Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_906/2022 KI-generiert

Man Denied Standing to Challenge Wife's Criminal Conviction

Geschäftsnummer 6B_906/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who contested a penal order issued against his wife, who was penalized for multiple defamations with a suspended monetary penalty and a fine by the Kreuzlingen Public Prosecutor on December 17, 2021. Both the complainant and his wife objected to the penal order. The complainant claimed he was an affected party, referencing his wife's case, and sought the annulment of the penal order. However, the district court denied his party status in the proceedings, a decision upheld by the Thurgau Cantonal Court. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Man Denied Standing to Challenge Wife's Criminal Conviction: Both the complainant and his wife objected to the penal order. The complainant claimed he was an affected party, referencing his wife's case, and sought the annulment of the penal order. However, the district court denied his party status in the proceedings, a decision upheld by the Thurgau Cantonal Court. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Parteistellung (Einsprache gegen Strafbefehl) Nichteintreten Beschwerdelegitimation üble Nachrede Rechtsstellung Einspruch gegen die Eheschliessung Eheschutzverfahren schuldloser Ehegatte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission based on this key procedural provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court imposed reduced court costs on the appellant in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_906/2022

Urteil vom 2. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Parteistellung (Einsprache gegen Strafbefehl); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juni 2022 (SW.2022.58).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen bestrafte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2021 wegen mehrfacher Verleumdung mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2021 Einsprache und beantragte als "betroffene Person" die Aufhebung des Strafbefehls. Gleichentags erhob auch die Ehefrau des Beschwerdeführers Einsprache.

Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl am 22. März 2022 an das Bezirksgericht Kreuzlingen. Am 22. April 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht und machte - unter Bezugnahme auf den Strafbefehl gegen seine Ehefrau - geltend, Privatkläger bzw. im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO Betroffener bzw. Beteiligter zu sein.

Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Kreuzlingen verneinte die Parteistellung des Beschwerdeführers am 6. Mai 2022. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. Juni 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist einzig der Entscheid vom 9. Juni 2022. Es kann daher im vorliegenden Verfahren nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Verfügung des Bezirksgerichts vom 6. Mai 2022, mit welcher dem Beschwerdeführer die Parteistellung abgesprochen wurde, zu Unrecht geschützt hat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Stattdessen schildert er vor Bundesgericht lediglich seine Sicht auf die Sach- und Rechtslage. Er leitet seine vermeintlich eigene Betroffenheit und Parteistellung aus der von ihm als rechtswidrig beurteilten Verurteilung seiner Ehefrau ab. Diese sei Opfer eines widerrechtlichen Strafbefehls, was ihn als ihr Angehöriger zur Anfechtung des Strafbefehls berechtige, weil die damaligen Privatkläger damit, d.h. mit der Verurteilung seiner Ehefrau, gleichsam von den Straftaten der Hehlerei und Geldwäscherei freigesprochen worden seien. Damit legt der Beschwerdeführer allerdings nur dar, aus welchen Gründen er sich aus seiner eigenen Sicht subjektiv als selber betroffen und geschädigt einstuft; aus seinen Ausführungen geht aber nicht hervor, inwiefern ihm die Parteistellung zu Unrecht abgesprochen worden sein soll. Dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Der Begründungsmangel ist evident.

4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO auferlegt, was dieser u.a. als diskriminierend und Art. 10 BV verletzend beanstandet. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwiefern die Vorinstanz gegen diese Bestimmung verstossen haben könnte und der Kostenspruch geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte, vermag er indessen auch insofern nicht zu sagen. Die blosse Behauptung von Verfassungsverletzungen genügt nicht. Die Beschwerde erfüllt auch insoweit die Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

5. Ohne dass sich das Bundesgericht zu all den weitschweifigen, teils wenig verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill