Inadmissibility of direct appeal to the supreme court against a non-final penal order.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the direct appeal against a penal order concerning disobedience of official orders, ruling that the challenged act was not a final cantonal instance decision as required by statute. The appellant, who had already filed an opposition with the prosecuting authority, unsuccessfully sought review before the Supreme Court while pleading financial hardship. The decision was rendered pursuant to the statutory requirement of exhaustion of local remedies and lack of final instance jurisdiction under Article 80 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act, with no costs assessed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of direct appeal to the supreme court against a non-final penal order: Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_904/2025
Urteil vom 12. November 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 31. Oktober 2025 (SBV_K.2025.2182).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Eingabe vom 6. November 2025 gegen den Strafbefehl vom 31. Oktober 2025 und verlangt dessen Überprüfung durch das Bundesgericht, wobei insbesondere ihre finanzielle Notlage und die Mitverantwortung ihres Ehemannes zu berücksichtigen seien. Indessen ist der fragliche Strafbefehl nicht letztinstanzlich (Art. 80 Abs. 1 BGG). Dagegen ist gemäss der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen zu erheben, was die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben getan hat und weshalb sich eine Weiterleitung ihrer Eingabe an die zuständige Staatsanwaltschaft erübrigt. Auf die Eingabe an das Bundesgericht ist im Lichte des soeben Ausgeführten in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill