Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_894/2008 KI-generiert

Claimant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Litigation Fraud Case

Geschäftsnummer 6B_894/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the discontinuation of a criminal proceeding for offenses such as process fraud, document falsification, and false testimony. The complainant contests the decision made by a regional court, arguing that her rights as a harmed party were violated during the investigation, particularly due to her exclusion from the opportunity to question witnesses. However, the court ultimately found that she did not have standing to appeal based on her claims, as she was not directly victimized in a way that granted her victim status under relevant legal provisions. Consequently, her appeal was not admitted, and she was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Litigation Fraud Case: The complainant contests the decision made by a regional court, arguing that her rights as a harmed party were violated during the investigation, particularly due to her exclusion from the opportunity to question witnesses. However, the court ultimately found that she did not have standing to appeal based on her claims, as she was not directly victimized in a way that granted her victim status under relevant legal provisions. Consequently, her appeal was not admitted, and she was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Einstellungsbeschluss (Betrug, Urkundenfälschung etc.) Beschwerdelegitimation falsche Beweisaussage der Partei Verletzung von Verfahrensrechten Parteistellung der Staatsanwaltschaft Stellung des Opfers Einstellung des Betrugsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon based on the simplified procedure provided for in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_894/2008 /hum

Urteil vom 11. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat

Dr. Thomas Wyler,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsbeschluss (Betrug, Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, vom 15. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass ein Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, Falschbeurkundung, Anstiftung zur Gehilfenschaft zum Prozessbetrug, falscher Beweisaussage als Partei und Anstiftung zu falschem Zeugnis eingestellt wurde.

In Bezug auf die Frage der Legitimation beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 4 und Ziff. 5 BGG (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist sie indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Ziff. 4 der erwähnten Bestimmung. Da sie durch die angezeigten Straftaten nicht in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde ( Art. 2 Abs. 1 OHG ), ist sie auch nicht Opfer im Sinne von Ziff. 5 der genannten Bestimmung. Als Geschädige, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ).

Die Beschwerdeführerin kann als Geschädigte die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind dabei nur Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung hat die in der Sache selber nicht Legitimierte keinen Anspruch ( BGE 117 Ia 90 E. 4a; 114 Ia 307 E. 3c). Die Beschwerde beschränkt sich zur Hauptsache auf unzulässige Vorbringen (vgl. Beschwerde S. 5-7 Ziff. 5). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihr anlässlich der Einvernahme des Beschwerdegegners keine Gelegenheit gegeben, anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen. Dadurch seien Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden (Beschwerde S. 6 lit. E, S. 7 Ziff. 5.4 und S. 19 Ziff. 9.6). Der Beschwerdeführerin schwebt bei diesem Vorbringen offenbar der Anspruch eines Angeschuldigten vor, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, welcher Anspruch sich insbesondere aus Art. 6 Ziff 1 EMRK ergibt. Inwieweit dadurch, dass einer Geschädigten kein Recht eingeräumt wird, Fragen an den Angeschuldigten zu stellen, eine der genannten Bestimmungen der BV bzw. der EMRK verletzt worden sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Diese genügt in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auch darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn