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6B_898/2014 KI-generiert

Forgery and Drug Offenses Conviction: Timeliness of Objection to Summary Penalty Order

Geschäftsnummer 6B_898/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the local prosecutor for multiple offenses, including forgery and violations of drug laws, receiving a sentence of 150 days in prison. The individual, represented by an attorney, missed a deadline to appeal the conviction due to a late filing. The court dismissed the appeal as untimely, leading the individual to seek a review from the Federal Tribunal, arguing that the delivery of the conviction notice to the attorney was later than recorded. However, the evidence provided was insufficient to challenge the lower court's findings, resulting in the Federal Tribunal not accepting the appeal and upholding the decision of the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Forgery and Drug Offenses Conviction: Timeliness of Objection to Summary Penalty Order: The individual, represented by an attorney, missed a deadline to appeal the conviction due to a late filing. The court dismissed the appeal as untimely, leading the individual to seek a review from the Federal Tribunal, arguing that the delivery of the conviction notice to the attorney was later than recorded. However, the evidence provided was insufficient to challenge the lower court's findings, resulting in the Federal Tribunal not accepting the appeal and upholding the decision of the lower court.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung Strafbescheid Urkundenfälschung Eröffnung des Entscheids Betäubungsmittelstrafzumessung strafrechtliches Revisionsverfahren ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the Tribunal could not enter upon the merits due to insufficient proof regarding the facts.

Art. 64 BGG

The Tribunal rejected the request for legal aid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_898/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn C..

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. Juni 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 5. November 2013 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen. Der Strafbefehl wurde am 6. November 2013 bei der Post aufgegeben. Am 7. November 2013 zeigte ein Anwalt an, dass er vom Beschwerdeführer bevollmächtigt sei und dessen Interessen vertrete. Die Staatsanwaltschaft setzte dem Anwalt mit Schreiben vom 11. November 2013 eine Nachfrist von zehn Tagen für eine allfällige Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Schreiben wurde vom Anwalt am 15. November 2013 in Empfang genommen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer persönlich am 20. Dezember 2013 eine Einsprache ein. Die Strafgerichtspräsidentin trat darauf am 16. Januar 2014 infolge Verspätung nicht ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. Juni 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. Juni 2014 sei aufzuheben. Die zuständige Instanz sei zu verpflichten, auf seine Einsprache vom 20. Dezember 2013 einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Zustellung der Verfügung über seine Verurteilung an den Anwalt sei nicht am 15. November 2013, sondern erst am 13. Dezember 2013 erfolgt (Beschwerde S. 2 Ziff. 4).

Zum Beweis reicht der Beschwerdeführer die Kopie eines Umschlags ein, auf welchem angegeben ist, es laufe eine "Frist bis 19.12." (Beschwerdebeilage 5). An wen der Umschlag adressiert war und was sich darin befand, ist nicht ersichtlich. Folglich ist der Umschlag von vornherein nicht geeignet, die Behauptung des Bescherdeführers zu beweisen. Da er nicht darzulegen vermag, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 angesetzt, um seine Bedürftigkeit zu belegen (act. 6). Er ist der Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen. Folglich kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn