Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_905/2010 KI-generiert

Swiss Embassy Official Convicted of Visa Bribery and Misuse of Documents

Geschäftsnummer 6B_905/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a former head of a Swiss embassy's visa section, accused of multiple counts of forgery in office and accepting bribes. The individual allegedly issued visas for foreign nationals despite knowing they did not meet the entry requirements, in exchange for financial benefits, totaling around USD 12,000. Following a trial, the lower court found the defendant guilty on certain charges, imposing a conditional fine and ordering restitution to the state. The defendant appealed the ruling, disputing the evidence and claiming procedural violations, including the use of hearsay and unlawfully obtained records. The court's evaluation of the evidence, including testimony from a successor and financial scrutiny, played a critical role in sustaining the verdict.

Legislator-Regeste

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Art. 317 StGB, Art. 322quater StGB, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Embassy Official Convicted of Visa Bribery and Misuse of Documents: The individual allegedly issued visas for foreign nationals despite knowing they did not meet the entry requirements, in exchange for financial benefits, totaling around USD 12,000. Following a trial, the lower court found the defendant guilty on certain charges, imposing a conditional fine and ordering restitution to the state. The defendant appealed the ruling, disputing the evidence and claiming procedural violations, including the use of hearsay and unlawfully obtained records. The court's evaluation of the evidence, including testimony from a successor and financial scrutiny, played a critical role in sustaining the verdict.

Schlagwörter

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Mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfaches Sich-bestechen-Lassen Bestechung Visum Indiz diplomatisches und konsularisches Recht Fälschung dienstlicher Aktenstücke Störung der Beziehungen zum Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 317 StGB
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Sachverhalt sei hinsichtlich der Anklage der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB in zwei Fällen (D.________ [A.1] und E.________ [A.6]) und hinsichtlich der Anklage des Sich-bestechen-Lassens gemäss Art.
Art. 322quater StGB
317 StGB in zwei Fällen (D.________ [A.1] und E.________ [A.6]) und hinsichtlich der Anklage des Sich-bestechen-Lassens gemäss Art. 322quater StGB in vier Fällen (D.________ [A.1], F.________ [A.2], G.________ [A.3] sowie H.________ [A.4]) nachgewiesen.
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK
Insofern beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht darauf, es sei ihm sein durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, vorenthalten worden (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht.
Art. 106 Abs. 2 BGG
willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist.
Art. 9 BV
Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ermittlungen in Bezug auf seine finanzielle Situation hätten keine Hinweise dafür erbracht, dass er Bestechungsgelder entgegen genommen hätte (Beschwerde S. 9).
Art. 317 Ziff 1 Abs. 2 StGB
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Sachverhalt sei hinsichtlich der Anklage der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB in zwei Fällen (D.________ [A.1] und E.________ [A.6]) und hinsichtlich der Anklage des Sich-bestechen-Lassens gemäss Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

BGE 148 I 295
Federal Supreme Court Upholds Conviction Based Solely on Hearsay Evidence from Deceased Victim
«…apporter que ce qui lui en a été dit mais non si cela était vrai (arrêts 6B_862/2015 / 6B_949/2015 précité consid. 4.2; 6B_905/2010 du 16 juin 2011 consid. 2.3.2). La jurisprudence en a conclu qu'un tel témoin, faute d'avoir pu constater par lui-même…»
SK 2022 294 (2023-05-11) · be
Father Upheld in Conviction for Sexual Acts with Daughter Despite Partial Acquittal and Sentence Modification
«…personen die Konfrontation mit der Straf- und Zivilklägerin nicht per se obsolet machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2). Diesen Umstand gilt es vielmehr bei den kompensierenden Fakto- ren zu berücksichtigen (vgl…»
SB220549 (2023-02-17) · zh
State v. Appellant: Affirmation of Guilt, Reversal of Inpatient Therapy Order
«…rteile des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3 [nicht publ. in BGE 146 IV 153]; 6B_949/2015 E. 4.2 f.; 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2). Vorliegend wurden die Drittpersonen, welche eine unmit- telbare Zeugenaussage hätten mache…»
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P/16278/2021 (2022-11-24) · ge
Appeal of Conviction for Assault, Drug Offenses, and Immigration Violations
«…is/search?query=6B_862/2015) précité consid. 4.2; [6B\_905/2010](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_905/2010) du 16 juin 2011 consid. 2.3.2). La jurisprudence en a conclu qu'un tel témoin, faute d'avoir pu constater par lui-même…»
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«…t il ne peut rapporter que ce qui lui en a été dit mais non si cela était vrai (arrêts 6B_862/2015 précité consid. 4.2; 6B_905/2010 du 16 juin 2011 consid. 2.3.2). La jurisprudence en a conclu qu'un tel témoin, faute d'avoir pu constater par lui-même…»
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«…er, ob das Gehörte auch wahr ist (Urteile 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 2.3., nicht publiziert in BGE 146 IV 153 ; 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2; zum Begriff vgl. JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.…»
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«…uf ein mittelbares Zeugnis nur zurückgegriffen werden, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung steht (vgl. BGer 6B_905/2010 E. 2.3.3; BGer 6B_949/2015 E. 4.2. f.). Die Privatklägerin 2 als Direktbetroffene der angeklagten Tätlichkeiten wurde d…»
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«…en kann der Zeuge vom Hörensagen somit nur bekunden, was er gehört hat, nicht aber ob das Gehörte auch wahr ist (Urteil 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2; zum Begriff vgl. Jürg Bähler, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 16…»
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«…besonders sorgfältige Prüfung der - 16 - Beweislage zu erfolgen hat (vgl. BGE 6B_905/2010 E. 2.3.3; BGE 6B_949/2015 E. 4.2. f.). Auch der mittelbare Zeuge ist jedoch direkter Zeuge, soweit er über den Kontakt…»
SK1 2017 44 (2018-01-16) · gr
State v. Defendant (Sexual Assaults and Battery)
«…sagen somit nur bekunden, was sie gehört hat, nicht aber, ob das Gehörte auch wahr ist (vgl. Urteil des Bundes- gericht 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2.). Im konkreten Fall bezieht sich die Aussage von H._____ darauf, was die Privatklägerin 1 i…»
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«…it lui-même constaté. Il s'agit ainsi d'un témoignage portant sur les perceptions d'autrui relatives à des faits (arrêt 6B_905/2010 du 16 juin 2011 consid. 2.3.2). En l'absence de norme prohibant expressément une telle démarche, le principe de la libr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_905/2010

Urteil vom 16. Juni 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

X.________, vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Urkundenfälschung im Amt, mehrfaches Sich-bestechen-Lassen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 12. Mai 2010.

Sachverhalt:

A. Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Entscheid vom 12. Mai 2010 und Berichtigung vom 24. September 2010 der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt und des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 160.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. In einzelnen Anklagepunkten sprach es ihn von den Vorwürfen der Urkundenfälschung im Amt, der versuchten Urkundenfälschung im Amt sowie des Sich-bestechen-Lassens frei. Die Untersuchungshaft rechnete es für den Fall eines späteren Widerrufs des bedingten Strafvollzuges auf die ausgesprochene Strafe an. Ferner verurteilte es X.________ zur Zahlung eines Betrages von Fr. 2'000.-- als Ersatzforderung an die Eidgenossenschaft. Auf die Anklage der Widerhandlungen gegen das ANAG trat es nicht ein.

B. X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1. Dem zu beurteilenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer war vom Juni 1999 bis August 2004 Kanzleichef in der Schweizer Botschaft in A.________/B.________ und übte in dieser Funktion die Oberaufsicht über die Erteilung der Visa aus. Am 8. Dezember 2004 erstattete das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er habe gegen Geldzuwendungen des in B.________ ansässigen Auslandschweizers C.________ mehrfach Visa an Staatsangehörige B.________s ausgestellt bzw. ausstellen lassen, obwohl er gewusst oder in Kauf genommen habe, dass die Einreisevoraussetzungen in die Schweiz nicht erfüllt gewesen seien. In zwei Fällen habe er als abtretender Kanzleichef seinen Nachfolger als Werkzeug benützen wollen, um durch ihn die beabsichtigten Falschbeurkundungen ausführen zu lassen. Für diese Handlungen habe er ihm nicht gebührende Vorteile angenommen oder sich versprechen lassen. Insgesamt habe er Vorteile in der Höhe von insgesamt USD 12'000.-- erhalten. Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe durch die Visa-Ausstellungen an Unberechtigte gegen Entgelt deren rechtswidrige Einreise in die Schweiz erleichtert und dabei in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 7 f., 31).

Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Sachverhalt sei hinsichtlich der Anklage der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB in zwei Fällen (D.________ [A.1] und E.________ [A.6]) und hinsichtlich der Anklage des Sich-bestechen-Lassens gemäss Art. 322quater StGB in vier Fällen (D.________ [A.1], F.________ [A.2], G.________ [A.3] sowie H.________ [A.4]) nachgewiesen.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle im Wesentlichen auf die Aussagen seines Nachfolgers N.________ und auf ein von diesem widerrechtlich auf Tonträger aufgenommenes Gespräch mit C.________ ab. N.________ sei lediglich ein Zeuge vom Hörensagen. Die rechtswidrig aufgezeichneten Aussagen von C.________ hätten nicht als Beweismittel gegen ihn verwertet werden dürfen. Die Vorinstanz umgehe das Erfordernis, dass dem Beschuldigten im Rahmen des rechtlichen Gehörs mindestens einmal während des ganzen Verfahrens Gelegenheit eingeräumt werden müsse, Ergänzungsfragen an die Belastungsperson stellen zu können. Dies sei offensichtlich nicht erfolgt. C.________ habe nie einvernommen werden können. Dieser Mangel könne nicht durch die Einräumung des Fragerechts gegenüber dem Zeugen vom Hörensagen geheilt werden (Beschwerde S. 5).

2.2 Die Vorinstanz entscheidet die Frage, ob die illegal erlangten Gesprächsaufzeichnungen von N.________ als Beweismittel verwendet werden können, im Wege einer Interessenabwägung im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Nach Würdigung sämtlicher Beweise, namentlich der Aussagen des Zeugen N.________, gelangt sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in vier Fällen Gegenleistungen im Wert von je USD 1'500.-- für die ungerechtfertigte Erteilung von Visa entgegengenommen habe. Dabei stützt sie sich nicht auf die rechtswidrig erfolgte Tonaufzeichnung der Gespräche mit C.________, sondern auf die Aussagen des Zeugen N.________ sowie die weiteren Indizien. Der Inhalt der Zeugenaussage von N.________ hänge in keiner Weise von der Tonaufzeichnung ab. Diese sei lediglich geeignet, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zu bekräftigen (angefochtenes Urteil S. 35 ff.).

2.3

2.3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Unverwertbarkeit der Tonaufzeichnungen beruft, geht seine Beschwerde an der Sache vorbei. Denn die Vorinstanz stellt explizit nicht auf diese Aufzeichnungen ab, sondern stützt sich für den Nachweis des angeklagten Sachverhalts in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen N.________. Den Tonaufzeichnungen erkennt sie lediglich insofern Bedeutung zu, als sie die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen erhärten. Es ist daher für den zu beurteilenden Fall nicht von Bedeutung, unter welchen Umständen nicht gesetzeskonform erlangte Beweise im Strafverfahren verwertet werden dürfen (vgl. hiezu BGE 131 I 272 E. 4.1.2).

2.3.2 Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe lediglich auf die Aussagen eines Zeugen vom Hörensagen abgestellt. Von einem Zeugen vom Hörensagen wird gesprochen, wenn der Zeuge nur bekunden kann, was ihm eine Drittperson über ihre Wahrnehmungen berichtet hat. Es handelt sich mithin um das Zeugnis über eine fremde Tatsachenwahrnehmung. Hinsichtlich seiner eigenen Wahrnehmungen über die Mitteilungen des Dritten ist der Zeuge vom Hörensagen indes ein unmittelbarer Zeuge. Mittelbar ist sein Zeugnis nur in Bezug auf das ihm geschilderte Tatgeschehen. In Bezug auf dieses Tatgeschehen kann der Zeuge vom Hörensagen somit nur bekunden, was er gehört hat, nicht aber ob das Gehörte auch wahr ist (zum Begriff vgl. JÜRG BÄHLER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 162 N 5 ).

Im vorliegenden Fall bezieht sich die Aussage des Zeugen N.________ darauf, was C.________ ihm selbst gegenüber mitgeteilt hat, mithin darauf, dass jener ihm angeboten habe, gegen ein Entgelt von USD 1'500.-- Visa zu kaufen und dass er dies schon mit seinen Vorgängern, insbesondere mit dem Beschwerdeführer, so gehalten habe. Damit hat der Zeuge N.________ eine unmittelbar zum Tatgeschehen gehörende Erklärung bekundet, so dass insofern kein Zeugnis vom Hörensagen vorliegt. Im Übrigen wäre die Verwertung der Zeugenaussagen auch nicht zu beanstanden, da auf das mittelbare Zeugnis als alleiniges Zeugnis abgestellt werden darf, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zu Verfügung steht (JÜRG BÄHLER, a.a.O., Art. 162 N 5 ; GÜNTHER M. SANDER/GABRIELE CIRENER, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26. Aufl. Berlin 2006 ff., § 250 N 25 ff.). Dies trifft hier zu, da C.________ nach den tatsächlichen Feststellungen nie einvernommen werden konnte. Insofern beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht darauf, es sei ihm sein durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Recht, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, vorenthalten worden (vgl. hiezu HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 51 N 11 ).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht ferner Willkür geltend. Die Vorinstanz habe auch die geringfügigsten Indizien zu seinen Ungunsten gewürdigt und gleichzeitig die gröbsten Ungereimtheiten nicht zur Kenntnis genommen. Es sei weder erwiesen, dass er je unrechtmässig Geld oder geldwerte Vorteile von Dritten angenommen, noch dass er vorsätzlich falsch beurkundet habe. Zwar müsse davon ausgegangen werden, dass C.________ illegale Machenschaften betrieben habe, um von der Schweizer Botschaft Visa erhältlich zu machen. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er selbst in irgendeiner Form davon gewusst oder gar daran beteiligt gewesen sei. Die umfangreichen Abklärungen zu seinen Finanzen hätten lediglich einige ungeklärte Ausgaben, nicht aber Hinweise darauf ergeben, dass er von C.________ Geld entgegen genommen habe. Insbesondere entbehre die Feststellung der Vorinstanz, es seien im Zeitraum der Ausstellung eines Visums an E.________ USD 1'500.-- auf einem seiner Konti eingelangt, jeglicher Grundlage. Soweit die Vorinstanz annehme, dass in den von C.________ genannten Fällen Gelder an ihn geflossen seien, sei unerfindlich, warum sie die Vorteilszuwendung auch im Fall von D.________ für nachgewiesen erachte, zumal dieser in der per E-Mail von C.________ an N.________ übermittelten nicht genannt werde. Auf der anderen Seite sehe die Vorinstanz bei I.________ und J.________, welche in der Liste aufgeführt seien, von einem Schuldspruch ab. Dies sei in Bezug auf J.________ unerfindlich, wenn gleichzeitig eine Verurteilung im Falle von P.________ erfolge, zumal diese die Lebensgefährtin von J.________ gewesen und mit ihm zusammen gereist sei. Im Übrigen hätte C.________, wenn auf seine Angaben abgestellt würde, von ihm während vier Jahren pro Monat im Durchschnitt vier Visa für USD 1'500.-- gekauft. Das ergäbe bei 144 Dossiers einen Gesamtbetrag von USD 216'000.--. Wenn er über einen solchen Geldbetrag verfügt hätte, hätte sich seine finanzielle Situation nicht derart prekär dargestellt. Auch daraus ergebe sich, dass die Angaben von C.________ in Bezug auf die Bestechung nicht glaubhaft seien (Beschwerde S. 5 ff., 10).

In Bezug auf die beiden Schuldsprüche wegen Falschbeurkundung im Amt bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass das Visum gemäss den Weisungen BFA Ziff. 211.1 bis zum 16. Dezember 2002 lediglich die Bedeutung einer Bewilligung für den Grenzübertritt hatte. Einer Bewilligung komme keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Zudem lasse sich nicht zweifelsfrei entscheiden, ob ein Bewerber die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums erfülle. Aus der Verweigerung der Visumerteilung lasse sich lediglich ableiten, dass Zweifel am Vorhandensein der Einreisevoraussetzungen bestanden hätten. Dass die Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt gewesen seien, sei dadurch nicht bewiesen. Das Ermessen in der Beurteilung, wann die Gewähr für eine Rückreise habe bejaht werden können, sei in der Botschaft unterschiedlich ausgeübt worden. Er selbst habe diesbezüglich eine mildere Praxis verfolgt als andere Angestellte. Es könne bei keinem der fraglichen Dossiers zweifelsfrei davon ausgegangen werden, die Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt gewesen. Insgesamt habe er jedenfalls nicht mit Vorsatz, sondern höchstens pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt (Beschwerde S. 12 ff.).

3.2 Die Vorinstanz nimmt an, ein Einreisevisum dürfe nur erteilt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Dem Beamten stehe, wenn die Voraussetzungen gegeben seien, ein Entscheidungsspielraum zu. Soweit er diesen nicht überschreite, sei das Visum nicht falsch. Seien die Voraussetzungen für die Erteilung aber nicht erfüllt, sei der Beamte verpflichtet, das Visum zu verweigern. Insofern verfüge er über kein Ermessen. Stelle der Beamte das Visum dennoch aus, sei es unwahr (angefochtenes Urteil S. 15 f.).

Die Vorinstanz kommt in Bezug auf zwei, vor dem 16. Dezember 2001 erteilte Visa (E.________ [A.1] und D.________ [A.6]) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe diese ausgestellt, ohne dass die Voraussetzungen hiefür erfüllt gewesen seien. Damit habe er den objektiven Tatbestand von Art. 317 StGB erfüllt.

In Bezug auf die Anklage des Sich-bestechen-Lassens in den Anklagepunkten A.1 bis A.4 stellt die Vorinstanz zunächst fest, C.________ habe dem Nachfolger des Beschwerdeführers, N.________, für die Ausstellung von Gefälligkeitsvisa für Staatsangehörige B.________s die nach Europa reisen wollten, je USD 1'500.-- offeriert. Der Zeuge N.________ habe mehrfach ausgesagt, C.________ habe ihm gegenüber zu erkennen gegeben, dass er den Beschwerdeführer im Hinblick auf das ungerechtfertigte Ausstellen von Visa mit USD 1'500.-- bestochen habe. Auf Verlangen von N.________ habe C.________ per E-Mail eine Liste mit Namen Staatsbürger B.________s übermittelt, welche mit einem gekauften Visum in die Schweiz eingereist seien.

Die Vorinstanz stützt sich für ihren Schuldspruch im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen N.________, welcher in mehreren Befragungen konstant ausgesagt habe. Ein eigenes Interesse des Zeugen an der Belastung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Vielmehr hätte ihm die Anzeige beim Botschafter grosse Unannehmlichkeiten verursacht. In Bezug auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nimmt sie im Weiteren an, deren Analyse hätten zwar keine konkreten und direkten Beweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer von C.________ Geld oder geldwerte Vorteile erhalten habe. Hingegen zeige sich, dass er Ausgaben mit Geld getätigt habe, dessen Herkunft sich mittels seiner Bankunterlagen nicht nachvollziehen lasse, dass er seine Bankkonten regelmässig überzogen habe und dass er für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes wiederholt auf Barbeträge habe zurückgreifen können, deren Herkunft nicht eruierbar gewesen sei. Insgesamt lasse sich aus dem Finanzgebaren des Angeklagten und den ihn und sein Umfeld betreffenden Finanzflüssen der Verdacht, er habe Bestechungsgelder erhalten, weder begründen noch widerlegen. Immerhin sei die ungeklärte Herkunft von Geld für Einkäufe ein Indiz für illegale Einkünfte und die dauernd angespannte Liquiditätslage des Beschwerdeführers ein mögliches Motiv für Bestechlichkeit. Insgesamt gelangt die Vorinstanz zum Schluss, den gewichtigen Beweisen für den angeklagten Sachverhalt stünden lediglich einige beweisneutrale Fakten und Aussagen, aber keine ernsthaften Gegenbeweise gegenüber (angefochtenes Urteil S. 31 f., 35 ff.).

4.

4.1 Die Beschwerde wendet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Erlass an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4 ; 136 I 316 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).

4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen N.________ und der Mitarbeiterin K.________ in Zweifel zieht sowie die Würdigung der weiteren Beweismittel beanstandet (Beschwerde S. 6 ff.), erschöpft sich seine Beschwerde weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, welche für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Er beschränkt sich in weiten Teilen darauf, den Erwägungen der Vorinstanz seine eigene Sichtweise des Geschehens gegenüber zu stellen. Dies ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die Begründung von Willkür genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre ( BGE 135 II 356 E. 4.2.1 ; 134 I 140 E. 5.4 ; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Dies gilt namentlich für die vom Beschwerdeführer angerufene blosse Möglichkeit, dass C.________ in der Absicht, beim Nachfolger des Beschwerdeführers Vertrauen zu schaffen, wahrheitswidrig angegeben haben könnte, das angebotene Vorgehen bilde langjährige Praxis in der Schweizer Botschaft in A.________ (Beschwerde S. 8).

Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Ermittlungen in Bezug auf seine finanzielle Situation hätten keine Hinweise dafür erbracht, dass er Bestechungsgelder entgegen genommen hätte (Beschwerde S. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es nicht um den Nachweis, dass er während rund vier Jahre pro Monat unrechtmässig einen Betrag USD 6'000.-- erhalten hat. Denn die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer lediglich in vier Fällen des Bestechungsdelikts schuldig erklärt. Was die Vorinstanz hinsichtlich der finanziellen Situation feststellt, ist durchaus geeignet, die Annahme, wonach der Beschwerdeführer Bestechungsgelder entgegen genommen habe, zu stützen. Jedenfalls ist diese Feststellung nicht offensichtlich unhaltbar.

Unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Visums für E.________ aktenwidrig den Eingang eines Betrages von USD 1'500.-- auf einem seiner Konti festgestellt (Beschwerde S. 10). Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang zwar an, hinsichtlich der Visumerteilung an E.________ sei der Eingang von USD 1'500.- ungeklärter Herkunft auf dem Konto des Angeklagten bei der Bank Q.________ ein starkes Indiz für eine Bestechung. Es lasse sich jedoch kein Zusammenhang mit der Visumerteilung beweisen, so dass der Sachverhalt insofern nicht nachgewiesen sei. Es ist mithin in diesem Punkt gar kein Schuldspruch erfolgt (angefochtenes Urteil S. 40).

Ebenfalls unbegründet ist die Beschwerde, soweit darin der Schuldspruch in Bezug auf D.________ gerügt wird, obwohl dieser nicht auf der von C.________ übermittelten Liste figuriert habe. Die Vorinstanz stützt sich in diesem Punkt zu Recht auf die Aussagen von D.________ in den polizeilichen Befragungen, wonach ihm von J.________, mit welchem er über seine Grossmutter in Kontakt getreten sei, gegen Zahlung eines Betrages von USD 5'000.-- ein Visum und Billets für eine Reise in die Schweiz beschafft worden seien. Diese Person ist nach den Feststellungen der Vorinstanz auf der an N.________ übermittelten Liste ebenso verzeichnet wie dessen damalige Lebensgefährtin P.________, welche einzige Mitarbeiterin in der von jenem geführten Reiseagentur gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 18, 32 ff. und 38). Dass in Bezug auf J.________ kein Schuldspruch erfolgt ist, liegt wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat (Beschwerde S. 11), darin begründet, dass in diesem Punkt gar keine Anklage erfolgte.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt (Beschwerde S. 7), er habe keine Fragen an die rechtshilfeweise einvernommenen Personen (J.________, L.________, M.________ und O.________) stellen können, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen misst die Vorinstanz diesen Aussagen nur untergeordnete Bedeutung bei.

4.3 Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung im Amt wendet.

Gemäss Art. 317 Ziff 1 Abs. 2 StGB macht sich der Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Amt schuldig, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. Nach dieser Bestimmung macht sich auch strafbar, wer als Beamter ein falsches Visum ausstellt.

Nach der Rechtsprechung stellt ein Visum keine Bewilligung zur Einreise in die oder zum Aufenthalt in der Schweiz dar, sondern bestätigt lediglich, dass bei seiner Erteilung die materiellen Einreisevoraussetzungen geprüft und für erfüllt erachtet worden sind ( BGE 131 IV 174 E. 4.2.2; vgl. auch PETER ÜBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ausländerrecht, Handbücher für die Praxis, Bd. VIII, 2009, Rz 7.33). Daran ändert nichts, dass die Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 1. Juli 1986 in Ziff. 211.1 dem Visum die Bedeutung einer Bewilligung für den Grenzübertritt in die Schweiz zuschreiben. Sie stellt auch als solche nur fest, dass der Erteilung des Visums keine Hindernisse entgegenstehen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, muss das für die Einreise notwendige Visum nach der früheren Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA; AS 1998 194]) verweigert werden, wenn die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA nicht erfüllt sind (angefochtenes Urteil S. 16). Ein Ermessen steht dem Beamten nach der Kann-Vorschrift nur zu, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums erfüllt sind ( Art. 9 Abs. 1 VEA ). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dem Beamten bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen kein Ermessen im Sinne eines Tatbestandsermessens zu (vgl. hiezu HÄFELIN/HALLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 436 ff.). Die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz bzw. für die Erteilung eines Visums sind in Art. 1 Abs. 2 VEA klar umschrieben. Eine Einreise ist danach nur möglich, wenn der Ausländer für eine fristgemässe Wiederausreise Gewähr bietet sowie über genügend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während seines Aufenthalts in der Schweiz verfügt oder sich diese auf legale Weise beschaffen kann ( Art. 1 Abs. 2 lit. c und lit. d VEA ). Zu diesem Zweck haben die Gesuchsteller die für die Wiederausreise erforderlichen Dokumente vorzulegen sowie den Nachweis ausreichender Subsistenzmittel zu erbringen (vgl. angefochtenes Urteil S. 16 mit Hinweis auf die Weisungen des Bundesamtes für Ausländerfragen vom 1. Juli 1985 für die Schweizerischen Vertretungen im Ausland).

Nach den Feststellungen der Vorinstanz war in den beiden Fällen, die zum Schuldspruch führten, angesichts der beschränkten finanziellen Mittel nicht hinreichend sichergestellt, dass die Antragssteller Gewähr für eine fristgemäss Ausreise aus der Schweiz boten. Die erforderlichen Abklärungen wurden nicht getroffen, so dass insofern die Voraussetzungen für die Ausstellung der Visa nicht erfüllt waren. Inwiefern diese Feststellung offensichtlich falsch sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Bei dieser Sachlage waren die in den Visa beurkundeten Erklärungen, die Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz seien erfüllt, unrichtig. Dass es auch keine Garantie dafür gibt, dass ein Antragsteller nach der Einreise in die Schweiz tatsächlich wieder ausreist, wenn zum Zeitpunkt der Ausstellung des Visums die Voraussetzungen für dessen Erteilung erfüllt waren (Beschwerde S. 14), ändert daran nichts. Desgleichen führt der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm darum gegangen, durch eine nicht allzu restriktive Praxis auch einmal weniger begüterten Antragsstellern die Reise in die Schweiz zu ermöglichen, nicht weiter (Beschwerde S. 7 f.). Denn eine solche Praxis kann nur im Rahmen des zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums ausgeübt werden, mit anderen Worten nur, wenn die Einreisevoraussetzungen tatsächlich erfüllt und dem Beamten insofern ein Entschliessungsermessen zustand.

Der Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt verletzt daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

5.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren geltend macht (Beschwerde S. 17, erschöpft sich seine Beschwerde in einer Willkürrüge. Inwiefern die Vorinstanz das Prinzip des fair trial verletzt haben soll, indem sie die überlange Verfahrensdauer nicht im Zusammenhang mit dem Verzicht der Verteidigung auf Befragung derjenigen Zeugen berücksichtigt, zu deren Anhörung sie nicht eingeladen worden sei, begründet der Beschwerdeführer nicht ausreichend. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, angesichts seiner Finanzknappheit und der personellen und finanziellen Übermacht der Strafverfolgungsbehörden verletze der Entzug der amtlichen Verbeiständung mitten im Verfahren das Gebot der Waffengleichheit (Beschwerde S. 17 f.).

6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys Boog