Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_892/2009 KI-generiert

Police Vehicle Emergency Stop Due to Lane Change

Geschäftsnummer 6B_892/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted of gross traffic rule violation by a lower court for unsafe lane changing while overtaking on the highway, leading to a dangerous situation for an approaching police vehicle that had its emergency lights activated. The defendant appealed the decision, arguing that his actions constituted a minor traffic violation instead. The appellate court upheld the initial ruling, finding that the defendant had failed to exercise the necessary caution and had a serious disregard for the safety of other road users, which constituted gross negligence. The Supreme Court reviewed the case and found no violation of federal law in the lower court's assessment of the facts and the application of the relevant legal standards for gross traffic violations.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 34 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 10 Abs. 1 Satz, Art. 100 Ziff. 4 SVG; Police Vehicle Emergency Stop Due to Lane Change: The defendant appealed the decision, arguing that his actions constituted a minor traffic violation instead. The appellate court upheld the initial ruling, finding that the defendant had failed to exercise the necessary caution and had a serious disregard for the safety of other road users, which constituted gross negligence. The Supreme Court reviewed the case and found no violation of federal law in the lower court's assessment of the facts and the application of the relevant legal standards for gross traffic violations.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln polizeiliche Anhaltung Verletzung der Verkehrsregeln vorschriftswidriges Überholen Beschlagnahme des Fahrzeugs grobe Fahrlässigkeit Strassenverkehrsunfälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the federal court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

SK1 2022 19 (2023-05-12) · gr
Defendant Obscured View of Speed Limit Sign Leading to Reduced Traffic Violation Charge
«…3/9 der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGer 6B_892/2009 v. 15.1.2010 E. 3.1 m.H.a. BGE 131 IV 133 E. 3.2). 3.2. Gemäss Auskunft der Kantonspolizei Graubünden an die Staatsanw…»
SK 2021 388 (2022-01-26) · be
Swiss Court Upholds Gross Traffic Violation for Incautious Lane Change
«…halb sie wichtige Verkehrsvorschriften im hiervor genannten Sinne darstellen (Urteil des Bundesge- richts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2; Urteil des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 14 359 vom 25. Mai 2015, bestätigt im…»
SK 2019 7 (2019-06-14) · be
Aggravated Traffic Violation Due to Reckless Lane Change Causing Near Collision
«…abstrakten Gefährdung einhergeht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E 2.3 und 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). Dies hat insbesondere bei hohem Ver- kehrsaufkommen zu gelten, wo in der Regel der…»
SK 2018 168 (2019-02-18) · be
Appeal Against Conviction for Gross Traffic Violations Involving Dangerous Maneuvering and Sudden Braking
«…übrigen Ver- kehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Diese – wichtigen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_892/2009 vom 15.1.2010 E. 3.2) – Verkehrsregeln verpflichten den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Geg…»
SK 2017 54 (2018-01-31) · be
Driver Convicted for Aggressive Road Rage Resulting in Endangerment and Property Damage
«…chender Abstand zu wahren ist, um eine elementare Verkehrsregel handelt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2 und Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 11 145 vom 21…»
SK 2017 157 (2017-12-13) · be
Swiss Court Upholds Conviction for Reckless Driving, Hit-and-Run, and Evasion with 18-Month Prison Sentence
«…ründung). Vorliegend hat der Beschuldigte Art. 34 Abs. 3 SVG verletzt. Diese – wichtige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Ja- nuar 2010 E. 3.2) – Verkehrsregel verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrtrichtung auf den Ge…»
SK 2017 2 (2017-09-08) · be
Driver v. Prosecutor: Road Rage and Traffic Coercion
«…vorbrachte, gelangt vielmehr Art. 34 Abs. 3 SVG zur Anwendung. Diese – wichtige (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2) – Verkehrsregel verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Än- dern der Fahrtricht…»
SK 2016 318 (2017-07-07) · be
Gross Traffic Violation Due to Lane Change Impeding Emergency Police Vehicle
«…s. 1 SVG und Art. 10 VRV sind als wichtige Verkehrsvorschriften zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). Dass die genannten Vorschriften in objektiv schwerer Weise missachtet wurden, geht…»
603 2015 185 (2016-03-18) · fr
License Revocation Upheld for Gross Traffic Violation
«…sich um zentrale Verkehrsvorschriften, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (vgl. auch Urteil BGer 6B_892/2009 E. 3). Durch den abrupten und unvorsichtigen Wechsel des Fahrstreifens auf der Autobahn, ohne Betätigung des Richtungsa…»
SB150140 (2015-07-10) · zh
Traffic Violation and Coercion Appeal Outcome
«…m wichtige Verkehrsregeln, sodass deren Verletzung den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu erfüllen vermag (vgl. BGE 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). aa) Die Angemessenheit des Abstandes, den ein Fahrzeuglenker nach dem Überholen beim…»
SB110659 (2012-01-19) · zh
Prosecutor v. Accused: Reversal of Acquittal for Gross Traffic Violation
«…Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). 6.4.3 Auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind ent- gegen den Ei…»
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«…festhält — wichtige Verkehrsvorschriften im hievor genannten Sinne darstellen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). Durch das Ausschwenken des Berufungsführers musste das zivile Dienstfahrzeug von…»
Verwaltungs und Ger · ai
Compilation of Administrative and Judicial Rulings on Zoning, Property, Insurance, and Traffic Law
«…Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei ei- ner erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. Urteil 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.1; Weissenberger, a.a.O., Art. 90 N 62). Das Bundesgericht bejaht in der Re-…»
SB110659 · zh
Zurich High Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violation After Lane Change
«…Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). 6.4.3 Auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind ent- gegen den Ei…»
SB150140 · zh
Traffic Offenses and Coercion in Tunnel Driving Incident
«…m wichtige Verkehrsregeln, sodass deren Verletzung den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 aSVG zu erfüllen vermag (vgl. BGE 6B_892/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3.2). aa) Die Angemessenheit des Abstandes, den ein Fahrzeuglenker nach dem Überholen beim…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_892/2009

Urteil vom 15. Januar 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Mathys,

Gerichtsschreiberin Häne.

Parteien

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. Februar 2009.

Sachverhalt:

A. Die Gerichtspräsidentin 5 des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen verurteilte X.________ am 10. September 2008 wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG durch unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel beim Überholen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, bestätigte am 27. Februar 2009 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von Fr. 300.--, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG zu verurteilen, und die Angelegenheit sei im Übrigen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht. Die Vorinstanz hätte ihn aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts lediglich der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und nicht der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig sprechen dürfen.

2. Dem Beschwerdeführer wird zusammenfassend vorgeworfen, dass er am 17. Juli 2007 um ca. 14.35 Uhr bei schönem Sommerwetter auf der Autobahn A1-Ost in Richtung Zürich nach mindestens einmaligem links Blinken unvermittelt vom Normalstreifen, wo er zwischen Lastwagen fuhr, auf den Überholstreifen wechselte. Dabei zwang er ein auf dem Überholstreifen in schnellerem Tempo sowie mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn zu einer Unfallstelle fahrendes Polizeifahrzeug zu einer Vollbremsung. Eine Auffahrkollision konnte nur knapp vermieden werden (angefochtenes Urteil S. 20 f.). Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe wichtige, grundlegende Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer, unfallträchtiger Weise missachtet und die Verkehrssicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet. Er habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Aus Unaufmerksamkeit habe er das Polizeifahrzeug nicht wahrgenommen. Dies sei als schwerwiegend regelwidriges Verhalten zu qualifizieren, auch wenn der Beschwerdeführer bloss unbewusst fahrlässig gehandelt habe, indem er die nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen gebotene Sorgfalt nicht beachtet habe. Sein Vorgehen sei als grobfahrlässig zu bezeichnen. Er habe die naheliegende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht bedacht und so eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern bewiesen. Daher sei sein Verhalten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG zu qualifizieren (angefochtenes Urteil S. 24-27).

3.

3.1 Es ist zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer zum Überholen eines Lastwagens vorgenommene Fahrstreifenwechsel unter den gegebenen Umständen eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG oder eine qualifizierte Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 2 SVG darstellt.

Die einfache Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse bestraft. Nach Art. 90 Ziff. 2 SVG wird demgegenüber mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der Tatbestand ist nach der Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonstwie schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen ( BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).

Der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie beispielsweise zum Überholen und Wechseln des Fahrstreifens, hat auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen ( Art. 34 Abs. 3 SVG ). Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet ( Art. 44 Abs. 1 SVG ). Wenn er überholen will, muss er vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]).

3.2 Unbestrittenermassen handelt es sich bei Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG um wichtige Verkehrsregeln. Nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz wechselte der Beschwerdeführer unvermittelt vom Normalstreifen auf den Überholstreifen und zwang dabei ein Polizeifahrzeug, das mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn auf dem Überholstreifen nahte, zu einer Vollbremsung. Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Manöver sei im Ansatz grundsätzlich regelkonform und erlaubt gewesen, und die anderen Verkehrsteilnehmer hätten daher jederzeit damit rechnen müssen (Beschwerdeschrift S. 7), geht an der Sache vorbei.

Der Beschwerdeführer war beim Fahrstreifenwechsel zur Rücksichtsnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge verpflichtet. Hierfür genügte es nicht, dass der Beschwerdeführer (mindestens einmal) den linken Blinker betätigte und sein Manöver in einem Zug durchführte. Der Grund für den Vorfall lag entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht einzig und allein in der Dringlichkeitsfahrt des Polizeifahrzeugs, mit welcher der Beschwerdeführer nicht habe rechnen müssen. Ursache war vielmehr, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einleitung des Manövers nicht vorschriftsgemäss vergewisserte, ob auf dem Überholstreifen ein Fahrzeug nahte, welches er durch sein Manöver behindern könnte, und dass er daher das Polizeifahrzeug überhaupt nicht bemerkte.

Das Polizeifahrzeug fuhr gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beschleunigend mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h auf dem Überholstreifen, was der Situation angepasst war. Der Beschwerdeführer fuhr weniger schnell zwischen Lastwagen auf dem Normalstreifen (angefochtenes Urteil S. 20). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Polizeifahrzeug eine ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit herbeigeführt haben soll. Der Beschwerdeführer zitiert Art. 100 Ziff. 4 SVG (Beschwerdeschrift S. 8), wonach der Führer eines Notfallfahrzeugs auf einer dringlichen Dienstfahrt wegen Missachtung der Verkehrsregeln nicht strafbar ist, wenn er die erforderlichen Warnsignale gibt und alle Sorgfalt beobachtet, die nach den Umständen erforderlich ist.

Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Inwiefern die unstreitig regelkonforme Dringlichkeitsfahrt der Polizei an der strafrechtlichen Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Seine Fahrweise wurde keineswegs unter Hinweis auf die polizeiliche Dringlichkeitsfahrt als grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert. Der Beschwerdeführer hätte das Herannahen des Polizeifahrzeugs auf dem Überholstreifen noch eher bemerken müssen als das Herannahen eines privaten Personenwagens. Aufgrund des Blaulichts und des Wechselklanghorns war das Polizeifahrzeug leichter wahrzunehmen.

Gleichwohl hat der Beschwerdeführer das Polizeifahrzeug weder gehört noch gesehen. Allfälligen Sichtbehinderungen (insbesondere wegen des hinter ihm fahrenden Lastwagens, des "toten Winkels" usw.) hätte er durch einen (vorläufigen) Verzicht auf das Überholmanöver Rechnung tragen müssen. Dies wird im Übrigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von der Vorinstanz so ausgeführt (angefochtenes Urteil S. 24). Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht mit einer polizeilichen Dringlichkeitsfahrt rechnen müssen und die Gefährdung der Verkehrssicherheit sei im vorliegenden Fall durch die polizeiliche Dringlichkeitsfahrt hervorgerufen worden, erweist sich somit als unbehelflich.

3.3 Die Vorinstanz hat die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ausreichend begründet und zutreffend bejaht.

Der Beschwerdeführer bemerkte das Polizeifahrzeug gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen erst, nachdem er den Wechsel auf den Überholstreifen vollzogen hatte. Entgegen seinen Ausführungen trug er den äusseren Umständen keineswegs soweit möglich Rechnung. Er hielt die gebotene und zumutbare Vorsicht bei der Einleitung des Überholvorgangs nicht ein. Im Gegenteil nahm er keine Rücksicht auf die Gefahren der Situation. Die Fehleinschätzung der Verkehrssituation durch den Beschwerdeführer wiegt insgesamt so schwer, dass nicht mehr von einer leichten Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Er bemerkte das Polizeifahrzeug infolge seiner Unaufmerksamkeit trotz des Wechselklanghorns und des Blaulichts überhaupt nicht. Dass er die erhöhte Gefahr oder die gebotene Verhaltensalternative des Zuwartens mit dem Überholen nicht bedachte, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Angesichts der nicht ganz übersichtlichen Situation und des regen Verkehrsaufkommens wiegt dies schwer, da der Beschwerdeführer erhöht aufmerksam hätte sein müssen. Somit bejahte die Vorinstanz zu Recht eine unbewusste grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG . Es liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Häne