Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Lack of Standing for Damaged Parties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a ruling by an appellate court regarding the dismissal of a criminal investigation into various offenses, including fraud and forgery. The complainants argued that the investigation should not have been closed due to insufficient evidence and sought to challenge this decision. However, it was determined that they were not entitled to bring this appeal as they did not qualify as private prosecutors or victims, limiting their ability to contest procedural rights. Consequently, the higher court did not address the substance of their complaints, citing their lack of standing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Lack of Standing for Damaged Parties: The complainants argued that the investigation should not have been closed due to insufficient evidence and sought to challenge this decision. However, it was determined that they were not entitled to bring this appeal as they did not qualify as private prosecutors or victims, limiting their ability to contest procedural rights. Consequently, the higher court did not address the substance of their complaints, citing their lack of standing.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible via the simplified procedure indicated by this article.
The court ordered the appellants to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_9/2009/sst
Urteil vom 10. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Y.________,
Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten
durch Rechtsanwalt Beat Hess,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Betrug usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 5. November 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Falschbeurkundung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege mangels Beweises eingestellt und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Da die Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG und nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind, sind sie als Geschädigte zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ).
Die Beschwerdeführer können nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind dabei Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch ( BGE 119 Ib 305 E. 3; 118 Ia 323 E. 1A; 117 Ia 90 E. 4A; 114 Ia 307 E. 3c).
Die Beschwerdeführer anerkennen, in der Hauptsache hingen Freispruch oder Verurteilung des Beschwerdegegners von der Würdigung der Beweise ab (Beschwerde S. 6 Ziff. 17). Sie machen aber geltend, in einem Zweifelsfall sei der Angeschuldigte einem Gericht zu überweisen (Beschwerde S. 6 Ziff. 18). Entgegen ihrer Ansicht (Beschwerde S. 7 Ziff. 19) kann indessen die Frage, ob ein Zweifelsfall vorliegt, nur aufgrund einer materiellen Prüfung des angefochtenen Entscheids beurteilt werden. Darauf haben Geschädigte jedoch keinen Anspruch. Die Hinweise auf das Willkürverbot und auf den Anspruch auf eine unabhängige, unparteiische und verlässliche Rechtsprechung (Beschwerde S. 7 Ziff. 19) vermögen daran nichts zu ändern. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn