Traffic Violation Conviction Challenge Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant challenging a prior decision by the Obergericht of the Canton of Bern, which confirmed both a conviction for a minor traffic violation with a CHF 40 fine and a more serious conviction for a gross traffic violation, resulting in a suspended fine of 32 daily rates of CHF 60 each and an additional fine of CHF 480 (convertible to 8 days imprisonment). The gross traffic violation occurred in Hasle b. Burgdorf and Lützelflüh-Goldbach, and the appellant seeks acquittal from both charges. The appellant argues against the legal finality of the convictions and challenges the fact-finding and evidence assessment of the court, particularly regarding the incident in Lützelflüh-Goldbach involving an overtaking maneuver. Despite not formally appealing a prior ruling during the original trial stages and failing to provide substantial new arguments, the appellant claims that his own testimony should be prioritized over the current record. The Federal Tribunal must therefore assess whether the lower court's decisions involved any jurisdictional errors or palpable factual mistakes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 404 Abs. 2 StPO; Traffic Violation Conviction Challenge Dismissed: The gross traffic violation occurred in Hasle b. Burgdorf and Lützelflüh-Goldbach, and the appellant seeks acquittal from both charges. The appellant argues against the legal finality of the convictions and challenges the fact-finding and evidence assessment of the court, particularly regarding the incident in Lützelflüh-Goldbach involving an overtaking maneuver. Despite not formally appealing a prior ruling during the original trial stages and failing to provide substantial new arguments, the appellant claims that his own testimony should be prioritized over the current record. The Federal Tribunal must therefore assess whether the lower court's decisions involved any jurisdictional errors or palpable factual mistakes.
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KI-generiertThe appeal is dismissed based on the simplified procedure outlined in this article.
The appellant is ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_896/2020
Urteil vom 7. Oktober 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. Juni 2020
(SK 20 93).
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Bern stellte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 11. Juni 2020 fest, dass sowohl der erstinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und die damit zusammenhängende Übertretungsbusse von Fr. 40.-- als auch der erstinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen in Hasle b. Burgdorf, in Rechtskraft erwachsen sind. Es sprach den Beschwerdeführer schuldig der groben Verkehrsverletzung, begangen in Lützelflüh-Goldbach, und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 480.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage).
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde an das Bundesgericht, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Sinngemäss beantragt er, von Schuld und Strafe freigesprochen zu werden.
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstösst ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht ebenso wie für die Anfechtung des Sachverhalts eine qualifizierte Rügepflicht. Die tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 ; 143 I 310 E. 2.2). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Anfechtbar ist ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).
3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen in Hasle b. Burgdorf. Seine Kritik ist unbegründet. Aus dem vorinstanzlichen Urteil und den Akten ergibt sich, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen in Hasle b. Burgdorf, anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor Vorinstanz nicht (mehr) angefochten, sondern im Gegenteil die Bestätigung der Verurteilung beantragt wurde. Nicht angefochtene Urteilspunkte werden - unter Vorbehalt der hier nicht relevanten Ausnahme nach Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig (vgl. Art. 402 StPO ; statt vieler Urteil 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nicht er, sondern sein Verteidiger habe den Schuldspruch akzeptiert, verkennt er, dass ihm dessen Verhalten wie eigenes zuzurechnen ist, zumal ihm im Rahmen des Schlussworts die Nichtanfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs von der Verfahrensleitung auf Nachfrage hin bestätigt wurde und er dagegen nicht ansatzweise intervenierte. Inwiefern die Rechtskraftfeststellung des fraglichen Schuldspruchs zu Unrecht und damit in Verletzung von Bundesrecht erfolgt sein soll, ist mithin nicht ersichtlich. Auf die inhaltlichen Rügen des Beschwerdeführers gegen diesen Schuldspruch kann aufgrund dessen Rechtskraft im Verfahren vor Bundesgericht nicht (mehr) eingetreten werden.
4. Der Beschwerdeführer beanstandet auch den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen in Lützelflüh-Goldbach. Er erörtert dabei den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Überholen des Lastwagens), die Beweiswürdigung der Vorinstanz sowie namentlich seine Version der Angelegenheit und fordert die Anerkennung der von ihm dargelegten "Fakten", weil seine Aussagen stimmen würden und stichhaltig seien. Seine Ausführungen gehen indessen nicht über eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Soweit er moniert, es sei keine Ortsbesichtigung durchgeführt worden, befasst er sich nicht im Geringsten mit der Begründung, mit welcher die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf Augenschein durch Befahren des fraglichen Streckenabschnitts abgewiesen hat (vgl. kantonale Akten, act. 317). Soweit er weiter beanstandet, die Fahrtenschreiber seien nicht in die Beweiswürdigung einbezogen worden, zeigt er nicht auf, inwiefern deren Beizug im Hinblick auf den ihm vorgeworfenen Sachverhalt und den Verfahrensausgang von Relevanz gewesen sein soll. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz dazu im angefochtenen Urteil nicht äusserte, zumal der Beschwerdeführer diesen Antrag im Verfahren vor ihr auch nicht (mehr) stellte. Inwiefern der angefochtene Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen in Lützelflüh-Goldbach, auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonstwie Bundesrecht verletzen könnte, ist nach dem Gesagten weder dargetan noch ersichtlich.
5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill