Appeal Regarding Deferral of Court Costs Dismissed for Lack of Formal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged a decision from the Bern Cantonal Court's Criminal Division concerning procedural costs associated with a previous court ruling from January 2016. These costs had been deferred until June 2021. The complainant sought a further three-year extension, which the lower court denied on formal grounds, citing non-disclosure of financial conditions by the complainant. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the dismissal of the entire cost and the provision of a compensation determined by judicial discretion, as well as free legal assistance.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Regarding Deferral of Court Costs Dismissed for Lack of Formal Justification: These costs had been deferred until June 2021. The complainant sought a further three-year extension, which the lower court denied on formal grounds, citing non-disclosure of financial conditions by the complainant. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the dismissal of the entire cost and the provision of a compensation determined by judicial discretion, as well as free legal assistance.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon according to the simplified procedure.
Used to waive the imposition of court costs because the appeal was not entered upon.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_891/2021
Urteil vom 15. September 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Verfahrenskosten (Stundungsgesuch); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 21. Juli 2021 (SK 21 272).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 stundete die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 27. Januar 2016 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'100.- bis zum 30. Juni 2021.
Auf ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Gesuch, die Stundung um drei weitere Jahre zu verlängern, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 21. Juli 2021 aus formellen Gründen nicht ein. Zudem führte sie aus, dass das Gesuch im Übrigen abzuweisen wäre, da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und ihre Vermögensverhältnisse nicht offengelegt habe.
Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht und beantragt zusammengefasst, auf ihre Beschwerde sei einzutreten und diese sei gutzuheissen. Die gesamte Rechnung von Fr. 3'100.- sei als gegenstandslos abzuschreiben und der rechtmässige Zustand herzustellen. Ihr sei eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Anfechtungsgegenstand bildet einzig der angefochtene Beschluss der Vorinstanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Soweit die Beschwerdeführerin Rügen und Anträge erhebt, die nicht den vorinstanzlichen Nichteintretensbeschluss betreffen, kann hierauf von vornherein nicht eingetreten werden. So sind namentlich weder gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Betreibungsverfahren und ein damit verbundenes allfällig strafbares Verhalten von Mitarbeitern der Betreibungsämter noch die Rechtmässigkeit des Urteils vom 27. Januar 2016 Gegenstand des Verfahrens um Stundung der Verfahrenskosten.
Im Übrigen ergibt sich selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Die Beschwerdeführerin setzt sich weder mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, mit denen diese aus formellen Gründen (fehlende Unterschrift) auf das Stundungsgesuch nicht eintritt, noch äussert sie sich zur vorinstanzlichen Hilfsbegründung, warum das Stundungsgesuch im Falle des Eintretens abzuweisen wäre. Damit genügt die Eingabe nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG .
Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist das Entschädigungsgesuch nicht zu behandeln.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Held