Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_898/2021 KI-generiert

Failure to Provide Security for Costs and Insufficient Justification in Appeal

Geschäftsnummer 6B_898/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant approached the Swiss Federal Tribunal after the Zurich Cantonal Court's III Criminal Chamber dismissed their appeal due to non-compliance with procedural security requirements following a decision to suspend proceedings on fraud charges. The complainant's submission to the Federal Tribunal lacked the necessary legal reasoning and did not address the lower court's considerations, nor did it engage with issues regarding standing and potential civil claims, leading to the Tribunal's decision not to admit the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Provide Security for Costs and Insufficient Justification in Appeal: The complainant's submission to the Federal Tribunal lacked the necessary legal reasoning and did not address the lower court's considerations, nor did it engage with issues regarding standing and potential civil claims, leading to the Tribunal's decision not to admit the appeal.

Schlagwörter

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Einstellung (Betrug) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Sicherheitsleistung mangelnder Solvenznachweis Verletzung der Begründungspflicht gesetzliche Voraussetzung Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits due to obvious pleading deficiencies, based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were not levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_898/2021

Urteil vom 22. September 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (Betrug); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juli 2021 (UE210092-O/U/HON>PFE).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung mangels Leistung der Prozesssicherheit nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 142 III 364 E. 2.4).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1).

3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag. Zudem setzt er setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert er sich in der Sache zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held