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6B_903/2021 KI-generiert

Withdrawal of Appeal in Defamation Proceedings Due to Inability to Bear Costs

Geschäftsnummer 6B_903/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed regarding a decision by the Prosecutor's Office not to pursue criminal proceedings against a second party for defamation and other allegations. The complaint, initially dismissed by the Zurich High Court, was brought before the Swiss Federal Tribunal. However, the complainant informed the court of her decision to withdraw the charges due to financial constraints, leaving no grounds for further federal proceedings as new allegations could not be introduced at this stage. As a result, the complaint procedure was terminated, and no costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 33 Abs. 1 StGB, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG; Withdrawal of Appeal in Defamation Proceedings Due to Inability to Bear Costs: The complaint, initially dismissed by the Zurich High Court, was brought before the Swiss Federal Tribunal. However, the complainant informed the court of her decision to withdraw the charges due to financial constraints, leaving no grounds for further federal proceedings as new allegations could not be introduced at this stage. As a result, the complaint procedure was terminated, and no costs were imposed.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (üble Nachrede usw.) Rückzug Ehrverletzungsverfahren Rückzug des Strafantrags formelle Verfahrenseinstellung Ausstand des Staatsanwalts anfechtbarer Zwischenentscheid Verneinung der Zuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is closed by the presiding judge due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 2 BGG

The presiding judge waives the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_903/2021

Verfügung vom 27. August 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (üble Nachrede usw.); Rückzug,

Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juli 2021 (UE210165-O/U/MUL).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 19. April 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin 1, kein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 an die Hand zu nehmen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz am 27. Juli 2021 ab.

Die Vorinstanz übermittelte dem Bundesgericht eine als "Einspruch" gegen den Entscheid vom 27. Juli 2021 bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin, da es ihr nicht zustehe darüber zu entscheiden, ob der "Einspruch" als Beschwerde an das Bundesgericht zu gelten habe.

Mit Eingabe vom 23. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit, dass sie den "Strafantrag" gegen den Beschwerdegegner 2 schweren Herzens zurückziehe, da sie sich die Gerichtskosten nicht leisten könne.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist vorliegend als Rückzug ihrer Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen, da ein wirksam gestellter Strafantrag im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich ist. Ein Rückzug des Strafantrags kann nur erfolgen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist ( Art. 33 Abs. 1 StGB ).

Im Übrigen hätte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden können, da die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe keine Rechtsverletzungen seitens der kantonalen Strafbehörden geltend macht, sondern die Bestrafung des Beschwerdegegners 2 ausschliesslich mit neuen Tatsachen im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG begründet, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden können. Dies rechtfertigt es, die Sache respektive den "Einspruch" zu einer allfällig neuen oder weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin 1 zu übermitteln.

3. Das bundesgerichtliche Verfahren ist aufgrund des Rückzugs in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch das präsidierende Mitglied als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben. Auf eine Kostenauflage kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden.

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzug der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held