Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_903/2019 KI-generiert

Claimants Lack Standing in Prosecution Discontinuance Appeal

Geschäftsnummer 6B_903/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two complainants filed a criminal complaint on March 18, 2018, against the personnel of a debt collection agency, alleging coercion, fraud, violation of territorial sovereignty, forgery of documents, among other offenses. The prosecution in the Canton of Zug discontinued the investigation on April 8, 2019. The complainants appealed this decision, but the Cantonal Court of Zug decided not to proceed with their complaint on July 2, 2019. Subsequently, they brought their case to the Swiss Federal Tribunal, seeking redress for alleged procedural and constitutional rights violations during the proceedings. They claimed damages amounting to CHF 380,000 each and compensation for non-material damages of CHF 280,000 each, although they failed to adequately link these claims to the alleged criminal acts. The tribunal was to consider whether the complainants had sufficient standing and justification for their appeals related to monetary claims and procedural rights infringements.

Legislator-Regeste

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Art. 57 BGG, Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Claimants Lack Standing in Prosecution Discontinuance Appeal: The prosecution in the Canton of Zug discontinued the investigation on April 8, 2019. The complainants appealed this decision, but the Cantonal Court of Zug decided not to proceed with their complaint on July 2, 2019. Subsequently, they brought their case to the Swiss Federal Tribunal, seeking redress for alleged procedural and constitutional rights violations during the proceedings. They claimed damages amounting to CHF 380,000 each and compensation for non-material damages of CHF 280,000 each, although they failed to adequately link these claims to the alleged criminal acts. The tribunal was to consider whether the complainants had sufficient standing and justification for their appeals related to monetary claims and procedural rights infringements.

Schlagwörter

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Einstellung (Nötigung, Betrug etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Strafverfolgung wegen Betrugs Strafverfahrenseinstellung Inkasso Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected by non-admission based on this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected based on this article due to hopelessness (Aussichtslosigkeit).

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellants was considered when assessing the amount of the court costs based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellants based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_903/2019

Urteil vom 12. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Nötigung, Betrug etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 2. Juli 2019 (BS 2019 18).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführer erstatteten am 18. März 2018 Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen eines Inkassobüros wegen Nötigung, Betrug, Verletzung fremder Gebietshoheit, Urkundenfälschung und weiteren Delikten. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte das Verfahren am 8. April 2019 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 2. Juli 2019 nicht ein.

Die Beschwerdeführer wenden sich an das Bundesgericht.

2. Für eine mündliche Verhandlung, die gemäss Art. 57 BGG nur ausnahmsweise angeordnet wird, besteht kein Anlass. Die Sache ist auch ohne Anhörung spruchreif.

3. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG ).

4. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist allein der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Von vornherein nicht eingetreten werden kann daher auf die Beschwerde, soweit sich die Beschwerdeführer darin zu anderen Verfahren (z.B. Rechtsöffnungsverfahren, Zivilverfahren) äussern oder inhaltlich die Einstellungsverfügung und insbesondere die Verfahrensführung des fallführenden Staatsanwalts beanstanden, ohne einen hinreichend konkreten Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und die angefochtene Verfügung zu schaffen.

5. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung auf welche Zivilansprüche auswirken kann ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen, andernfalls es auf die Beschwerde nicht eintritt ( BGE 141 IV 1 E. 1.1).

Die Beschwerdeführer machen Schadenersatz von je Fr. 380'000.-- und Genugtuung von je Fr. 280'000.-- geltend. Sie begründen jedoch nicht, dass und inwiefern diese Beträge mit dem behaupteten Betrug/"Prozessbetrug" bzw. den angeblich weiteren Straftaten zusammenhängen sollen und aus welchen Gründen sich die angefochtene Verfügung inwiefern darauf auswirken könnte. Dies ergibt sich auch nicht aus den Akten oder dem beanzeigten Deliktssachverhalt. Mangels einer Begründung der Legitimation ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht zur Beschwerde legitimiert sind.

6. Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können.

Die Beschwerdeführer rufen wahllos Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesnormen als verletzt an. Soweit es sich dabei überhaupt um Parteirechte handelt, die sich auf das vorliegende Verfahren beziehen und von einer Überprüfung in der Sache getrennt werden können, legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung dagegen verstossen haben könnte. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen und pauschale Vorwürfe erfüllen die Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG , Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen die Parteibezeichnungen auf dem Deckblatt der angefochtenen Verfügung als unvollständig beanstanden, zeigen sie nicht auf, inwiefern die angebliche Unvollständigkeit Bundesrecht verletzte und für den Ausgang der Sache relevant sein könnte. Dass die Vorinstanz den Namen der Beschwerdeführerin in den Erwägungen nicht richtig wiedergibt, beruht auf einem offensichtlichen Verschrieb und ändert am Ergebnis nichts. Zur Korrektur solcher Versehen steht abgesehen davon die Berichtigung nach Art. 83 StPO zur Verfügung. Eine mit Beschwerde in Strafsachen zu rügende Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.

7. Die Beschwerdeführer kritisieren die Kostenvorschüsse von je Fr. 800.-- und die ihnen vorinstanzlich auferlegten Gerichtskosten von total Fr. 645.-- als unangemessen. Indessen sagen sie nicht, weshalb diese Beträge den Verhältnissen des Falles nicht angemessen sein sollten und inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben könnte.

8. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen, weitschweifigen Erörterungen und teilweise unzulässigen Anträgen der Beschwerdeführer ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Ihre finanzielle Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill