Appellant's Failure to Substantiate Claim for Annulment of Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was found guilty of defamation and subsequently subjected to a bill for court costs amounting to CHF 3,530. In June 2016, the individual requested a waiver of these costs, citing financial hardship. However, the court assessed the individual's financial situation and determined that they had a monthly surplus, which could be utilized to cover the costs, thus denying the request for a waiver. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking a full waiver of the costs imposed by the lower court. The appeal claimed that the lower court's judgment was unjust without adequately addressing the legal basis for challenging the cost ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 425 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Appellant's Failure to Substantiate Claim for Annulment of Court Costs: In June 2016, the individual requested a waiver of these costs, citing financial hardship. However, the court assessed the individual's financial situation and determined that they had a monthly surplus, which could be utilized to cover the costs, thus denying the request for a waiver. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, seeking a full waiver of the costs imposed by the lower court. The appeal claimed that the lower court's judgment was unjust without adequately addressing the legal basis for challenging the cost ruling.
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KI-generiertCited in the reasoning as a general requirement for the appeal brief, but not explicitly in the dispositive orders.
The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, as per the simplified procedure.
Cited in the reasoning as a general requirement for the appeal brief, but not explicitly in the dispositive orders.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_899/2016
Urteil vom 22. September 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, Postfach 3569, 6002 Luzern.
Gegenstand
Kostenerlassgesuch,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 11. August 2016.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht Luzern sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil 4M 14 67 vom 13. Januar 2015 der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig. Es auferlegte ihr die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'530.--. Der Entscheid ist rechtskräftig (Verfahren 6B_404/2015 vom 17. Juni 2015).
Am 6. Juni 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Kosten. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation könne sie diese nicht bezahlen. Am 18. Juni 2016 reichte sie den Fragebogen zur Erlangung eines Kostenerlasses samt Belegen ein.
Der Kantonsgerichtspräsident wies das Gesuch um Kostenerlass am 11. August 2016 ab. Er stellte fest, die gesamten monatlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin (IV-Rente, Ergänzungsleistungen) beliefen sich auf Fr. 2'748.58. Die Ausgleichskasse übernehme zusätzlich die Richtprämie der Krankenversicherung. Nach Abzug des Grundbetrags (Fr. 1'200.--), der monatlichen Wohnkosten (Fr. 1'112.--) und der monatlichen Steuerbelastung (Fr. 18.33) verbleibe ihr ein monatlicher Überschuss von Fr. 418.25, welchen sie zur Tilgung der noch offenen Verfahrenskosten einsetzen könne. Die Beschwerdeführerin sei nicht mittellos im Sinne von Art. 425 StPO . Sie werde daher eingeladen, ein Gesuch um Ratenzahlungen einzureichen, dass ihrer finanziellen Situation Rechnung trage.
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie beantragt mit Eingaben vom 17. und 20. August 2016 sinngemäss die Aufhebung des Entscheids und verlangt einen vollumfänglichen Kostenerlass.
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dieser Anforderung genügen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Beschwerdeeingaben nicht. Soweit sie darin das Urteil des Kantonsgerichts 4M 14 67 vom 13. Januar 2015 kritisiert, verkennt sie, dass dieses vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist. Abgesehen davon beschränkt sie sich darauf, unter Hinweis auf das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geltend zu machen, ihre Invalidenrente und die Ergänzungsleistungen seien nicht pfändbar. Darum geht es bei der Abweisung ihres Kostenerlassgesuchs indessen gar nicht. Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz allenfalls rechtswidrig oder willkürlich sein könnten, ergibt sich aus den Beschwerdeeingaben nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolgt nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill