Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_901/2018 KI-generiert

Intentional Homicide Conviction Upheld Despite Self-Defense Claim

Geschäftsnummer 6B_901/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, X.________, who was convicted by the Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden for intentional killing, resulting in a nine-year prison sentence. The incident occurred on March 22, 2015, during a confrontation involving several youths and their fathers at a schoolyard, stemming from a previous night's altercation. X.________, after receiving a call from his son, brought a kitchen knife to the meeting, leading to a confrontation where he eventually stabbed and killed A.________ after a physical altercation. X.________ appealed the conviction, arguing that he acted in self-defense and was provoked into a notwehrexcess, or excessive self-defense, due to perceived threats. The case reached the Swiss Federal Tribunal following an appeal against the Obergericht Appenzell Ausserrhoden's decision, which upheld the initial verdict. X.________ challenged the evidence evaluation, citing his health condition as affecting his perception of threat; however, the absence of physical evidence supporting his claim of being choked undermined his defense.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 9 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Intentional Homicide Conviction Upheld Despite Self-Defense Claim: The incident occurred on March 22, 2015, during a confrontation involving several youths and their fathers at a schoolyard, stemming from a previous night's altercation. X.________, after receiving a call from his son, brought a kitchen knife to the meeting, leading to a confrontation where he eventually stabbed and killed A.________ after a physical altercation. X.________ appealed the conviction, arguing that he acted in self-defense and was provoked into a notwehrexcess, or excessive self-defense, due to perceived threats. The case reached the Swiss Federal Tribunal following an appeal against the Obergericht Appenzell Ausserrhoden's decision, which upheld the initial verdict. X.________ challenged the evidence evaluation, citing his health condition as affecting his perception of threat; however, the absence of physical evidence supporting his claim of being choked undermined his defense.

Schlagwörter

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Vorsätzliche Tötung Notwehr vorsätzliche Tötung willkürliche Tatsachenfeststellung glaubhafte Beweise Nachweis des Vorsatzes qualifizierte einfache Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning as one of the articles underpinning the 'in dubio pro reo' principle, relevant to the review of evidence assessment.

Art. 9 BV

Cited regarding the standard of review for arbitrary factual findings ('willkür im Sinne von Art. 9 BV').

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs based on the outcome of the decision.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning as the basis for challenging the factual findings on the grounds of a violation of Swiss law by the lower court.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the grounds for challenging the factual findings of the lower court, which sets the stage for reviewing the application of substantive law.

Art. 111 StGB

Substantive law concerning intentional homicide, mentioned as the basis for the sentence sought by the appellant if the appeal were granted, but not central to the final ruling dismissing the appeal.

Art. 15 StGB

Substantive law concerning self-defense, the grounds of which were rejected by the Tribunal in the reasoning after finding no arbitrariness in the facts.

Art. 16 Abs. 1 StGB

Substantive law concerning excessive self-defense, the grounds of which were rejected by the Tribunal in the reasoning after finding no arbitrariness in the facts.

Art. 10 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning as one of the articles underpinning the 'in dubio pro reo' principle, relevant to the review of evidence assessment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_901/2018

Urteil vom 15. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Weber.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebischer,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,

2. B.________

3. C.________,

4. D.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Storchenegger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsätzliche Tötung; Notwehr; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 23. Januar 2018 (O1S 17 1).

Sachverhalt:

A. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden verurteilte X.________ am 16. August 2016 wegen vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 163 Tagen.

B. Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 23. Januar 2018 mit wenigen, hier nicht relevanten Abweichungen das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war.

Das Obergericht hält zusammengefasst folgenden Sachverhalt für erwiesen:

Am 22. März 2015 trafen sich auf dem Vorplatz des Schulhauses H.________ in I.________ mehrere Jugendliche und deren Väter. Dabei ging es um die Aufarbeitung einer Auseinandersetzung zwischen den Jugendlichen in der vorangegangenen Nacht. G.________ rief zu Hause an und liess seinem Vater X.________ ausrichten, er solle ebenfalls zum Schulhaus kommen. X.________ befand sich im Zeitpunkt des Anrufs im Garten, wo er mit einem Küchenmesser Schnüre von einer Verpackung löste. Auf den Anruf hin unterbrach er diese Arbeit, steckte das Messer in die Jackentasche und begab sich zum Schulhaus. Dort kam es zu Diskussionen, einer verbalen Auseinandersetzung sowie einem kurzen Körperkontakt zwischen C.________ und X.________. Anschliessend gerieten A.________ und X.________ aneinander. Dabei zog X.________ das Messer aus der Jackentasche und drohte damit A.________. A.________ gelang es zunächst, den messerführenden Arm von X.________ zurückzustossen, wobei sich Letzterer leicht am Kinn verletzte. X.________ drohte A.________ in der Folge erneut mit dem Messer und stach mit grosser Wucht in dessen Brustbereich. A.________ verstarb kurze Zeit später an den Folgen der Durchstechung der linken Herzkammerwand.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und er sei der vorsätzlichen Tötung, begangen in Notwehrexzess, schuldig zu sprechen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu verurteilen, umgehend aus dem Strafvollzug zu entlassen sowie für die zu Unrecht erstandene Haft zu entschädigen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 22. März 2015 A.________ (nachfolgend: Opfer) mit einem Messerstich in dessen linke Brustkorbvorderseite getötet zu haben. Er macht jedoch einen Notwehrexzess geltend und wendet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.

Es sei unhaltbar, seinen Aussagen lediglich kleinen Beweiswert zuzumessen, diejenigen von C.________ und F.________ aber scheinbar als uneingeschränkt glaubhaft einzustufen. Letztere seien widersprüchlich, teils unglaubhaft und übertrieben. Auch lasse sich der angeklagte Sachverhalt aus diesen nicht ableiten. C.________ sei selber mit einem Kontrahenten am Boden liegend in eine Schlägerei verwickelt gewesen. Er habe deshalb nicht sehen können, ob das Opfer den Beschwerdeführer vorgängig gewürgt und dadurch eine Notwehrsituation ausgelöst habe. Ebenso haltlos sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung, gemäss welcher der geltend gemachte zusätzliche Angriff durch C.________ oder durch eine Drittperson nicht stattgefunden habe.

Alsdann verhalte sich die Vorinstanz widersprüchlich, indem sie die fehlenden medizinisch-objektiven Befunde am Hals des Beschwerdeführers als Indiz gegen den Würgevorgang erachte, obwohl sie es für denkbar halte, dass seine Jacke geschlossen gewesen sei. Mit der damit verbundenen Polsterung lasse sich erklären, weshalb bei der rechtsmedizinischen Untersuchung keine Befunde hätten erhoben werden können. Auch der Rückschluss, aufgrund fehlender DNA am Kragen der Jacke könne nicht auf ein intensives Würgen geschlossen werden, sei angesichts der besonderen gesundheitlichen Umstände unhaltbar. Die Vorinstanz blende seine schweren gesundheitlichen Einschränkungen aus. Er habe krankheitsbedingt viel schneller Todesangst und damit eine Notwehrberechtigung empfunden als eine Drittperson ohne Einschränkungen im Herzapparat. Es verwundere deshalb auch nicht, dass an seinem Hals bei der medizinischen Untersuchung keine Würgemerkmale oder andere Befunde festzustellen gewesen seien. Ebenso sei damit erklärbar, weshalb er in der Lage gewesen sei, in der Jackentasche nach einem Abwehrinstrument zu suchen. Unhaltbar sei sodann die vorinstanzliche Erwägung, ein gesunder Mensch könne in Todesangst grosse Kräfte aktivieren, nicht aber ein kranker.

Die Notwehrsituation sei zum Zeitpunkt des Messerstichs nicht beendet gewesen. Es sei durchaus denkbar, dass das Opfer den begonnenen Angriff auch nach der Abwehr der Messerhand fortgesetzt habe. Ob das nun unsinnig sei, weil sich dieses mit zweihändigem Würgen schutzlos einem nächsten Messerangriff ausgesetzt habe, sei nicht relevant.

1.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht in Notwehr gehandelt (angefochtenes Urteil, E. 4.4 S. 38). Es sei nicht erstellt, dass er vom Opfer gewürgt worden sei. Selbst wenn man auf die Darstellung des Beschwerdeführers abstellen würde, bestünden keine Zweifel an einer Beendigung der behaupteten Notwehrsituation spätestens in dem Zeitpunkt, als das Opfer die Hand mit dem Messer abgewehrt habe. Unstreitig habe der Beschwerdeführer erst danach zugestochen (angefochtenes Urteil, E. 2.3.14 S. 33).

Dafür, dass das Opfer den Beschwerdeführer gewürgt habe, spreche einzig dessen eigene Aussage. Deren Beweiswert sei allerdings nicht besonders hoch (angefochtenes Urteil, E. 2.3.13 S. 26). Weder C.________ noch F.________ hätten beobachtet, dass das Opfer den Beschwerdeführer gepackt oder gewürgt habe. Gemäss diesen soll das Opfer gar versucht haben, den Beschwerdeführer zu beruhigen (angefochtenes Urteil, E. 2.3.13 S. 27).

Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer mache geltend, vom Opfer so stark gewürgt worden zu sein, dass er keine Luft mehr bekommen habe und in Panik geraten sei. Ihm sei schwarz vor Augen geworden und er habe beinahe das Bewusstsein verloren. Einen Tag nach der Tat habe er über Schmerzen im Hals geklagt. Objektive Befunde - wie Verletzungen der Halshaut, Druckspuren, Durchblutungsstörungen etc. - hätten nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin indessen keine vorgelegen. Wenn ein Mensch jedoch derart gewürgt werde, dass die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn unterbrochen werde und er einen Tag später noch über Schmerzen klage, lägen im Normalfall entsprechende Hinweise vor. Nebst fehlender medizinischer Befunde weckten weitere Momente Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers. So sei er gemäss eigenen Angaben während des Würgevorgangs in der Lage gewesen, in seine Jackentasche zu greifen, nach dem Handy zu suchen sowie das Messer hervorzuholen. Der Bericht des Institutes für Rechtsmedizin bestätige, wer beinahe das Bewusstsein verliere, dürfe kaum in der Lage sein, ein Messer aus der Jackentasche zu ziehen und dieses mit grosser Wucht in den Körper einer anderen Person zu rammen. Auch dass der herzkranke Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben nicht einmal einen Kugelschreiber längere Zeit halten könne, in Todesangst grosse Kräfte aktivieren könne, erscheine wenig glaubhaft (angefochtenes Urteil, E. 2.3.13 S. 28 f.).

Zugunsten des Beschwerdeführers sei von dessen Darstellung auszugehen, wonach die Jacke während des Aufeinandertreffens mit dem Opfer geschlossen gewesen sei (angefochtenes Urteil, E. 2.3.13 S. 27). Aufgrund des Zusatzgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 24. Juli 2017 könne aber zumindest ausgeschlossen werden, dass er über dem am Hals geschlossenen Kragen mit hohem Druck über längere Zeit gewürgt worden sei, da bei einem längeren, intensiven Kontakt genügend DNA für die Erstellung eines DNA-Profils hätte übertragen werden müssen (angefochtenes Urteil, E. 2.3.13 S. 29 f.).

1.3. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 ; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO , Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

1.4. Was der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Er wiederholt weitestgehend lediglich seine im Berufungsverfahren verworfene Sichtweise der Dinge. Die Vorinstanz begründet ihre Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer das Opfer nicht in Notwehr tötete, ausführlich und überzeugend (vgl. E. 1.2 hiervor) und das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt.

Schon die erste Instanz erwog überzeugend, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Opfer den Beschwerdeführer bis zur Atemnot und beinahem Bewusstseinsverlust gewürgt haben soll, ohne am Hals Würgemerkmale oder am Jackenkragen DNA-Spuren zu hinterlassen (erstinstanzliches Urteil, E. 2.3.9 S. 22).

Anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 22. März 2015 durch das Institut für Rechtsmedizin liessen sich weder Verletzungen an der Halshaut noch objektive Befunde (wie z.B. Stauungsblutungen im Gesichtsbereich) finden, die eine Durchblutungsstörung des Gehirns infolge einer Kompression der Blutgefässe am Hals belegen könnten. Das geschilderte Schwarzwerden vor Augen könne als vorübergehende Durchblutungsstörung des Gehirns interpretiert werden (kant. Akten, act. B 3/13.5, S. 3). Sodann war das DNA-Profil des Opfers laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 22. Juli 2015 weder an der rechten Halspartie des Beschwerdeführers noch im Kragenbereich seiner Jacke nachweisbar (vgl. kant. Akten, act. B 3/13.2, S. 5 und 8 ff.). DNA-Spuren des Opfers fanden sich lediglich auf dem rechten Ärmel der Jacke des Beschwerdeführers (vgl. kant. Akten, act. B 3/13.2, S. 7 und 10). Aus dem Zusatzgutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom 24. Juli 2017 ergibt sich, dass bei einer nur kurzzeitigen Berührung nicht zwingend mit der Übertragung von genügend DNA zu rechnen sei, damit ein DNA-Profil erstellt werden könne. Bei einem längeren intensiven Kontakt sei jedoch eine genügende Übertragung von DNA für eine solche Erstellung zu erwarten (vgl. kant. Akten, act. B 12, S. 2).

Die denkbare Möglichkeit, dass der herzkranke Beschwerdeführer trotz sowohl fehlender Würgemerkmale an dessen Hals als auch fehlender DNA-Spuren des Opfers am Jackenkragen und der rechten Halspartie in einer Notwehr begründenden Art und Weise gewürgt worden sein könnte, lässt die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz nicht als unhaltbar erscheinen. Für die Belegung von Willkür erforderliche, klare und unauflösliche Widersprüche, aufgrund welcher sich eine andere als die vorinstanzliche Schlussfolgerung eines ausgebliebenen Würgeangriffs durch das Opfer geradezu aufdrängt, sind nicht ersichtlich.

Entgegen der entsprechenden Kritik des Beschwerdeführers blendet die Vorinstanz seine von ihm geltend gemachten Gesundheitsprobleme nicht aus (vgl. etwa angefochtenes Urteil, E. 2.3.1 S. 15, E. 2.3.13 S. 25 und 29). Unabhängig davon, dass die Vorinstanz den Beweiswert seiner Aussagen nicht als klein erachtet (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3.13 S. 26), erscheint nicht entscheidwesentlich, welchen Beweiswert sie demgegenüber den Aussagen von C.________ und F.________ zumisst. Sie schliesst die Notwehrsituation bereits gestützt auf die fehlenden Würgemerkmale am Hals des Beschwerdeführers und auf das fehlende DNA-Profil des Opfers am Kragen der Jacke des Beschwerdeführers willkürfrei aus. Nicht stichhaltig ist weiter sein Einwand der Haltlosigkeit betreffend die vorinstanzliche Feststellung, laut welcher ein Angriff von C.________ nie stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer führt selber wiederholt aus, die von ihm behauptete Notwehr sei als Reaktion auf den angeblichen Würgeangriff durch das Opfer und nicht aufgrund von C.________ oder allenfalls einer Drittperson erfolgt. Darüber hinaus hält die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend fest, dass ein vermeintlicher Angriff durch C.________ den Beschwerdeführer nicht zur Notwehrhandlung gegenüber dem Opfer berechtigt hätte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 4.1 S. 37).

Mangels offensichtlicher Notwehrsituation braucht die Frage der Beendigung einer solchen im Moment, als das Opfer die Hand des Beschwerdeführers mit dem Messer abwehrte, nicht beurteilt zu werden. Letzterer bezeichnet einen erneuten Angriff im Übrigen ohnehin selber als lediglich denkbare Variante. Auf einen solchen bloss für möglich gehaltenen Einwand tritt das Bundesgericht grundsätzlich nicht ein. Der Beschwerdeführer vermag auch damit jedenfalls keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzulegen.

2. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung von Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB . Die Vorinstanz habe das Vorliegen einer Notwehrsituation und eines Notwehrexzesses zu Unrecht verneint. Ausgehend von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist jedoch weder eine falsche Anwendung von Art. 15 StGB noch von Art. 16 Abs. 1 StGB ersichtlich. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf das fehlende Vorliegen einer Bedrohung oder eines Angriffs ohne Verletzung von Bundesrecht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in Notwehr handelte (angefochtenes Urteil, E. 4.1 S. 36 f.).

Bei diesem Ausgang ist auf die bloss für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde erhobene Rüge zur Strafzumessung, wonach die nach Art. 111 StGB für eine vorsätzliche Tötung vorgesehene Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren deutlich zu unterschreiten sei, nicht einzugehen. Gleiches gilt für die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Zivilforderungen der Beschwerdegegner 2 - 4.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern 2 - 4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassungeingeladen wurden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Weber