber keineswegs abwegig, dass er auf sie eingewirkt habe.

Seltsam scheine auch, dass die Geschädigten nunmehr nicht vor dem Beschwerdeführer sondern vor dessen Schwiegersohn Angst hätten. Im Verfahren sei dies genau umgekehrt geschildert worden. Es scheine, als wolle der Beschwerdeführer dem mittlerweile verhassten Schwiegersohn schaden und ihm die Schuld zuschieben. Anlässlich der Berufungsverhandlung sei sogar ein spezielles Sicherheitsdispositiv angewendet worden, da es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwiegersohn zu massiven Konflikten gekommen sei. Aus den Äusserungen zur Ehe der Tochter des Beschwerdeführers gehe hervor, dass ein heftiger Familienstreit im Gange sei, die Tochter des Beschwerdeführers wieder bei ihm wohne und er sich auf ihre Seite gestellt habe. Entgegen der Eingabe vom 17. Mai 2023 sei im Revisionsgesuch noch die Rede davon gewesen, dass beide Beschuldigten (der Beschwerdeführer und sein Schwiegersohn) entlastet werden sollten. Plötzlich solle nun Letzterer alleine Schuld gewesen sein. Das Revisionsgesuch sei aus diesen Gründen offensichtlich unbegründet und es sei darauf nicht einzutreten.

1.3.

1.3.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.1).

Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, die Strafbehörde im Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_258/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_891/2022 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist ( BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_258/2023 vom 8. Mai 2023 E. 1.3.1; 6B_891/2022 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben ( BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; je mit Hinweisen).

1.3.2. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1; 6B_1101/2021 vom 25. August 2022 E. 2.3; 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG : BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist (Urteile 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.1; 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1), und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann ( BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).

1.3.3. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO ). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind ( BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; Urteile 6B_698/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2; 6B_1381/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2.2; 6B_891/2022 vom 15. Februar 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).

1.3.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332 ; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; je mit Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb die neuen Beweise nicht geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen im Urteil vom 29. März 2021 umzustossen.

1.4.1. Sie erwägt, dass es sich bei den belastenden Aussagen der Geschädigten nicht um die einzigen massgeblichen Beweismittel für den Schuldspruch gehandelt habe. Vielmehr seien für die Erstellung des Anklagesachverhalts auch die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, diejenigen seines Schwiegersohns, Aussagen Dritter sowie weitere Beweismittel, insbesondere die Resultate der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, entscheidend gewesen. Gestützt darauf seien sowohl die Beteuerungen des Beschwerdeführers wie auch eine gegen ihn gerichtete Falschbelastung ausgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer zeigt diesbezügliche keine Willkür auf. Vielmehr unterlässt er eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen und begnügt sich im Wesentlichen damit, ohne Bezugnahme auf die von der Vorinstanz aufgeführten Beweismittel, wiederholt auf die nach seinem Dafürhalten entscheidende Relevanz der Aussagen der Geschädigten zu pochen. Sein Argument, wonach es ohne die Belastung durch die Geschädigten (als einzigem "direktem Beweismittel") zu keinem Strafverfahren und keiner Verurteilung gekommen wäre, geht jedoch an der Sache vorbei. So ist es zwar richtig, dass diese den Anstoss für die Untersuchungen gaben, dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Rückzug sämtliche weiteren im Zuge der Untersuchung erhobenen Beweise sowie alle gesammelten Indizien bedeutungslos machen würde. Gänzlich unbehelflich ist es auch, wenn der Beschwerdeführer - in Abweichung zu den willkürfreien Feststellungen im Urteil vom 29. März 2021 (vgl. dazu das Urteil 6B_912/2021 vom 1. April 2022) - die Glaubhaftigkeit der (ursprünglichen) Aussagen der Geschädigten zu relativieren sucht.

Die Vorinstanz verfällt weiter nicht in Willkür, wenn sie die eingereichten "Zeugenbestätigungen" auch im Gesamtkontext als unglaubhaft einstuft und schliesst, diese seien ungeeignet, die Tatsachenfeststellung im Urteil vom 29. März 2021 umzustossen. So wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass die Geschädigten im Rahmen des Strafverfahrens erhebliche Strapazen (Aufgabe ihres Geschäfts, Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm) in Kauf genommen und aus der Verurteilung des Beschwerdeführers keinen Nutzen gezogen hätten. Das Misstrauen der Vorinstanz hinsichtlich des Rückzugs der Tatvorwürfe erscheint vor diesem Hintergrund berechtigt. Einsichtig ist es sodann, dass sie in der trivialen Bemerkung, die Familien hätten "sich ausgesprochen" bzw. einen "Burgfrieden" geschlossen, eine ungenügende Begründung für die plötzliche Abkehr von den Anschuldigungen erkennt. Entgegen dem Beschwerdeführer erschliesst sich dabei auch nicht, inwiefern der zeitgleiche Eintritt des Sinneswandels bei allen drei Geschädigten der Glaubhaftigkeit der neuen Aussagen zuträglich sein soll. Dieser Umstand lässt sich - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - genauso gut als Hinweis auf ein konzertiertes Vorgehen nach entsprechender Einflussnahme durch den Beschwerdeführer deuten. Ob Letzterer derweil in der Lage gewesen wäre, eine Unterredung mit den Geschädigten aufzuzeichnen, ist nicht von Belang. Zumindest wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sowohl den Anlass für die behauptete Falschbelastung als auch den Grund für die Abkehr davon bei den Geschädigten in Erfahrung gebracht und in seinem Revisionsgesuch erläutert hätte. Die Mitwirkung seines Vertreters oder Fragen "wie in einer behördlichen Einvernahme", wären dazu nicht notwendig gewesen. Die Vorinstanz weist sodann unwidersprochen darauf hin, dass - nachdem das Revisionsgesuch sowohl den Beschwerdeführer wie auch seinen Schwiegersohn entlastet habe - die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2023 dem (mit dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich zerstrittenen) Schwiegersohn nunmehr die alleinige Schuld für die Tat zuschiebe. Dies, obwohl die Geschädigten im Rahmen des Strafverfahrens primär Angst vor dem Beschwerdeführer geltend gemacht hätten. Es ist nicht willkürlich, dass die Vorinstanz darin eine bedeutende Ungereimtheit erkennt und auf eine mangelnde Aufrichtigkeit der entlastenden Aussagen schliesst.

1.4.2. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb sie dem Rückzug der Anschuldigungen die Eignung zur Erschütterung des Tatsachenfundaments abspricht. Sie durfte mithin ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf eine Einvernahme der Geschädigten verzichten und das Revisionsgesuch in antizipierter Beweiswürdigung als offensichtlich unbegründet einstufen.

1.5. Indem die Vorinstanz Revisionsgründe verneint und gestützt auf Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht eintritt, verletzt sie kein Bundesrecht.

2. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Burkhardt