Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_905/2013 KI-generiert

Right to be Heard in Decision Not to Investigate Traffic Dispute

Geschäftsnummer 6B_905/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual with authorities in Zurich concerning an incident in which the opposing party allegedly denied them the right of way and subsequently kicked the bumper of their car. The prosecution decided not to pursue the investigation due to conflicting testimonies and a lack of tangible evidence, specifically noting that no damage was found. This decision was upheld by the Zurich Cantonal Court. The complainant later sought to overturn this ruling, claiming damages for the purported harm, but the court found the appeal inadequate and deemed it unworthy of consideration, thereby imposing court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Right to be Heard in Decision Not to Investigate Traffic Dispute: The prosecution decided not to pursue the investigation due to conflicting testimonies and a lack of tangible evidence, specifically noting that no damage was found. This decision was upheld by the Zurich Cantonal Court. The complainant later sought to overturn this ruling, claiming damages for the purported harm, but the court found the appeal inadequate and deemed it unworthy of consideration, thereby imposing court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (SVG-Anzeige) Strafanzeige Verletzung der Verkehrsregeln Anspruch auf rechtliches Gehör falsche Beweisaussage der Partei Klageschrift Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision because the appeal lacked a proper substantiation.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision because the claims appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_905/2013

Urteil vom 30. Oktober 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft See/Oberland , Postfach, 8610 Uster,

2. Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Sascha Daniel Patak,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (SVG-Anzeige),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Juli 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte bei den Behörden des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 ein, weil diese ihm am 18. Juni 2012 in Erlenbach den Vortritt verweigert und später mit voller Wucht gegen die Stossstange seines Autos getreten habe. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung am 12. Oktober 2012 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 3. Juli 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht zur Hauptsache, der Beschluss vom 3. Juli 2013 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer fordert Schadenersatz für die angeblich beschädigte Stossstange (Beschwerde S. 2 Ziff. 8). Die Polizei konnte indessen keinen Sachschaden feststellen (angefochtener Beschluss S. 4). Es ist deshalb fraglich, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Frage kann offen bleiben, weil auf das Rechtsmittel ohnehin nicht eingetreten werden kann.

3. Die Untersuchung wurde nicht an die Hand genommen, weil aufgrund der kontroversen Aussagen der Beteiligten und ihnen nahe stehender Personen sowie der die Beschwerdegegnerin 2 entlastenden Aussagen der einzigen unbeteiligten Person keine Verurteilung zu erwarten sei (angefochtener Beschluss S. 3/4 E. 3). Der Beschwerdeführer schildert demgegenüber einfach den Vorfall aus seiner Sicht und behauptet, "sowohl die Aussagen der Beschuldigten wie auch diejenigen der Auskunftspersonen sind falsch" (Beschwerde S. 3). Daraus ergibt sich nicht, dass und inwieweit die Nichtanhandnahme der Untersuchung das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Die Beschwerde enthält keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG . Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich zu seinen finanziellen Verhältnissen zu äussern, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn