Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_903/2009 KI-generiert

Cocaine trafficking sentencing; partial suspension of three-year prison term upheld under Art. 19 BetmG and Art. 42 StGB.

Geschäftsnummer 6B_903/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's challenge to his criminal sentence, upholding the lower court's judgment. The appellant, convicted of qualified drug trafficking under Art. 19 para. 1 and para. 2 lit. a of the Narcotics Act (BetmG), faced a partially suspended three-year prison sentence (with 1.5 years to be served) for dealing at least 243 grams of cocaine (41% purity) over six months. The Court affirmed the lower court's discretionary sentencing, holding that the substantial drug quantity, profit motive without addiction or financial duress, and prior convictions justified the sentence within the legal framework. It rejected claims of improper weighting of mitigating factors, found no exceptional circumstances warranting a higher sensitivity to imprisonment, and denied a fully suspended sentence under Art. 42 StGB given the severity. The appeal was dismissed, costs of CHF 800 were imposed, and the request for free legal aid was denied as futile.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 StGB, Art. 47 Abs. 2 StGB, Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, Art. 47 StGB, Art. 42 StGB; Cocaine trafficking sentencing; partial suspension of three-year prison term upheld under Art. 19 BetmG and Art. 42 StGB: The appellant, convicted of qualified drug trafficking under Art. 19 para. 1 and para. 2 lit. a of the Narcotics Act (BetmG), faced a partially suspended three-year prison sentence (with 1.5 years to be served) for dealing at least 243 grams of cocaine (41% purity) over six months. The Court affirmed the lower court's discretionary sentencing, holding that the substantial drug quantity, profit motive without addiction or financial duress, and prior convictions justified the sentence within the legal framework. It rejected claims of improper weighting of mitigating factors, found no exceptional circumstances warranting a higher sensitivity to imprisonment, and denied a fully suspended sentence under Art. 42 StGB given the severity. The appeal was dismissed, costs of CHF 800 were imposed, and the request for free legal aid was denied as futile.

Schlagwörter

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Strafzumessung (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG) Strafzumessung wegen Drogenhandels Betäubungsmittelgesetz Prozessrecht Gefängnisstrafe schwerer Fall mildernder Umstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Basis for imposing the court costs on the appellant.

Art. 65 al. 2 BGG

Basis for reducing the court costs in consideration of the appellant's financial situation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_903/2009

Urteil vom 17. Dezember 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. August 2009.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, in der Zeit von August 2006 bis am 19. Februar 2007 (Tag der Verhaftung) mit einer Bruttomenge Kokain von mindestens 243 Gramm gehandelt zu haben. Der Mindestreinheitsgrad des Kokains betrug 41%.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 20. August 2009 zweitinstanzlich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 144 Tagen. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte das Obergericht auf 1 ½ Jahre fest.

C. Dagegen wendet sich X.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht ferner um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Strafzumessung, welche die Vorinstanz in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB zutreffend nach neuem Recht im Sinne des milderen vornimmt, weil alleine danach im konkreten Fall bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten bis zu drei Jahren ein bedingter beziehungsweise teilbedingter Strafvollzug überhaupt möglich ist.

2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses u.a. nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters bestimmt wird. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Um-fang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1)

2.1 Der vorinstanzliche Schuldspruch blieb unangefochten. Es liegt demnach ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor. Der Strafrahmen hierfür reicht von einem bis 20 Jahre Freiheitsstrafe, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Innerhalb dieses Strafrahmens nimmt die Vorinstanz die Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB vor. Hinsichtlich der Tat- und Täterkomponenten verweist sie auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil und bringt im angefochtenen Entscheid Ergänzungen und Präzisierungen an. Die Vorinstanz wertet das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als erheblich. Sie legt dabei in die Waagschale, dass der Beschwerdeführer innert einer sehr kurzen Zeit eine erhebliche Menge Kokain umsetzte und nicht mehr auf unterster Stufe in der Drogenhierarchie handelte. Auch das subjektive Verschulden wiegt ihrer Ansicht nach schwer, da der selber nicht drogenabhängige Beschwerdeführer nur um des Geldes willen deliktisch tätig wurde, ohne sich wirklich in einer finanziellen Notlage zu befinden. Zu seinen Lasten gewichtet die Vorinstanz die beiden - nicht einschlägigen - Vorstrafen (rechtswidrige Einreise, Fälschung und Missbrauch von Ausweisen) und den Umstand, dass er noch während der laufenden Probezeit erneut delinquierte. Zu seinen Gunsten berücksichtigt sie sein Vorleben (anderer Kulturkreis, Verlassen des Heimatlands unter schweren Umständen) und seine nunmehr stabilen bzw. unauffälligen persönlichen Verhältnisse (Festanstellung seit dem 5. Mai 2008). Seine Strafempfindlichkeit erachtet sie als durchschnittlich (angefochtener Entscheid, S. 14 ff:, erstinstanzlicher Entscheid, S. 16 ff.).

2.2 Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid halten sich im Rahmen von Art. 47 StGB und sind entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht zu beanstanden. Aufgrund der aufgeführten Kriterien durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung das Verschulden des Beschwerdeführers objektiv und subjektiv als erheblich bzw. massiv einstufen. Eine bundesrechtswidrige Wertung der gehandelten Betäubungsmittelmenge, welche den Grenzwert zum schweren Fall um ein Mehrfaches übersteigt und angesichts des nur kurzen Deliktszeitraums von rund sechs Monaten ohne weiteres als beträchtlich bezeichnet werden darf, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist die vorinstanzliche Würdigung zur Tatmotivation des Beschwerdeführers zu beanstanden. So delinquierte dieser aus rein finanziellen Interessen ohne eigene Abhängigkeit und ohne eigentliche finanzielle Notlage, zumal die im fraglichen Zeitpunkt bezogenen Arbeitslosentaggelder und die Unterstützung über die Sozialfürsorge zur Bestreitung des Lebensunterhalts unbestrittenermassen ausreichten. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den Vorbringen, er habe sich nur wegen fehlender anderweitiger Verdienstmöglichkeiten ins Drogengeschäft eingelassen bzw. sei dazu "mehr oder weniger" gedrängt worden, nichts für sich ableiten. Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, wie die Vorinstanz das Nachtatverhalten, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers würdigt. So gewichtet sie entgegen seiner Behauptung ausdrücklich nicht straferhöhend, sondern neutral, dass er sich während des Verfahrens weder geständig noch kooperativ zeigte. Zu seinen Gunsten berücksichtigt sie, dass er seit längerer Zeit über eine feste Anstellung verfügt. Sie verneint jedoch eine erhöhte Strafempfindlichkeit, was Bundesrecht nicht verletzt. Denn jeder Strafvollzug hat für den verurteilten Täter und seine Angehörigen Konsequenzen, welche als unmittelbare gesetzmässige Folge der Sanktion hinzunehmen sind, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche sind im vorliegenden Fall weder in beruflicher noch familiärer Hinsicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr auf Einschränkungen, die ein Freiheitsentzug stets mit sich bringt.

2.3 Die Freiheitsstrafe von drei Jahren ist - auch wenn es sich um eine empfindliche Sanktion handelt - nicht übertrieben hart. Von einer zu starken Gewichtung einzelner Faktoren, insbesondere des konkreten Taterfolgs und der Drogenmenge, kann nicht gesprochen werden. Bereits für den Handel mit 18 Gramm Kokain liegt die Mindeststrafe bei 12 Monaten Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid rund 100 Gramm reines Kokain innert sehr kurzer Zeit umgesetzt. Diese Menge übersteigt den Grenzwert zum schweren Fall massgeblich (mehr als das Fünffache). Angesichts des weiten Strafrahmens, der objektiven und subjektiven Tatschwere und der weiteren im angefochtenen Entscheid berücksichtigten Zumessungsmerkmale liegt die ausgefällte Strafe innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens. Ein bedingter Strafvollzug im Sinne von Art. 42 StGB fällt bei diesem Strafmass ausser Betracht.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen Rechtsbegehren erschienen von vornherein aussichtslos, weshalb sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill