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6B_90/2013 KI-generiert

Private claimant’s appeal against non-prosecution of bank employees for asset mismanagement and coercion dismissed for insufficiently substantiated civil claims and vague factual allegations under Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 and Art. 42 para. 2 BGG.

Geschäftsnummer 6B_90/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court, sitting as a single judge, declared the appeal inadmissible, thereby upholding the non-prosecution decision and the cantonal appellate ruling; no court costs were imposed. The appellant, a private claimant, had challenged the Zurich cantonal authorities' refusal to open a criminal investigation into bank employees for alleged embezzlement, fraud, coercion, and extortion related to the management of his assets and a meeting where he claimed he was forced to sign a form. The Court held that the appeal failed to meet the strict procedural requirements: the appellant did not adequately demonstrate how the challenged decision could affect his civil claims (Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG), and his submissions were too vague to satisfy the duty to provide reasons (Art. 42 para. 2 BGG), as he did not specify the investments or the document in question.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Private claimant’s appeal against non-prosecution of bank employees for asset mismanagement and coercion dismissed for insufficiently substantiated civil claims and vague factual allegations under Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 and Art. 42 para. 2 BGG: The appellant, a private claimant, had challenged the Zurich cantonal authorities' refusal to open a criminal investigation into bank employees for alleged embezzlement, fraud, coercion, and extortion related to the management of his assets and a meeting where he claimed he was forced to sign a form. The Court held that the appeal failed to meet the strict procedural requirements: the appellant did not adequately demonstrate how the challenged decision could affect his civil claims (Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG), and his submissions were too vague to satisfy the duty to provide reasons (Art. 42 para. 2 BGG), as he did not specify the investments or the document in question.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Unterschlagung, Nötigung usw.) Beschwerdelegitimation Veruntreuung konnexe Verfahren fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Bankunterlagen strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_90/2013

Urteil vom 30. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

2. A.________,

3. B.________,

4. C.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Unterschlagung, Nötigung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. November 2012 (UE120061-O/U/br).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft Mitarbeitern einer Bank vor, sie hätten im Zusammenhang mit der Verwaltung seines Vermögens und anlässlich einer gemeinsamen Besprechung Straftaten und zwar insbesondere Unterschlagung, Betrug, Nötigung und Erpressung begangen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich nahm die Strafuntersuchung am 6. Februar 2012 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. November 2012 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe, die vom 7. Januar 2013 datiert und am 23. Januar 2013 eingegangen ist, ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt er eine Verurteilung der Beschuldigten an.

2. Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2012 reichte der Beschwerdeführer im Kanton Zürich sowohl eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten bzw. die III. Strafkammer des Obergerichts als auch ein Ausstandsbegehren gegen die Gerichtsbesetzung ein. Diese Verfahren wurden durch die beiden Urteile des Bundesgerichts 1C_660/2013 vom 2. September 2013 und 1B_430/2013 vom 10. Dezember 2013 definitiv erledigt. Das vorliegende Verfahren, das sistiert war, kann seinen Fortgang nehmen.

3. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann, Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen ( BGE 127 IV 185 E. 1a; Urteil 1B_695/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2).

Es ist fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer nur aus, dass es um seine Altersversorgung in Höhe von Euro 500'000.-- gehe (Beschwerde S. 14). Indessen ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, welche finanziellen Konsequenzen das angebliche Fehlverhalten der Bankmitarbeiter in Bezug auf den genannten Betrag gehabt haben soll. Die Vorinstanz stellt dazu fest, dass die Bank Fehler eingestanden und den Beschwerdeführer mit Euro 45'000.-- entschädigt hat (Beschluss S. 8). Von höheren Verlusten ist nirgends die Rede. Die Frage der Zivilansprüche muss indessen nicht abschliessend geprüft werden, weil auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist.

4. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die Verwaltung seines Vermögens sowie hinsichtlich einer Besprechung, anlässlich welcher er genötigt worden sei, ein Formular zu unterschreiben, nichts vorgebracht, woraus ersichtlich wäre, dass sich die Beschuldigten in einer strafrechtlich relevanten Weise verhalten hätten (Beschluss S. 8/9 E. 2). Auch der Eingabe vor Bundesgericht ist ein strafbares Verhalten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien Vereinbarungen betreffend seine Anlagen nicht eingehalten und er schliesslich zu einer Unterschrift genötigt worden, ansonsten er sein Vermögen verlieren würde. Die Vorwürfe sind indessen alles andere als konkret, ergibt sich daraus doch nicht einmal, um welche Anlagen es geht und welches Papier der Beschwerdeführer angeblich hätte unterzeichnen müssen. Kritik, wie sie der Beschwerdeführer vorbringt, vermag den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er reiche die Beschwerde nur vorsichtshalber ein, da er keine Auskunft darüber erhalten habe, ob er neben den beiden oben in E. 2 genannten Verfahren auch noch das vorliegende Rechtsmittel einreichen müsse (Beschwerde S. 1 unten). Bei dieser Sachlage kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Den Beschwerdegegnern 2 - 4 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn