Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Non-Investigation and Legal Aid Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertOn May 3, 2021, an individual filed a criminal complaint against a prosecutor, alleging offenses such as defamation, slander, character assassination, abuse of office, and other crimes. The Public Prosecutor's Office of the Canton of Graubünden decided not to pursue criminal proceedings on May 20, 2021. The individual challenged this decision, but the lower court ruled on July 15, 2021, that the complaint did not meet the necessary requirements to proceed and denied the request for legal aid. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 16, 2021, seeking a reconsideration of the criminal proceedings, legal aid, and compensation for various alleged damages.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Non-Investigation and Legal Aid Due to Insufficient Justification: The Public Prosecutor's Office of the Canton of Graubünden decided not to pursue criminal proceedings on May 20, 2021. The individual challenged this decision, but the lower court ruled on July 15, 2021, that the complaint did not meet the necessary requirements to proceed and denied the request for legal aid. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 16, 2021, seeking a reconsideration of the criminal proceedings, legal aid, and compensation for various alleged damages.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the required grounds were lacking, as stated in numbered order 1, using the procedure specified in Art. 108 BGG.
The request for legal aid is rejected, as stated in numbered order 2.
The appellant's financial situation is taken into account by setting reduced court costs, as stated in the reasoning leading to order 3.
The costs of the proceedings are imposed on the appellant, as stated in numbered order 3.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_905/2021
Urteil vom 27. September 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 15. Juli 2021 (SK2 21 42 und SK2 21 45).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 3. Mai 2021 Strafanzeige gegen eine Staatsanwältin wegen übler Nachrede, Verleumdung, Rufmord, Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm eine Strafuntersuchung am 20. Mai 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Vorinstanz am 15. Juli 2021 in einer Hauptbegründung nicht ein (angefochtene Verfügung SK2 21 42, S. 3 f.). In einer Eventualbegründung wies sie die Beschwerde im Falle des Eintretens ab (angefochtene Verfügung SK2 21 42, S. 4 f.). Mit separater Verfügung desselben Datums lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (SK2 21 45).
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerdeeingabe vom 16. August 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt die Anhandnahme des Strafverfahrens, ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt eine Entschädigung.
2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht sind alleine die angefochtenen Verfügungen vom 15. Juli 2021 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zum vorliegenden Verfahrensgegenstand gehört das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren. Ebenso wenig gehören dazu die Fragen einer Haftentschädigung sowie weiterer Entschädigungen für "die zerstörte Wohnung", "den Verlust von IT-Projekten", "Reputationsschaden" und "bleibender Haftschaden". Auf seine diesbezüglichen Rügen, Vorbringen und Ausführungen ist von vornherein nicht einzutreten.
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6)
4. Die Vorinstanz hält in der Hauptbegründung fest, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genüge ( Art. 385 Abs. 1 StPO ). Eine Nachfrist für die Verbesserung der mangelhaft begründeten Rechtsmitteleingabe sei nicht anzusetzen ( Art. 385 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer befasst sich damit vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich. Seine diesbezüglich auf der angefochtenen Verfügung handschriftlich angebrachten Bemerkungen "detailliert + begründet" sowie "doch, s. Eingabe vom 14.6.2021 + Urteil vom 18.5.2021" genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
Erweist sich die Beschwerde bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG , muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht mehr befassen.
Dass und inwiefern die vorinstanzliche Einschätzung der kantonalen Beschwerde als aussichtslos (im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer, soweit überhaupt angefochten, nicht auf. Damit genügt die Beschwerde auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Eine Entschädigung (für Schriftsätze und Arbeitsstunden) an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill