Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_902/2018 KI-generiert

Brother's Appeal on Homicide Investigation Closure Barred Due to Lack of Direct Standing

Geschäftsnummer 6B_902/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged on August 15, 2017, by an individual against the widow of his deceased brother, alleging intentional or negligent homicide among other charges. The complainant contended that the widow misrepresented the circumstances of the brother's death, claiming he died of cancer, while allegedly concealing other relevant details. Although a criminal investigation was initiated, the public prosecutor's office decided to terminate the proceedings regarding the homicide allegations in March 2018. This decision was contested by the complainant, but the court upheld the prosecutor's decision, concluding that the complainant did not have the standing to challenge the dismissal of the homicide charge due to a lack of direct injury from the alleged crime and insufficient demonstration of a close relationship with the deceased. The complainant subsequently appealed the court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 1-2 StPO, Art. 116 StPO, Art. 1 Abs. 2 OHG, Art. 117 Abs. 3 StPO; Brother's Appeal on Homicide Investigation Closure Barred Due to Lack of Direct Standing: The complainant contended that the widow misrepresented the circumstances of the brother's death, claiming he died of cancer, while allegedly concealing other relevant details. Although a criminal investigation was initiated, the public prosecutor's office decided to terminate the proceedings regarding the homicide allegations in March 2018. This decision was contested by the complainant, but the court upheld the prosecutor's decision, concluding that the complainant did not have the standing to challenge the dismissal of the homicide charge due to a lack of direct injury from the alleged crime and insufficient demonstration of a close relationship with the deceased. The complainant subsequently appealed the court's decision.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Erblasser Strafanzeige Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers Familienangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive part to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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«…2). Es kam im Urteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 zwar zu ei- nem anderen Schluss (vgl. E. 2.1.3), ebenfalls im Urteil 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 (vgl. E. 1.1.2), jedoch ohne sich mit den zuvor zitierten publi- zierten Entscheiden auseinanderzu…»
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«…21 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstitu- ieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1; 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wie aus den Akten her…»
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«…lle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstitu- ieren (BGer Urteile 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018, E. 1.1.1, und 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.2, je m.w.H.). Wie aus den Akten her- vorge…»
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«…anach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (BGer 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1; BGer 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.1 und BGer 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E.…»
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«…lle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstitu- ieren (BGer Urteile 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018, E. 1.1.1, und 1B_298/2012 vom 27. August 2012, E. 2.3.2, je m.w.H.). Wie aus den Akten her- vorge…»
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«…21 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstitu- ieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1; 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wie aus den Akten her…»
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«…2). Es kam im Urteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 zwar zu ei- nem anderen Schluss (vgl. E. 2.1.3), ebenfalls im Urteil 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 (vgl. E. 1.1.2), jedoch ohne sich mit den zuvor zitierten publi- zierten Entscheiden auseinanderzu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_902/2018

Urteil vom 31. Oktober 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Leu,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Teilweise Einstellung des Strafverfahrens (vorsätzliche oder fahrlässige Tötung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Juli 2018 (SW.2018.37).

Sachverhalt:

A. A.________ ist der Bruder des am 28. März 2015 verstorbenen B.________. Am 15. August 2017 erstattete er Anzeige wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tötung sowie weiterer Delikte gegen die Witwe des Bruders. Er wirft ihr vor, sie habe im Straf- und Zivilverfahren sowie eventuell gegenüber der Institution C.________ wider besseres Wissen behauptet, ihr Ehemann sei an Krebs verstorben. Damit habe sie versucht, die wahren Hintergründe von dessen Ableben zu verschweigen bzw. ein Gift zur Sterbehilfe erhältlich zu machen. Ausserdem habe sie die Ärzte des Verstorbenen nicht umfassend dokumentiert und trotz guter Heilungschancen eines psychiatrischen Leidens zugelassen, dass intensivmedizinische Massnahmen nicht angewandt worden seien. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eröffnete ein Verfahren, stellte dieses aber mit Bezug auf den Verdacht der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung am 28. März 2018 nach Einholen diverser Unterlagen bei C.________ Deutsche Schweiz und bei verschiedenen Ärzten ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 12. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Parteistellung und ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Teileinstellung betreffend den Tötungsvorwurf zu Unrecht verneint. Er habe sich als Privatkläger konstituiert und eine Parteientschädigung sowie Genugtuung geltend gemacht.

1.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

1.1.1. Parteien im Verfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 lit a und b StPO die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft. Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind ( Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ).

Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO ). Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist ( BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die (gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen) Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil des Erblassers bloss mittelbar verletzt und haben keine originären Verfahrensrechte. Sie stehen daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO . Als mittelbar Geschädigte können sie sich unter Vorbehalt der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren (Urteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1).

Gemäss Art. 116 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Abs. 1). Als Angehörige des Opfers gelten seine Ehegattin oder sein Ehegatte, seine Kinder und Eltern sowie die Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Abs. 2). Art. 1 Abs. 2 OHG umschreibt den Begriff des Angehörigen gleich (SR 312.5). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Unter dem Opfer nach Art. 116 Abs. 2 StPO in ähnlicher Weise nahestehenden Personen sind solche des nahen Umfelds gemeint, die nicht notwendigerweise durch verwandtschaftliche Beziehungen verbunden sind. Massgebend sind die sich aus den konkreten Lebensverhältnissen ergebenden faktischen Bindungen, so zum Beispiel beim Konkubinat, aber unter Umständen auch bei besonders engen Freundschaften sowie dem Opfer besonders nahestehenden Geschwistern. Ausschlaggebend ist die Intensität der Bindung zum Opfer. Diese ist danach zu prüfen, ob sie in ihrer Qualität jener mit den in Art. 116 Abs. 2 StPO ausdrücklich Erwähnten entspricht (Urteile 6B_148/2017 vom 14. Juni 2017 E. 1.1; 1B_137/2015 vom 1. September 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen).

1.1.2. Nach Art. 121 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrensrechte der geschädigten Person auf ihre Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über, wenn diese stirbt, ohne auf ihre Rechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben. Dies gilt zufolge Abs. 2 der genannten Bestimmung jedoch nur für jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen, mithin nur für die Rechte zur adhäsionsweisen Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche der geschädigten Person. Erbberechtigte Angehörige ohne Opfereigenschaft im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO haben daher keine Legitimation zur Strafklage. Als nicht vererbliches, höchstpersönliches Recht erlischt diese vielmehr mit dem Tod der geschädigten Person. Es spielt keine Rolle, ob die geschädigte Person als Folge der Straftat oder später, während oder allenfalls noch vor der Einleitung des Strafverfahrens aus welchem Grund auch immer stirbt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 10, 26 f. zu Art. 115 StPO ; N. 3 ff., 20 ff. zu Art. 121 StPO ; Urteil 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 ; 143 I 310 E. 2.2; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).

1.2. Nach dem in Erwägung 1.1 vorstehend Gesagten erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer mit Bezug auf den in Frage stehenden Tötungsvorwurf weder geschädigte Person noch Opfer im Sinne von Art. 115 Abs. 1 und Art. 116 Abs. 1 StPO ist, da er durch die beanzeigte Straftat nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt oder in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt ist. Nachdem der Verstorbene sowohl eine Ehefrau als auch einen Nachkommen hatte, und diese dem Beschwerdeführer als Bruder des Verstorbenen in der Erbberechtigung vorgehen, fällt eine Parteistellung als Rechtsnachfolger im Sinne von Art. 121 StPO ebenfalls ausser Betracht. Gegenteiliges behauptet der Beschwerdeführer denn auch nicht.

Die Vorinstanz verneint schliesslich eine Parteistellung als Angehöriger im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO nachvollziehbar, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe keine besonders enge Beziehung zum Verstorbenen belegt. Hierfür gebe es auch keine Anhaltspunkte, zumal er offenbar in Florida lebe. Der Vorinstanz ist zudem zuzustimmen, dass es am Beschwerdeführer gewesen wäre, eine besondere Nähe nachzuweisen und dass er sich insoweit nicht auf den Untersuchungsgrundsatz berufen kann. Entgegen seiner Auffassung genügt die Behauptung in der Strafanzeige, wonach er Zeit seines Lebens, insbesondere in den letzten Wochen bis zum Tode des Verstorbenen ein regelmässiges und inniges Verhältnis zu diesem gepflegt, diesen zu mehreren Krebstherapien sowie am Sterbebett begleitet und zuletzt täglich mit ihm telefoniert habe, als Nachweis klarerweise nicht.

Auch wiederholte geschäftliche Beziehungen und ein Wohnsitz sowie tatsächlicher Aufenthalt in Kreuzlingen zur Todeszeit des Bruders begründen keine nach Art. 116 Abs. 2 StPO besonders nahe Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem älteren Bruder. Solches lässt sich ebenso wenig daraus schliessen, dass seine blosse Anwesenheit und Verwandtschaft in ärztlichen Berichten erwähnt wird und dass der Verstorbene vor seinem Tod nochmals mit dem Beschwerdeführer an den Ort ihrer Kindheit reisen wollte. Indem die Vorinstanz eine besondere Nähe verneint, ohne Zeugen, namentlich einen nahen Freund des Verstorbenen zu befragen, verfällt sie jedenfalls nicht in Willkür.

Sie verletzt auch nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis). Er weist denn auch selber darauf hin, dass der Vorinstanz bei dieser Frage ein erhebliches Ermessen zukommt. Ebenso wenig kann er sich auf den Vertrauensgrundsatz sowie auf Treu und Glauben berufen, um seine Parteistellung im Beschwerdeverfahren daraus abzuleiten, dass die Staatsanwaltschaft jene anerkannt habe. Abgesehen davon dass solches die Vorinstanz nicht bindet, weist sie zutreffend darauf hin, dass im Untersuchungsverfahren auch vermögensrechtliche Tatbestände Verfahrensgegenstand bildeten, hinsichtlich welchen dem Beschwerdeführer als Erben allenfalls Parteistellung zukam.

Dies gilt hingegen nicht für den Tötungsvorwurf, solange keine besondere Nähe als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO dargetan ist. Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern eine die Parteistellung des Beschwerdeführers verneinende Feststellung der Vorinstanz dessen rechtliches Gehör verletzen soll.

Soweit der Beschwerdeführer seine Betroffenheit im Verfahren schliesslich damit begründet, dass die Beanzeigte im Fall eines Schuldspruchs wegen Tötung erbunwürdig wäre, womit sich sein Erbanspruch aus dem Nachlass des Verstorbenen erhöhen würde, macht er keinen unmittelbar aus der beanzeigten Straftat fliessenden zivilrechtlichen Anspruch geltend. Im Gegenteil ist darauf hinzuweisen, dass das Strafverfahren nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf undes nicht die Aufgabe der Strafbehörden ist, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den angestrebten Zivilprozess um die erbrechtliche Auseinandersetzung die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Dies scheint aber augenscheinlich der Fall zu sein.

2. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt