Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_894/2019 KI-generiert

Criminal Complaint Reasoning Defect: Failure to Contest Prosecutorial Non-Prosecution Order Bars Appeal and Proceeds

Geschäftsnummer 6B_894/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant's appeal and upheld the lower court's decision not to enter into the matter, ordering the complainant to pay court costs of CHF 500 and denying her request for free legal aid. The case arose from the complainant's criminal complaint alleging identity theft, which the public prosecutor's office declined to pursue; the cantonal court then refused to hear her appeal because her submission failed to meet the statutory reasoning requirements. The Supreme Court ruled that the complainant did not adequately challenge the lower court's application of the procedural rule on appeal grounds, and that her lack of funds for a lawyer did not excuse her obligation to provide a reasoned appeal. The decision confirms the lower court's ruling stands, with the appeal dismissed for lack of sufficient legal argument, and the costs imposed on the complainant due to the hopelessness of her claims.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Criminal Complaint Reasoning Defect: Failure to Contest Prosecutorial Non-Prosecution Order Bars Appeal and Proceeds: The case arose from the complainant's criminal complaint alleging identity theft, which the public prosecutor's office declined to pursue; the cantonal court then refused to hear her appeal because her submission failed to meet the statutory reasoning requirements. The Supreme Court ruled that the complainant did not adequately challenge the lower court's application of the procedural rule on appeal grounds, and that her lack of funds for a lawyer did not excuse her obligation to provide a reasoned appeal. The decision confirms the lower court's ruling stands, with the appeal dismissed for lack of sufficient legal argument, and the costs imposed on the complainant due to the hopelessness of her claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige formeller Verfahrensmangel Identitätsmissbrauch ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen materielle Begründung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed the court costs on the losing appellant.

Art. 64 BGG

Denied the request for free legal aid because the appeal appeared hopeless.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_894/2019

Urteil vom 26. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung

des Obergerichts des Kantons Zug,

I. Beschwerdeabteilung, vom 9. Juli 2019

(BS 2019 29).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. April bzw. 25. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige wegen "Identifikationsdiebstahls und Folgedelikte" ein. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 29. Mai 2019 nicht an die Hand. Dagegen führte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Dieses informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2019, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge, und gab ihr gleichzeitig Gelegenheit, die Beschwerde innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von fünf Tagen zu verbessern. Da die Beschwerdeführerin innert Frist keine verbesserte Beschwerde einreichte, trat das Obergericht mit Verfügung vom 9. Juli 2019 auf die Beschwerde nicht ein.

Die Beschwerdeführerin gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Privatklägerschaft kann unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin mangels einer Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht ein. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher ausschliesslich die Frage, ob die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eintrat.

4. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, sie setze sich in keiner Weise mit der Begründung der Staatsanwaltschaft für die Nichtanhandnahme auseinander. Vielmehr wiederhole sie teils ihre Schilderung in den Strafanzeigen, teils ergänze und korrigiere sie diese.

Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung zu Unrecht nicht auseinander. Sie argumentiert vor Bundesgericht zwar, sie habe kein Geld für einen Rechtsanwalt gehabt und innert der fünftägigen Nachfrist auch keinen solchen auftreiben können. Dies entbindet sie jedoch nicht von ihrer Pflicht, ihre Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme zu begründen. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld