Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_895/2010 KI-generiert

Lack of Standing to Appeal Closure of Criminal Investigation

Geschäftsnummer 6B_895/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Federal Tribunal reviewed a complaint against a decision by the Aargau Cantonal Court, which upheld the public prosecutor's decision to dismiss charges of fraud, extortion, and coercion. The complainant argued against this dismissal but was deemed not to have standing as he was not considered a victim under the relevant legal definitions, since neither he nor his father suffered direct harm from the alleged criminal actions. Therefore, the court decided not to entertain the complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lack of Standing to Appeal Closure of Criminal Investigation: The complainant argued against this dismissal but was deemed not to have standing as he was not considered a victim under the relevant legal definitions, since neither he nor his father suffered direct harm from the alleged criminal actions. Therefore, the court decided not to entertain the complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Betrug, Urkundenfälschung) Beschwerdelegitimation Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Parteistellung der Staatsanwaltschaft Abschluss der Strafuntersuchung Stellung des Opfers Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural rule concerning simplified proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_895/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. Y.________,

vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Betrug, Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. September 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Strafverfahren wegen Betrugs, Erpressung und Nötigung einstellte und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abwies, soweit darauf eingetreten werden konnte. Eine Einstellung wegen Urkundenfälschung (Beschwerde S. 1) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (angefochtener Entscheid S. 3 E. 1.3.). Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer im Übrigen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er bzw. sein Vater durch die angeblichen strafbaren Handlungen in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurden, sind sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Geschädigte, die nicht Opfer sind, sind zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 . Eine Verletzung von Rechten, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem Prozessrecht oder aufgrund der BV oder der EMRK zustehen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner 2 wurde durch das Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung aufgefordert und hatte deshalb im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe. Ihm ist keine Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn