Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_898/2020 KI-generiert

Appellant's Failure to Pay Appeal Security Deposit Upheld

Geschäftsnummer 6B_898/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint regarding a theft, which was not pursued by the Zurich-Limmat State Prosecutor's Office. The complainant, referred to as the appellant, did not meet the required security deposit of 1,500 Swiss Francs within the given timeframe, resulting in the non-proceeding of their complaint by the Zurich District Court. The appellant claimed that they were unable to assert their rights as a victim due to the inability to pay the required amount, failing to request legal aid. Consequently, the appellate court did not consider the appeal and imposed a cost of 300 Swiss Francs for the procedure, which the complainant contested, albeit without valid justification. The Swiss Federal Tribunal found that the appeal lacked a valid reasoning and declined to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appellant's Failure to Pay Appeal Security Deposit Upheld: The complainant, referred to as the appellant, did not meet the required security deposit of 1,500 Swiss Francs within the given timeframe, resulting in the non-proceeding of their complaint by the Zurich District Court. The appellant claimed that they were unable to assert their rights as a victim due to the inability to pay the required amount, failing to request legal aid. Consequently, the appellate court did not consider the appeal and imposed a cost of 300 Swiss Francs for the procedure, which the complainant contested, albeit without valid justification. The Swiss Federal Tribunal found that the appeal lacked a valid reasoning and declined to proceed with it.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Diebstahl) Kosten unbezahlte Mietkaution Härtefallgründe unentgeltliche Rechtspflege Recht zur Hinterlegung Sicherheitsleistung Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal is dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 al. 1 LTF

Although no costs are levied (Art. 2 of the operative part), the general rule for costs is mentioned in the reasoning leading to the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_898/2020

Urteil vom 15. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl); Kosten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juli 2020 (UE200196-O/HEI).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz trat am 16. Juli 2020 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- innert Frist (und auch danach) nicht bezahlt hatte und er sich auch sonst nicht vernehmen liess.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

3. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er komme als Opfer und Geschädigter nicht zu seinem Recht, weil ihm Fr. 1'500.-- zur Bezahlung gefehlt hätten. Er verkennt bei seiner Kritik allerdings, dass die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft dazu verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei die unentgeltliche Prozessführung vorbehalten bleibt ( Art. 383 Abs. 1 StPO ), und dass die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird ( Art. 383 Abs. 2 StPO ). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'500.-- innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dass die Verfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden wäre bzw. er sie nicht erhalten oder nicht verstanden hätte, macht er nicht geltend. Zudem behauptet er selber nicht, dass er bereits die Vorinstanz auf seine finanziellen Verhältnisse hingewiesen und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diesem ihr unbekannten Umstand hätte Rechnung tragen können oder sollen. Insoweit nennt der Beschwerdeführer auch keine Bestimmung, welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach verletzt hat. Der Beschwerde fehlt es an einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass er für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 300.-- bezahlen müsse, obwohl nichts unternommen worden sei. Die Kostenauflage stützt sich auf Art. 428 Abs. 1 StPO . Inwieweit die Vorinstanz diese klare Bestimmung verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill