Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_898/2009 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Formal Submission Defects in Sentence Execution Case

Geschäftsnummer 6B_898/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a revision decision made by the Court of Zurich regarding criminal enforcement matters. The complaint was initially represented by a non-attorney, leading the court to issue a directive for rectification, which the individual complied with by submitting a personally signed complaint within the given deadline. However, the individual failed to submit the contested decision by the required deadline, resulting in the court's decision not to consider the complaint further. Additionally, the complaint did not adequately address whether a revision ground was present. Consequently, the court imposed costs on the individual's representative for causing unnecessary court expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG; Appeal Dismissed Due to Formal Submission Defects in Sentence Execution Case: The complaint was initially represented by a non-attorney, leading the court to issue a directive for rectification, which the individual complied with by submitting a personally signed complaint within the given deadline. However, the individual failed to submit the contested decision by the required deadline, resulting in the court's decision not to consider the complaint further. Additionally, the complaint did not adequately address whether a revision ground was present. Consequently, the court imposed costs on the individual's representative for causing unnecessary court expenses.

Schlagwörter

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Strafvollzug formeller Verfahrensmangel Revision eines Entscheids Vollzug von Freiheitsstrafen Geschäftsordnung Verfahrenskosten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal is not admitted to the procedure applied.

Art. 40 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility based on lack of legal representation.

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG

Cited in the reasoning for the failure to submit the appealed decision as required.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning for the incompliance of the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The grounds for ordering the representative to pay the necessary court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_898/2009

Urteil vom 22. Oktober 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________, vertreten durch A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafvollzug,

Beschwerde gegen einen Revisionsentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. In Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Da der Vertreter des Beschwerdeführers nicht Anwalt ist, wurde ihm mit Verfügung vom 23. September 2009 eine Frist bis zum 7. Oktober 2009 angesetzt, den Mangel der Beschwerdeschrift zu beheben (act. 2). Innert Frist ging eine vom Beschwerdeführer persönlich unterschriebene Beschwerdeschrift ein (act. 3). Unter diesem Gesichtswinkel wäre auf die Beschwerde einzutreten.

Indessen wurde der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verfügung vom 23. September 2009 in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG auch noch aufgefordert, innert derselben Frist den angefochtenen Entscheid nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (act. 2). Der angefochtene Entscheid ist innert Frist nicht eingegangen. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Im Übrigen kann auf die Beschwerde noch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden. Es ist ihr zu entnehmen, dass ein Revisionsentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2009 angefochten werden soll. Die Begründung der Beschwerde befasst sich mit der Frage, ob sich der Beschwerdeführer strafbar gemacht hat (Ziff. 1), mit der ausgefällten Sanktion (Ziff. 2 - 5) sowie mit den Sprachproblemen des Beschwerdeführers (Ziff. 6). Mit der Frage, ob ein Revisionsgrund vorliegen könnte, befasst sie sich nicht. Folglich genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers, der zur Vertretung nicht befugt ist, zusätzlich übersehen, dass er mit Verfügung vom 23. September 2009 auch noch aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid nachzureichen. Er hat unnötige Gerichtskosten verursacht, so dass ihm diese aufzuerlegen sind.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer persönlich, dem Vertreter des Beschwerdeführers, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn