Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_894/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Decision on Aiding and Abetting Attempted Heroin Import

Geschäftsnummer 6B_894/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was convicted for aiding and abetting a serious violation of drug laws related to the attempted importation of a significant amount of heroin. The individual had allowed accomplices to stay in his home during a planned drug delivery and had provided logistical support, including escorting one of the co-conspirators to a meeting point where the drugs were expected to be transferred. Despite claims of lack of knowledge and involvement, the court found his actions constituted substantial assistance to the planned drug offense. He appealed the decision, requesting a review and legal aid, arguing that the evidence was insufficient to show his intent or participation in the crime, but his claims were ultimately dismissed by the higher court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG, Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG, Art. 25 StGB, Art. 26 BetmG, Art. 19 Ziff. 1 BetmG; Federal Supreme Court Decision on Aiding and Abetting Attempted Heroin Import: The individual had allowed accomplices to stay in his home during a planned drug delivery and had provided logistical support, including escorting one of the co-conspirators to a meeting point where the drugs were expected to be transferred. Despite claims of lack of knowledge and involvement, the court found his actions constituted substantial assistance to the planned drug offense. He appealed the decision, requesting a review and legal aid, arguing that the evidence was insufficient to show his intent or participation in the crime, but his claims were ultimately dismissed by the higher court.

Schlagwörter

KI-generiert
Betäubungsmittelgesetz Gehilfenschaft Strafverfolgung Strafzumessung wegen Drogenhandels Untätigkeitsklage Zollwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 133 IV 187
Federal Prosecutor Appeal Rights and Drug Offense Perpetration Clarification
BGE 132 IV 49
Employer Liability for Non-Transferred Maintenance Payments and Statute of Limitations for Continuing Offense
BGE 130 IV 131
Federal Supreme Court Ruling on Preparation for Narcotics Offenses Involving Drug Precursors
BGE 135 IV 152
Aggression and Bodily Harm Concurrence
BGE 134 IV 36
Senior Public Prosecutor's Standing to Appeal Acquittal in Animal Pursuit Case
BGE 79 IV 145
1.5.3 Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, dadurch etwa, dass er Hilfe zusagt, letzte Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den gefassten Entschluss wieder aufzugeben ( BGE 79 IV 145 S.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the appellant's request for free legal aid and assistance due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to consider the appellant's financial situation when setting the court costs.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly listed in the numbered orders 1-4, the imposition of judicial costs (Fr. 1'600.-) in order 3 implies the application of the general cost provision (Art. 66 LTF), which is the standard basis for ordering costs against the losing party.

Art. 25 StGB

This article, concerning accessory/accomplice liability, underlies the conviction upheld in the main part of the dispositive (though rejected in the appeal).

Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 BetmG

This article, concerning the qualified offense of taking preparatory measures against the narcotics law, underlies the conviction upheld in the main part of the dispositive (though rejected in the appeal).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

SB100507 · zh
Swiss Court Upholds Conviction for Attempted Cocaine Importation and Embezzlement Despite Withdrawal
«…. 3a - 4 - S. 269; BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400; BGE 106 IV 72 E. 2b S. 73; BG 6B_894/2009 vom 19.1.2010 E. 1.2.1.). 2.2.1. Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmitte…»
CP 2024 46 (2025-07-18) · ju
Acquittal for Slanderous Denunciation Due to Lack of Proof of Knowledge of Innocence
«…t sa défense (cf. TF 6B_397/2014 du 28 août 2014 consid. 1.2 ; 6B_186/2010 du 23 avril 2010 consid. 2.3 ; 6B_894/2009 du 19 janvier 2010 consid. 2.3 ; SCHUBARTH/GRAA, in Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd.,…»
P/22506/2023 (2025-04-15) · ge
Absence Conviction: Narcotics, Theft, and Misappropriation with Waived Expulsion
«…79%20IV%20145) p. 147 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_894/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_894/2009) du 19 janvier 2010 consid. 1.5.3 et les références). Subjectivement, il faut que le complice sache ou se rende compte…»
7B_746/2023 (2024-07-30)
Federal Tribunal Upholds Sexual Coercion Conviction Based on Victim's Incapacity to Resist
«…consid. 1.1 qui se réfère aux arrêts 6B_397/2014 du 28 août 2014 consid. 1.2; 6B_186/2010 du 23 avril 2010 consid. 2.3; 6B_894/2009 du 19 janvier 2010 consid. 2.3). 2.3. En l'espèce, il ressort de la motivation de l'arrêt attaqué que le Ministère pub…»
P/11669/2022 (2023-06-13) · ge
Custodial Sentence for Illegal Entry, Stay, and Drug Possession
«…art. 325 raisonnant notamment sur la base des arrêts du Tribunal fédéral 6B_432/2011 du 25 octobre 2011, consid. 2.2 et 6B_894/2009 du 19 janvier 2010, consid. 2.3). 1.1.2. Le principe in dubio pro reo, qui découle de la présomption d’innocence, gara…»
CA.2022.8 (2023-05-30)
«…orte dans sa décision de passer à l’acte ou dans sa volonté de poursuivre (arrêts du Tribunal fédéral 6B_894/2009 du 19 janvier 2010 consid.1.5.3 ; 6P.40/2005 du 1er septembre 2005 consid 2.1). Subjectivement, il faut que le…»
6B_398/2022 (2023-03-22)
Public Utility Official Convicted of Disloyal Management for Self-Preferential Contracting
«…efficacement sa défense (cf. arrêts 6B_397/2014 du 28 août 2014 consid. 1.2; 6B_186/2010 du 23 avril 2010 consid. 2.3; 6B_894/2009 du 19 janvier 2010 consid. 2.3; Schubarth/Graa, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2e éd., nos 28…»
6B_1450/2020 (2022-09-05)
Incitement, Theft, and Reasonable Time in Sentencing
«…DREAS DONATSCH, in StGB/JStG Kommentar, 21a ed. 2022, n. 19 ad art. 24 CP ; sulla complicità intellettuale v. sentenza 6B_894/2009 del 19 gennaio 2010 consid. 1.5.3). Chi si limita a creare una situazione in cui un'altra persona potrebbe eventualment…»
SB210226 (2022-06-24) · zh
Appellate Affirmation of Murder/Robbery Conviction for Primary Accused; Acquittals for Co-Defendants.
«…lt, den Entschluss wieder aufzugeben (BGE 79 IV 145; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1; 6B_894/2009 vom 19. Januar 2010 E. 1.5.3). Der Gehilfe bestärkt den Täter in dessen Tatentschluss auch durch aktive, motivierende Z…»
SB200394 (2021-10-26) · zh
Appellate Court Reverses Acquittal, Upholds Traffic Violation Convictions for Reckless Driving and Aiding Speeding
«…lt, den Entschluss wieder aufzugeben (BGE 79 IV 145; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1; 6B_894/2009 vom 19. Januar 2010 E. 1.5.3). Der Gehilfe bestärkt den Täter in dessen Tatentschluss auch durch aktive, motivierende Z…»
SB200395 (2021-10-26) · zh
State v. Defendant: Aiding and Abetting Traffic Violation
«…lt, den Entschluss wieder aufzugeben (BGE 79 IV 145; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2018 vom 16. August 2018 E. 3.1; 6B_894/2009 vom 19. Januar 2010 E. 1.5.3). Der Gehilfe bestärkt den Täter in dessen Tatentschluss auch durch aktive, motivierende Z…»
SK 2019 267 (2021-02-25) · be
Switzerland v. Drug Trafficker (Expulsion Avoided)
«…Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_894/2009 vom 19. Januar 2010 E. 1.2.2). Im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts ist Gehilfenschaft nur zurückhaltend…»
P/18709/2016 (2020-12-21) · ge
Money Laundering Following Romance Scams
«…y=6B_432/2011) du 25 octobre 2011, consid. 2.2 et [6B\_894/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_894/2009) du 19 janvier 2010, consid. 2.3). 1.2.1. Selon l'art. 305bis ch. 1 CP, celui qui aura commis un acte propre à entrave…»
P/24284/2017 (2019-10-24) · ge
Appellant Conviction Partially Upheld on Theft, Drug Offenses; Acquittal Overturned on Procedural Grounds
«…'auteur, entretient ou fortifie sa décision de commettre l'infraction (ATF 79 IV 145 p. 147 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_894/2009 du 19 janvier 2010 consid. 1.5.3 et les références). Subjectivement, il faut que le complice sache ou se rende compte q…»
P/12714/2016 (2019-05-29) · ge
State v. [Appellant Name]: Complicity in Assault and Robbery
«…79%20IV%20145) p. 147 ; arrêt du Tribunal fédéral [6B\_894/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_894/2009) du 19 janvier 2010 consid. 1.5.3 et les références). Subjectivement, le complice doit avoir l'intention de favoriser…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_894/2009

Urteil vom 19. Januar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Parteien

X.________, vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gehilfenschaft zu qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 11. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte X.________ am 11. Dezember 2008 wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.

B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den Entscheid vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde erfolgt wegen angeblich bundesrechtswidriger Würdigung der Tatvorwürfe.

1.1 Der Beschwerdeführer beging sämtliche Taten vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Die Vorinstanz geht zutreffend von der Anwendbarkeit des neuen als für den Beschwerdeführer milderen Rechts aus ( Art. 2 Abs. 2 StGB ; angefochtener Entscheid Ziff. II S. 6 f.).

1.2

1.2.1 Nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 BetmG macht sich strafbar, wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, ein-, aus- oder durchführt bzw. unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt. Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelgesetz in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG . Danach wird bestraft, wer zu einer Tat nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG Anstalten trifft. Damit wird zum einen der Versuch von Handlungen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG als selbständige Straftat erfasst. Zum anderen erlaubt die Bestimmung die Bestrafung von gewissen qualifizierten Vorbereitungshandlungen, welche der Täter zwecks Begehung eines Delikts gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG ausführt, soweit dieses tatbestandsmässig nicht erfüllt ist ( BGE 133 IV 187 E. 3.2; 130 IV 131 E. 2.1). Anstalten treffen im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG kann nur, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht noch vorbereitet. Er ist allenfalls Gehilfe ( BGE 133 IV 187 E. 3.2; 130 IV 131 E. 2.2.2).

1.2.2 Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert ( BGE 132 IV 49 E. 1.1; 129 IV 124 E. 3.2 mit Hinweisen). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt ( Art. 26 BetmG ). Art. 19 Ziff. 1 BetmG umschreibt nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen. Unterstützende Tatbeiträge sind daher nicht über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt jedoch vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt ( BGE 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen). Nicht strafbar ist die versuchte Gehilfenschaft ( BGE 130 IV 131 E. 2.4).

1.3

1.3.1 Am 29. April 2004 entdeckten deutsche Zollbeamte an der deutsch-österreichischen Grenze bei der Kontrolle eines mazedonischen Sattelmotorfahrzeugs unter der legalen, für einen Abnehmer in Deutschland bestimmten Fracht rund 43 kg Heroingemisch. Der Fahrzeuglenker F.________, der nach seinen Angaben über die illegale Ladung nicht im Bilde war, wurde nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel in Koordination zwischen deutschen und schweizerischen Polizeistellen angewiesen, den Lastwagen nach Entladung der legalen Fracht wie ursprünglich vorgesehen, in die Schweiz zu führen. Am Abend des 30. April 2004 fuhr der Chauffeur bei Basel in die Schweiz ein und lenkte den Lastwagen, unter polizeilicher Beobachtung und gemäss telefonischer Anweisung seiner Auftraggeber, auf den Parkplatz der Autobahnraststätte Pratteln-Süd. Die Kontaktaufnahme mit den Organisatoren des Drogentransports scheiterte, da diese Verdacht schöpften. Die Ermittlungen ergaben, dass F.________ im Auftrag von G.________ und H.________ handelte. Besteller eines Teils der Droge war I.________. Dieser hätte die Droge zusammen mit H.________ und dessen Bruder J.________ am Abend des 30. April 2004 in der Schweiz in Empfang nehmen sollen. In den Drogentransport involviert war auch K.________, der Bruder des Beschwerdeführers. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach I.________, H.________, J.________ und G.________ am 5. April 2007 und K.________ am 26. September 2007 im Zusammenhang mit dem versuchten Import der rund 43 kg Heroingemisch der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig.

1.3.2 In Bezug auf den Beschwerdeführer führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dessen Tatbeiträge würden nicht den Grad eines mittäterschaftlichen Handelns erreichen. Sein Beitrag erschöpfe sich in einer Unterstützung zur versuchten Besitznahme bzw. zum versuchten Erlangen der Droge. Objektiv habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen erfüllt, indem er J.________ und H.________ in der Nacht auf den 30. April 2004 in seiner Wohnung übernachten liess. Er habe sich zudem bereit erklärt, ihnen die Wohnung auch für die kommende Nacht der geplanten Drogenlieferung wieder zur Verfügung zu stellen und die zwei Mädchen, welche sich zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung befanden, später wegzubringen. Am Abend des 30. April 2004 habe er I.________ nach dem Nachtessen auf den Zeitpunkt der erwarteten Drogenlieferung hin nach Möhlin zum Treffpunkt im Restaurant "R.________" eskortiert. Dies sei ähnlich dem "Schmiere stehen" als Hilfeleistung zu werten. Durch seine Anwesenheit im Restaurant "R.________" habe er I.________ bei der Tat bestärkt, was eine psychische Hilfeleistung darstelle. Als H.________ ihnen gegen 22 Uhr mitgeteilt habe, dass die Empfangnahme der Drogenlieferung gescheitert sei, habe der Beschwerdeführer diesen in Begleitung von J.________ in Kaiseraugst abgeholt und die Brüder in seine Wohnung gebracht. Das Verstecken von J.________ und H.________ in seiner Wohnung falle zeitlich in die Phase nach der versuchten Empfangnahme der Drogen und sei daher nicht tatbestandsmässig, da die Handlung lediglich darauf abgezielt habe, nicht von der Polizei ergriffen zu werden (angefochtener Entscheid S. 18 f.). Zwischen sämtlichen Beteiligten bestünden enge verwandtschaftliche Beziehungen. Der Beschwerdeführer sei regelmässig in Kontakt mit I.________ und weiteren Mitangeklagten gestanden, wobei im Telefon- und SMS-Verkehr teilweise verschlüsselt kommuniziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass eine grosse Drogenlieferung unmittelbar bevorstand und Kenntnis vom Eintreffen einer Person aus dem Ausland mit dem Decknamen "Tourist" gehabt (angefochtener Entscheid S. 19), weshalb in subjektiver Hinsicht von Vorsatz auszugehen sei. Er habe sich somit der Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zum unbefugten Erlangen der rund 43 kg Heroingemisch im Sinne von Art. 25 StGB i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und 6 BetmG schuldig gemacht.

1.4

1.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 30. April 2004 gegen Mittag aus dem Spital entlassen worden. Er habe erst im Nachhinein erfahren, dass I.________ während seines Spitalaufenthalts zwei ihm bis anhin unbekannte Personen (H.________ und J.________) in seiner Wohnung übernachten liess. Es fehle daher am Vorsatz (Beschwerde Ziff. 1 S. 3 f.).

1.4.2 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen ( BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; 125 IV 242 E. 3c S. 252, mit Hinweisen), welche vor Bundesgericht nur gerügt werden können, wenn sie offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz davon aus, dieser habe gewusst, dass I.________ während seiner Abwesenheit mit weiteren Personen, welche ebenfalls in den Drogenimport involviert waren, am Vortag der geplanten Lieferung in seiner Wohnung übernachten werde. Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfiel, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass ihm nicht bekannt war, wer genau in seiner Wohnung übernachtete, und er H.________ und J.________ zuvor nicht kannte, tut nichts zur Sache. Entscheidend ist, dass er wissentlich und willentlich I.________ seine Wohnung zur Verfügung stellte, damit dieser auf die geplante Drogeneinfuhr hin mit den Personen, welche ihm beim Empfang der Droge behilflich sein sollten, dort übernachten konnte.

1.5

1.5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, er habe die zwei Mädchen erst aus seiner Wohnung gebracht, als bereits klar war, dass der Drogentransport gescheitert war. Diesbezüglich liege daher keine Gehilfenschaft vor. Eine vorherige versuchte Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen sei straflos (Beschwerde Ziff. 2a S. 4 f.).

1.5.2 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass das Verstecken von H.________ und J.________ in seiner Wohnung am Abend des 30. April 2004 nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 25 StGB i.V.m. Art. 19 BetmG ist. Hingegen hielt sie die zuvor gegenüber I.________ geäusserte Bereitschaft, ihnen die Wohnung an jenem Abend wieder zur Verfügung zu stellen und die zwei Mädchen von dort wegzubringen, als strafbar. Die Bereitschaft bzw. Zusicherung etwas zu tun, stellt eine Bekundung des Tatentschlusses für eine künftige Tat dar. Kommt es in der Folge nicht zur Hilfeleistung, bleibt es an sich höchstens bei einer versuchten Gehilfenschaft, welche gemäss Art. 25 StGB nicht strafbar ist ( BGE 130 IV 131 E. 2.4). Die Zusicherung einer Hilfeleistung kann jedoch als psychische Gehilfenschaft strafbar sein.

1.5.3 Psychische Hilfe leistet, wer den Täter in irgendeiner Form zur Tat ermutigt, seine Tatentschlossenheit stützt oder bestärkt, dadurch etwa, dass er Hilfe zusagt, letzte Zweifel und Hemmungen des Täters beseitigt oder ihn davon abhält, den gefassten Entschluss wieder aufzugeben ( BGE 79 IV 145 S. 147; 70 IV 12 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2005 vom 1. September 2005 E. 2.1). Den Tatentschluss bestärken kann auch die blosse Zusicherung von Hilfe nach der Tat, z.B. Fluchthilfe oder anderer Begünstigung nach erfolgter Tat (Marc Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 24 zur Art. 25 StGB ; Bernhard Sträuli, Commentaire romand, Code pénal I, 2009, N. 15 zu Art. 25 StGB ; Hans Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. I, 4. Aufl. 1982, S. 296; Trechsel/Noll, Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit, 6. Aufl. 2004, S. 220). Vorliegend ergibt sich aus den von der Vorinstanz wiedergegebenen Telefonüberwachungsprotokollen, dass die Verfügbarkeit der Wohnung aus der Sicht von I.________ für das Gelingen seines Vorhabens wichtig war. Die Wohnung sollte H.________ und J.________ auch für den Fall des Scheiterns der Drogenübergabe als Versteck zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer erleichterte durch die Zusicherung seiner Unterstützung die Vorbereitung der Drogeneinfuhr. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Vorinstanz, schon die Bereitschaft des Beschwerdeführers, seine Wohnung zur Verfügung zu stellen, sei als Gehilfenschaft strafbar, nicht bundesrechtswidrig.

1.6

1.6.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Fahrt zum Restaurant "R.________" könne weder als Versuch noch als qualifizierte Vorbereitungshandlung bewertet werden, da kein genügender Konnex zur Haupttat gegeben sei. Im "R.________" sei lediglich gewartet, gegessen und getrunken worden. Es sei nicht darum gegangen, die Betäubungsmittel dort in Empfang zu nehmen. Die Teilnahme an einfachen Vorbereitungshandlungen sei straflos. Auch die psychische Gehilfenschaft setze eine kausale Förderung der Haupttat voraus. Blosse passive Anwesenheit genüge nicht (Beschwerde Ziff. 2 S. 5 f.).

1.6.2 Nach Auffassung der Vorinstanz bestand sehr wohl ein Konnex zwischen der Fahrt zum Restaurant "R.________" und der Drogenlieferung, da es zu diesem Zeitpunkt darum ging, die rund 43 kg Heroingemisch vom Lastwagen wegzutransportieren und der Beschwerdeführer sowie die weiteren Beteiligten nicht zum Nachtessen nach Möhlin fuhren. Die Vorbereitungen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Wegtransport sind als Anstaltentreffen zur Besitznahme und Beförderung der rund 43 kg Heroingemisch zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer begleitete I.________ offensichtlich nach Möhlin, um ihn dabei zu unterstützen. Nicht unhaltbar ist die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe bestärkend auf I.________ eingewirkt. Durch seine Anwesenheit machte er sich daher auch der psychischen Gehilfenschaft strafbar (vgl. E. 1.5.3).

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP . Der Vorwurf des Freihaltens der Wohnung am Abend der geplanten Drogeneinfuhr werde in der Anklageschrift nicht erwähnt. Auch die Fahrt zum Restaurant "R.________" und das angebliche Ausschauhalten nach Verfolgern werde nicht beschrieben (Beschwerde Ziff. 2a S. 4 und Ziff. 1 S. 5)

2.1 Gemäss Art. 169 Abs. 1 BStP hat das Gericht nur die Taten zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht. Es berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen ( Art. 169 Abs. 2 BStP ). Die Anklageschrift hat das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen zu bezeichnen ( Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP ). Sie hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind ( BGE 133 IV 235 E. 6.3 ; 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.2 Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer mittäterschaftliches Handeln beim Befördern/Befördern lassen sowie Anstaltentreffen zur Einfuhr der rund 43 kg Heroingemisch vor. Sie führt in der Anklageschrift u.a. aus, I.________, H.________ und J.________ hätten auf den 30. April 2004 in der Wohnung des Beschwerdeführers übernachtet. Am Abend des 30. April 2004 hätten sich H.________ und K.________ zum Parkplatz bei Pratteln/Kaiseraugst begeben, um die im Lastwagen transportierten Drogen in Empfang zu nehmen. In der Folge habe K.________ an I.________ und H.________ an J.________ die Meldung erteilt, mit der Drogenlieferung sei alles in Ordnung. K.________ sei anschliessend zurück nach Möhlin gefahren, um sich im Restaurant "R.________" mit I.________ und dem Beschwerdeführer zu treffen, während sich H.________ mit F.________ traf. K.________ habe sich bei seiner Ehefrau und L.________ nach Koffern erkundigt, da er nach einer Transportmöglichkeit gesucht habe, die illegalen Betäubungsmittel vom Lastwagen fortzubringen. In der Zwischenzeit habe H.________ anlässlich des Treffens mit F.________ bemerkt, dass dieser unter Polizeibegleitung war und dies J.________ mitgeteilt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer J.________ und H.________ zu seiner Wohnung in Rheinfelden chauffiert (Anklageschrift S. 33 f.).

2.3 Dem Beschwerdeführer wird somit vorgeworfen, an der geplanten Drogeneinfuhr beteiligt gewesen zu sein. Er begab sich laut der Anklageschrift mit I.________ zum Treffpunkt in Möhlin. Sein Tatbeitrag ergibt sich aus seiner Anwesenheit im Restaurant "R.________". Daraus lässt sich implizit ableiten, dass er beschuldigt wird, bei der Einfuhr der Drogen, als es darum ging, diese vom Lastwagen fortzubringen, unterstützend mitgewirkt zu haben. Die Anklageschrift ist in diesem Punkt genügend präzise. Nicht verlangt werden kann, dass sie sich im Detail zu jeder einzelnen Tathandlung eines jeden Beteiligten äussert. Mit dem Anklageprinzip vereinbar ist es daher, wenn vorliegend die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Unterstützungshandlungen anhand der Akten, insbesondere der Telefonüberwachungsprotokolle, konkretisiert werden. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Unseld