Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_900/2015 KI-generiert

Appellant v. Federal Court on Illegal Search and Weapons Possession

Geschäftsnummer 6B_900/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a police search conducted on August 15, 2012, at the home of an individual following an emergency report of a burglary. During this search, officers discovered various firearms and ammunition in the individual's bedroom, leading to subsequent legal proceedings. Initially, a lower court deemed the search unlawful and declared the evidence inadmissible, resulting in the individual's acquittal on certain charges. However, upon appeal, a higher court found the individual guilty of violations related to firearm possession and storage, imposing a conditional fine and financial penalties. The individual subsequently contested this decision, arguing the unconstitutionality of the search and the sufficiency of evidence for the charges against him.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK; Appellant v. Federal Court on Illegal Search and Weapons Possession: During this search, officers discovered various firearms and ammunition in the individual's bedroom, leading to subsequent legal proceedings. Initially, a lower court deemed the search unlawful and declared the evidence inadmissible, resulting in the individual's acquittal on certain charges. However, upon appeal, a higher court found the individual guilty of violations related to firearm possession and storage, imposing a conditional fine and financial penalties. The individual subsequently contested this decision, arguing the unconstitutionality of the search and the sufficiency of evidence for the charges against him.

Schlagwörter

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Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung Willkür Waffengesetz Durchsuchungsbefehl Besitzerwerb verbotene Eigenmacht Polizeirapport Voruntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited to establish the Federal Tribunal's binding use of the factual findings established by the lower court.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement that an arbitrary claim must be explicitly raised and substantiated in the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Art. 95 BGG

Cited in relation to the grounds upon which factual findings can be challenged (as a prerequisite for invoking Art. 97).

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited regarding the conditions under which the factual findings of the lower court can be challenged.

Art. 10 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding the application of the most favorable factual situation, but not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO

Citing the non-application because the evidence was deemed lawful, but not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 241 ff. StPO

Cited in the reasoning regarding the legal basis for a warrant, but not in the final dispositive orders.

Art. 244 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning but related to the parent's authority to consent to the search, not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 12 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54)

Cited in the reasoning to assess the lawfulness of possessing the silencer based on prior entitlement, but not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

Cited in the reasoning regarding the basis for conviction for possessing a silencer, but not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 42 Abs. 6 Satz 1 und 3 WG

Cited in the reasoning regarding the obligation to apply for an exception permit, but not explicitly in the final dispositive orders.

Art. 5 Abs. 2 WG

Cited in the reasoning regarding whether a silencer is classified as prohibited accessory, but not explicitly in the final dispositive orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_900/2015

Urteil vom 29. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung; Willkür; Widerhandlung gegen das Waffengesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 25. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. Infolge einer Einbruchsmeldung durchsuchte die Polizei am 15. August 2012 das Elternhaus von X.________ nach der allfällig noch anwesenden Täterschaft. Dabei stiess sie in dessen Zimmer auf einen offenen Koffer mit mehreren Schachteln Munition und daneben liegend ein leeres Pistolenmagazin. Bei der folgenden Durchsuchung des Zimmers von X.________ fand die Polizei unter seinem Bett drei Koffer mit mehreren Handfeuerwaffen sowie eine Maschinenpistole und einen Schalldämpfer. Deshalb durchsuchten die Polizisten das Zimmer noch einmal, wobei sie weitere Waffen und Zubehörteile fanden. Abklärungen ergaben, dass von elf Waffen nur fünf registriert waren.

B. Mit Strafbefehl vom 27. August 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn X.________ wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung desselben zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 800.--.

Auf Einsprache von X.________ erachtete der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt die Hausdurchsuchung als unrechtmässig durchgeführt und befand in der Folge sämtliche Beweise für unverwertbar. Er sprach X.________ am 6. März 2014 vollumfänglich frei. Gegen dieses Urteil legte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Berufung ein.

Das Obergericht des Kantons Solothurn erkannte am 25. Juni 2015 hinsichtlich verschiedener Vorhalte ebenfalls auf Freispruch. Hingegen sprach es X.________ schuldig wegen Vergehens gegen das Waffengesetz durch verbotenen Besitz einer Seriefeuerwaffe und eines Schalldämpfers sowie wegen Übertretung des Waffengesetzes durch unsorgfältige Aufbewahrung einer Seriefeuerwaffe. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 400.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juni 2015 sei aufzuheben und er von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Die Sache sei zur neuen Entscheidung über Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 241 und 245 StPO . Er macht geltend, für die Durchsuchung seines Zimmers wäre mindestens ein mündlicher und nachträglich schriftlich bestätigter Durchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft notwendig gewesen (Beschwerde, S. 6 ff.).

1.2. Die Vorinstanz stellt in sachverhaltlicher Hinsicht fest (Urteil, S. 6 ff.), dass die wegen des Einbruchdiebstahls ausgerückte Polizeipatrouille das Elternhaus des Beschwerdeführers nach der Täterschaft abgesucht habe und dabei in dessen Zimmer auf einen offenen Aktenkoffer mit mehreren Schachteln Munition sowie ein leeres Pistolenmagazin gestossen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe daraufhin erklärt, sein Sohn sei ein Waffennarr und besitze diverse Waffen. Während der eine Polizist anschliessend mit dem Vater des Beschwerdeführers die Formalitäten betreffend den Einbruchdiebstahl erledigte, habe sich der andere mit der Mutter des Beschwerdeführers noch einmal in dessen Zimmer begeben. Dort habe er unter dem Bett drei unverschlossene Koffer gefunden. Da aus polizeilicher Sicht nicht habe ausgeschlossen werden können, dass die Einbrecher auch Waffen mitgenommen hatten, habe er die Koffer geöffnet und darin mehrere Handfeuerwaffen festgestellt. Ausserdem hätten sich unter dem Bett eine Maschinenpistole und ein Schalldämpfer befunden. In der Folge sei nach Rücksprache mit den Eltern des Beschwerdeführers in dessen Zimmer eine "freiwillige" Hausdurchsuchung durchgeführt worden, wobei weitere Waffen und Zubehör zum Vorschein kamen. Die Polizeipatrouille habe den diensthabenden Pikettoffizier in Kenntnis gesetzt, der telefonisch die Sicherstellung der sechs nicht registrierten und der allenfalls verbotenen Waffen, des entsprechenden Zubehörs sowie der Munition verfügte. Am nächsten Tag sei die zuständige Staatsanwältin über die Sachlage orientiert worden.

Weiter führt die Vorinstanz aus (Urteil, S. 8 f.), sämtliche im Berufungsverfahren noch tatrelevanten Waffen habe die Polizei anlässlich der zweiten Durchsuchung des Zimmers gefunden. Die Tatsache, dass die Polizei erst danach eine auf Art. 241 ff. StPO gestützte (dritte) Durchsuchung vorgenommen habe, lasse darauf schliessen, dass sie das Zimmer des Beschwerdeführers zuvor nur zu Ermittlungszwecken in Bezug auf den Einbruchdiebstahl ein zweites Mal durchsucht habe. Der im Rahmen der ersten Durchsuchung gemachte Zufallsfund hätte zwar einen gewissen Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen können, aber einen handfesten Verdacht gegen ihn habe es erst mit dem Auffinden der illegalen Waffe bei der zweiten Durchsuchung gegeben. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sich die Ermittlung gegen den Beschwerdeführer und nicht mehr gegen die unbekannte Täterschaft des Einbruchs gerichtet. Auch aus dem Polizeibericht lasse sich schliessen, dass die Polizei das Zimmer des Beschwerdeführers ein zweites Mal durchsuchte, um Spuren eines allfälligen Waffendiebstahls zu orten ("Da zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte, ob durch die uT Waffen mitgenommen wurden,..."). Dabei habe sie aber keine Hinweise auf einen Diebstahl sondern den Beschwerdeführer belastendes Material vorgefunden. Dieses sei damit als Zufallsfund zu qualifizieren. Da sich die Ermittlungen in diesem Moment noch gegen die unbekannte Täterschaft des Einbruchs und nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet hätten, seien dessen Verfahrensrechte nicht betroffen gewesen. In diesem Stadium sei allein das Hausrecht seiner Eltern berührt gewesen. Deren Einwilligung in die Durchsuchung sämtlicher Räume habe vorgelegen. Es sei darum gegangen, in ihrem Interesse den Einbruchdiebstahl aufzuklären, und die Durchsuchung seines Zimmers nach Spuren sei nicht zuletzt auch im Interesse des Beschwerdeführers erfolgt. Unter diesen Umständen sei ein Hausdurchsuchungsbefehl nicht erforderlich gewesen. Eine andere Frage sei, ob die Eltern auch in der letzten Phase rechtsgültig einwilligen konnten, als die Polizei das Zimmer des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts gegen ihn ein drittes Mal durchsuchte, oder ob in diesem Moment dessen eigene Einwilligung und/oder ein Durchsuchungsbefehl nötig gewesen wären. Dieser Punkt könne aber offen gelassen werden, da die in dieser letzten Phase sichergestellten Gegenstände im vorliegenden Verfahren nicht mehr relevant seien.

1.3.

1.3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach die zweite Durchsuchung seines Zimmers, welche die inkriminierten Gegenstände hervorbrachte, noch den Ermittlungen in Sachen Einbruchdiebstahl gedient habe. Diese habe sich vielmehr bereits gegen ihn als beschuldigte Person gerichtet und allein der Abklärung gedient, ob er gegen das Waffengesetz verstossen habe.

1.3.2. Die Frage, ob sich die Ermittlungen der Polizei im fraglichen Zeitpunkt noch auf den Einbruchdiebstahl bezogen oder bereits gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten richteten, ist Tat- und nicht Rechtsfrage.

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316 ; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).

1.3.3. Der Beschwerdeführer bezeichnet als unhaltbar und aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, die Polizei habe die zweite Durchsuchung seines Zimmer im Rahmen der Einbruchsermittlungen vorgenommen und lediglich prüfen wollen, ob und welche Gegenstände daraus gestohlen worden waren. Sein Vater habe der Polizei gegenüber angegeben, nicht zu wissen, wie viele Waffen er in seinem Zimmer aufbewahre. Dieses zu durchsuchen sei deshalb offensichtlich untauglich gewesen zur Feststellung, ob Waffen fehlten. Ausserdem belegten die Akten, dass sich die zweite Durchsuchung seines Zimmers als Ermittlungshandlung bereits gegen ihn als beschuldigte Person gerichtet habe, da er im Durchsuchungsprotokoll ausdrücklich als solche aufgeführt sei.

Diese Ausführungen vermögen keine Willkür zu begründen. Zum einen erscheint die vorinstanzliche Erwägung, dass die Polizei das Zimmer des Beschwerdeführers ein zweites Mal aufsuchte, um einen allfälligen Waffendiebstahl zu überprüfen, nicht abwegig. Selbst wenn sein Vater bereits erklärt hatte, dass er über die Anzahl Waffen im Besitze seines Sohnes keine Angaben machen könne, ist durchaus vorstellbar, dass ein Diebstahl hätte festgestellt werden können. So beispielsweise, wenn sich im Zimmer des Beschwerdeführers überhaupt keine Waffen mehr befunden hätten, oder wenn die für die einzelnen Waffen vorgefertigten Abteile in den schwarzen Koffern teilweise leer gewesen wären. Zum andern geht die Vorinstanz gestützt auf den Bericht der Polizei davon aus, dass diese erst nach Auffinden der verbotenen Seriefeuerwaffe (bei der zweiten Zimmerdurchsuchung) eine auf Art. 241 ff. StPO gestützte (dritte) Durchsuchung vornahm und das entsprechende Protokoll erstellte. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schliesslich als beschuldigte Person aufgeführt wurde, stimmt mit den übrigen vorinstanzlichen Ausführungen überein und bedeutet keinen Widerspruch. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, worauf sich seine Ansicht stützt, das besagte Durchsuchungsprotokoll sei bereits im Rahmen der zweiten Durchsuchung erstellt worden. Inwiefern die kritisierten Erwägungen der Vorinstanz aktenwidrig sein sollen, ist deshalb nicht ersichtlich. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist insgesamt vertretbar und steht weder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation noch zur Aktenlage.

1.4.

1.4.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Durchsuchung seines Zimmers sei als Beschränkung der Unverletzlichkeit seiner Wohnung und als Eingriff in seine Privatsphäre gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK zu qualifizieren. Die Einwilligung seiner Eltern vermöge daran nichts zu ändern, denn diese seien nicht befugt gewesen, an seiner Stelle über seine Grundrechte zu verfügen. Abgesehen davon ändere die Einwilligung in eine strafprozessuale Zwangsmassnahme ohnehin nichts an deren Natur, weshalb ein Durchsuchungsbefehl in jedem Fall notwendig gewesen wäre.

1.4.2. Ob die Eltern hinsichtlich des von ihrem Sohn bewohnten Zimmers als berechtigte Personen im Sinne von Art. 244 Abs. 1 StPO anzusehen sind, ist unter Berücksichtigung der zu Art. 186 StGB entwickelten Kriterien zum Träger des Hausrechts zu beurteilen. Demnach ist die Einwilligung jeweils vom faktischen Inhaber der zu durchsuchenden Räume einzuholen. Die ausschliessliche Einwilligung eines Mitinhabers ist dann ungenügend, wenn sich klar ergibt, dass sie gegen den Willen des anderen Mitinhabers erfolgt (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 244 mit Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_490/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 2.4.2).

Für den vorliegenden Fall folgt daraus e contrario, dass die Eltern des Beschwerdeführers als Hausrechtsmitinhaber befugt waren, an dessen Stelle in die Durchsuchung seines Zimmers einzuwilligen, solange diese nicht offensichtlich seinen Interessen zuwider lief. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dies in Bezug auf die zweite Zimmerdurchsuchung nicht der Fall war. Die verbotene Seriefeuerwaffe wurde erst bei dieser Durchsuchung festgestellt. Zuvor richteten sich die polizeilichen Ermittlungen noch nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern erfolgten in Bezug auf den Einbruchdiebstahl. In diesem Zusammenhang lag es auch in seinem Interesse, dass die Polizei abklärte, ob allenfalls Waffen und Zubehör aus seinem Zimmer entwendet worden waren.

1.4.3. Die Vorinstanz gelangt zutreffend zum Schluss, dass für die Rechtmässigkeit der Haus- bzw. Zimmerdurchsuchung aufgrund der vorliegenden Einwilligung kein Hausdurchsuchungsbefehl erforderlich war.

Der Einwand des Beschwerdeführers und sein Vergleich mit der Untersuchungshaft, bei der auch im Falle einer Einwilligung des Beschuldigten nicht auf Hafteröffnung, Haftentscheid etc. verzichtet werden dürfe (Beschwerde, S. 10), hinkt insofern, als bei den Voraussetzungen von Untersuchungs- und Sicherheitshaft nirgends von einer möglichen Einwilligung die Rede ist. Art. 244 StPO hingegen erwähnt die "Einwilligung der berechtigten Person" ausdrücklich. Stellt das Gesetz Fälle mit Einwilligung der berechtigten bzw. betroffenen (vgl. Art. 249 StPO ) Person solchen ohne die entsprechende Einwilligung gegenüber, kann dies sinnvollerweise nur bedeuten, dass die fragliche Zwangsmassnahme bei Vorliegen einer rechtsgültigen Einwilligung nicht mehr in der grundsätzlich vorgeschriebenen Form angeordnet zu werden braucht. Davon, dass Räumlichkeiten gemäss Art. 244 StPO entweder gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl oder aufgrund einer Einwilligung der berechtigten Person betreten werden dürfen, ging im Übrigen auch der Gesetzgeber aus (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1222).

1.5. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach bei der relevanten (zweiten) Durchsuchung seines Zimmers kein ausreichender Tatverdacht gegen ihn bestanden habe, greift nicht. Wie dargelegt (vgl. E. 1.3.3) erfolgte die fragliche Durchsuchung im Rahmen der Ermittlungen gegen die unbekannte Täterschaft des Einbruchdiebstahls. Ein hinreichender Tatverdacht gegen ihn war deshalb nicht erforderlich.

1.6. Nachdem die zweite Durchsuchung seines Zimmers als strafprozessuale Zwangsmassnahme im Rahmen der Einbruchsermittlungen rechtmässig erfolgte, ist auf die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Durchsuchungshandlungen der Polizei nach dem ersten Kontrollgang durch das Haus nicht mehr sicherheitspolizeilich zu rechtfertigen gewesen seien (Beschwerde, S. 6), nicht einzugehen.

Mangels Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung erübrigt sich auch ein Eingehen auf seine Vorbringen zur geltend gemachten Verletzung von Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO sowie zur Frage, ob es sich bei den Normen zur Anordnung einer Hausdurchsuchung um Ordnungs- oder Gültigkeitsvorschriften handle.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO (Beschwerde, S. 10 f.). Er sei wegen verbotenem Besitz eines Schalldämpfers verurteilt worden, obschon nicht feststehe, wann er diesen erworben habe. Der unberechtigte Erwerb (und damit auch der anschliessende Besitz) eines Schalldämpfers sei erst per 12. Dezember 2008 strafbar geworden. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie ohne jeglichen aktenmässig belegten Anhaltspunkt festhalte, dass der Schalldämpfer sicher nicht vor Erwerb der Waffe stattgefunden habe. Diese Sachverhaltsfeststellung komme gleichsam aus dem Nichts, zumal die Vorinstanz selbst ausdrücklich zugestehe, dass der Erwerbszeitpunkt nicht feststehe. In Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO hätte die Vorinstanz von der für ihn günstigeren Sachlage ausgehen und annehmen müssen, er habe den Schalldämpfer vor dem 12. Dezember 2008 gekauft.

Ausserdem verletze seine Verurteilung Art. 33 Abs. 1 lit. a WG . Als Waffenzubehör sei der Besitz eines Schalldämpfers gemäss Art. 5 Abs. 2 WG nicht verboten und damit auch nicht strafbar nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG . Weil Schalldämpfer nicht unter Art. 5 Abs. 2 WG fielen, sei er als dessen Besitzer auch nicht verpflichtet gewesen, gemäss Art. 42 Abs. 6 Satz 1 und 3 WG nachträglich eine Ausnahmebewilligung zu beantragen.

2.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 11), der Beschwerdeführer behaupte, den Schalldämpfer zusammen mit der Pistole Smith & Wesson A.22 am 31. März 1999 gekauft zu haben. Den Akten zufolge treffe dies indes nicht zu. Es könne aber festgehalten werden, dass er den Schalldämpfer sicher nicht früher als die Waffe, sondern irgendwann nach deren Erwerb und somit nach Inkrafttreten des Waffengesetzes gekauft habe. Der Erwerb von Waffenzubehör sei auch in der Fassung vom 1. Januar 1999 bereits verboten gewesen, weshalb von einem verbotenen Erwerb des Schalldämpfers und folglich von unrechtmässigem Besitz ausgegangen werden müsse.

2.3. Die Einwände des Beschwerdeführers erweisen sich als unzutreffend. Zum einen geht die Vorinstanz entgegen seiner Darstellung nicht von einem Erwerb des Schalldämpfers nach dem 12. Dezember 2008 aus. Zum andern schliesst sie zu Recht auf unrechtmässigen Besitz desselben. Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) ist zum Besitz einer Waffe oder eines Waffenzubehörs berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Der Erwerb von Waffenzubehör, worunter unter anderem Schalldämpfer fielen (aArt. 4 Abs. 2 lit. a und b WG), war schon nach altem Recht nur mit einer Ausnahmebewilligung zulässig (aArt. 5 Abs. 1 lit. e i.V.m. aArt. 5 Abs. 3 lit. a WG). Da weder den Akten zu entnehmen ist, noch vom Beschwerdeführer selbst geltend gemacht wird, er habe über eine solche Bewilligung verfügt, ist nicht von einem rechtmässigen Erwerb im Sinne von Art. 12 WG auszugehen. Der Beschwerdeführer war zum Besitz des Schalldämpfers unter neuem Recht folglich nicht berechtigt. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist bundesrechtskonform.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler