Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_891/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_891/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant challenging a decision from the Zurich Cantonal Court, which found them guilty of negligent severe violation of traffic rules and negligent disruption of public services. The court imposed a conditional monetary penalty and a fine. The appellant sought review by the Swiss Federal Tribunal, contending primarily that evidence was not properly evaluated in the initial judgment. The appellant also requested free legal assistance due to their financial situation. The appeal was primarily focused on the legal correctness of the lower court's decision issued on September 30, 2024.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The court imposed a conditional monetary penalty and a fine. The appellant sought review by the Swiss Federal Tribunal, contending primarily that evidence was not properly evaluated in the initial judgment. The appellant also requested free legal assistance due to their financial situation. The appeal was primarily focused on the legal correctness of the lower court's decision issued on September 30, 2024.

Schlagwörter

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Nichteintreten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege substantiierte Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Auslegung von Urteilen Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to a lack of proper reasoning, applied in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court costs were reduced due to the appellant's strained financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was rejected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_891/2024

Urteil vom 10. Dezember 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln, fahrlässige Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. September 2024 (SB240356-O/U/cwo).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. September 2024 im Berufungsverfahren zweitinstanzlich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln und der fahrlässigen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 180.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Zudem regelte das Obergericht die Kostenfolgen.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht ist ausschliesslich das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zum Verfahrensgegenstand gehören demgegenüber die Verfahren 8C_69/2023 und 1P.629/2003. Auf die Anträge auf Rentengutheissung und Herausgabe beschlagnahmter Geldbeträge zuzüglich Zins kann von vornherein nicht eingetreten werden.

3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde offensichtlich nicht gerecht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht im Geringsten mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil, sondern beschränkt sich darauf, zu behaupten, keine Würdigung von Beweisen, sondern nur Vermutungen gesehen zu haben. Seine Ausführungen erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik. Weder ist daraus ersichtlich, inwieweit das angefochtene Urteil gegen das geltende Recht verstossen könnte, noch wird damit im Ansatz dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Was die ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (vgl. Urteil 6B_44/2019 vom 27. März 2019 E. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2024 mitgeteilt. Dass er offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste ( Art. 41 Abs. 1 BGG ), ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5 und 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner geltend gemachten angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill