Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_903/2024 KI-generiert

Appeal Regarding Restoration of Deadline for Oral Hearing Due to Insufficient Medical Justification

Geschäftsnummer 6B_903/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant failed to appear at an appellate hearing on August 21, 2024, and the proceeding was dismissed based on the withdrawal of the appeal according to Article 407 of the Swiss Criminal Procedure Code. Subsequently, the complainant sought reinstatement of the deadline under Article 94, claiming inability to attend due to supposed health issues, which was supported only by a vague medical report. The appellate court denied this request, asserting that the provided documentation did not convincingly demonstrate incapacitation for the hearing date. Additionally, the complainant was criticized for not informing the court or arranging for representation due to his alleged illness, thus the court deemed his actions as an abuse of rights. Consequently, the complainant approached the Federal Tribunal, seeking restoration of the missed deadline and re-scheduling of the hearing, while also requesting legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 94 StPO, Art. 93 StPO, Art. 94 Abs. 1 StPO, Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Restoration of Deadline for Oral Hearing Due to Insufficient Medical Justification: Subsequently, the complainant sought reinstatement of the deadline under Article 94, claiming inability to attend due to supposed health issues, which was supported only by a vague medical report. The appellate court denied this request, asserting that the provided documentation did not convincingly demonstrate incapacitation for the hearing date. Additionally, the complainant was criticized for not informing the court or arranging for representation due to his alleged illness, thus the court deemed his actions as an abuse of rights. Consequently, the complainant approached the Federal Tribunal, seeking restoration of the missed deadline and re-scheduling of the hearing, while also requesting legal aid.

Schlagwörter

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Berufungsverhandlung, Gesuch um Wiederherstellung Nichteintreten mündliche Verhandlung Wiederherstellung der versäumten Frist medizinische Beweismittel mangelhafte medizinische Sachverhaltsabklärung Rechtsverzögerung verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on the simplified procedure provided for in this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on this article due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant must be taken into account when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs given the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_903/2024

Urteil vom 20. November 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Berufungsverhandlung, Gesuch um Wiederherstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 10. Oktober 2024 (STBER.2024.4).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Solothurn stellte mit Beschluss vom 21. August 2024 fest, dass der Beschwerdeführer der Berufungsverhandlung vom gleichen Tag unentschuldigt ferngeblieben war, und schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO ab.

Das am 23. September 2024 gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung gemäss Art. 94 StPO wies das Obergericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 ab.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er beantragt, seine Beschwerde in Strafsachen vom 7. November 2024 gutzuheissen, die versäumte Frist wiederherzustellen und die Berufungsverhandlung neu anzusetzen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint ( Art. 93 StPO ). Würde ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen ( Art. 94 Abs. 2 StPO ).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Beschluss kurz zusammengefasst, der nachgereichte Arztbericht vom 12. September 2024 vermöge entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verhandlungsunfähigkeit für den relevanten Zeitraum zu belegen. Im generell sehr vage gehaltenen Arztbericht werde dem Beschwerdeführer lediglich eine indirekte Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Aus dem Arztbericht gehe indes nicht hervor, dass und inwiefern der Beschwerdeführer am 21. August 2024 tatsächlich verhandlungsunfähig gewesen sein soll. Nicht ersichtlich sei, welche konkreten, an diesem Tag vorherrschenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur fraglichen Unfähigkeit geführt haben sollen. Der Bericht lege auch nicht dar, welches Ausmass diese Beeinträchtigungen im Einzelnen aufgewiesen und welche Auswirkungen sie konkret auf den Beschwerdeführer gehabt hätten. Detaillierte Angaben wären aber notwendig gewesen, um die im Arztbericht festgehaltene indirekte Verhandlungsunfähigkeit zu plausibilisieren. Der generelle ärztliche Vermerk, wonach der Beschwerdeführer noch lange verhandlungsunfähig sei, gehe letztlich nicht über eine blosse Behauptung hinaus und lasse sich nicht nachvollziehen. Zudem bleibe die Mitteilung des Beschwerdeführers, am 17. August 2024 auf der Notfallstation des Kantonsspitals Aarau vorstellig geworden zu sein, vollständig unbelegt. Aus seinem Verhalten ergebe sich auch nicht, dass er die Verhandlung hätte verschieben wollen. Hinzuweisen sei darauf, dass der Beschwerdeführer mit einem schriftlichen Verfahren ausdrücklich nicht einverstanden gewesen sei und ein mündliches Verfahren gewünscht habe. Er erkläre auch nicht, weshalb es ihm wegen seiner angeblichen Krankheit nicht möglich gewesen sein soll, an der Verhandlung teilzunehmen, einen Vertreter zu beauftragen oder seine krankheitsbedingte Abwesenheit zumindest per Telefon oder E-Mail kurz mitzuteilen Sein Verhalten sei als rechtsmissbräuchlich zu taxieren. Dies offenbare sich auch im Umstand, dass er erst am 28. August 2024 die Arztpraxis aufgesucht habe, um eine nachträgliche Bestätigung der Verhandlungsunfähigkeit zu erfragen.

4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet die Würdigung der Vorinstanz betreffend die Frage der von ihm geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit als willkürlich erscheinen zu lassen. Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss setzt sich der Beschwerdeführer, obwohl er sie in seiner Beschwerde wiedergibt, nicht substanziiert auseinander. Er beschränkt sich darin vielmehr auf die Darstellung der Dinge aus seiner Sicht. Er führt aus, was in Bezug auf die Prozessgeschichte stimmt bzw. nicht stimmt und wendet zudem ein, der Arztbericht enthalte falsche, fehlerhafte und irreführende Angaben. Mit seiner appellatorischen Kritik zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar und damit willkürlich sein sollen; dies gilt namentlich für den vorinstanzlichen Schluss der nicht hinreichenden Belegung der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit in Bezug auf den Tag der Berufungsverhandlung, aber auch für ihre Feststellung, nicht genügend substanziiert zu haben, weswegen er nicht in der Lage gewesen sein soll, an der Verhandlung teilzunehmen, einen Vertreter zu mandatieren oder die krankheitsbedingte Abwesenheit mitzuteilen. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht ansatzweise, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.

5. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill