Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_891/2010 KI-generiert

Violence and Threats Against Public Official and Obstruction of Official Act

Geschäftsnummer 6B_891/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially convicted for making threats against school authorities, specifically communicating that he or someone would show up at a school with a firearm. This occurred after a teacher had disciplined the individual's son for damaging school property. The individual contested the conviction, claiming that his actions did not constitute a direct threat to official duties and argued that the teachers’ feelings of fear should not meet the legal threshold for a threat against authorities. Initially exonerated, the individual faced an appeal from the prosecution which resulted in a revised conviction with a conditional fine and additional penalties. Following this, the individual filed a complaint with a higher court to challenge the legality of the judgment against him. The higher court upheld the earlier judgment, asserting that the threats did interfere with the educational process and constituted a violation of the law regarding threats against officials.

Legislator-Regeste

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Art. 180 StGB, Art. 285 StGB, Art. 285 Ziff. 1 sei, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Violence and Threats Against Public Official and Obstruction of Official Act: This occurred after a teacher had disciplined the individual's son for damaging school property. The individual contested the conviction, claiming that his actions did not constitute a direct threat to official duties and argued that the teachers’ feelings of fear should not meet the legal threshold for a threat against authorities. Initially exonerated, the individual faced an appeal from the prosecution which resulted in a revised conviction with a conditional fine and additional penalties. Following this, the individual filed a complaint with a higher court to challenge the legality of the judgment against him. The higher court upheld the earlier judgment, asserting that the threats did interfere with the educational process and constituted a violation of the law regarding threats against officials.

Schlagwörter

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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Drohung gegen Behörden und Beamte Beamtenstatus Straftaten gegen den öffentlichen Frieden Verbot des Mobbings Einstellung wegen Körperverletzung Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to justify imposing the court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 285 StGB

This article defines the crime for which the appellant was convicted, and the Federal Tribunal confirmed the conviction based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

SK.2024.76 (2025-04-16)
Assault on train conductors and damage to property during ticket inspection
«…lung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-recht- lichen Funktion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2). Der Täter hindert eine Amtshandlung bereits, wenn diese in einer Art und…»
CA.2024.21 (2025-01-20)
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«…ndlung für die Amtsausübung notwendig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3, 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2, 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Sofern die Amtshandlung offensichtlich r…»
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«…e des Bundesgerichts 6B_20/2018 vom - 29 - 10. April 2018 E. 3.3, 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2, 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Sofern die Amtshandlung offensichtli…»
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«…eil der Strafkammer des BStGer SK.2017.33 vom 8. November 2017 E. 2.2, mit Verweis auf Urteile des BGer 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2 sowie 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v…»
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«…ung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das «Durch- den-Zug-Gehen»…»
SK.2021.5 (2023-05-10)
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«…lung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Innerhalb der Amts- befugnis liegt…»
SK.2022.6 (2022-12-13)
Zurich Airport Customs Check Acquittals: Violence, Threats, and Obstruction Charges Dismissed
«…ung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Dies ist stets der Fall, wenn die H…»
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«…ung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das «Durch-den- Zug-Gehen» ei…»
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«…andlung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Dies ist stet…»
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«…es Bundesstrafgerichts SK.2017.33 vom 8. November 2017 E. 2.2, mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art.…»
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«…ung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das «Durch- den-Zug-Gehen»…»
SK.2021.7 (2021-11-19)
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«…ung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtli- chen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Bereits das „Durch- den-Zug-Gehen“…»
CA.2020.21 (2021-10-18)
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«…dlung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich- rechtlichen Funktion steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Ja- nuar 2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Dies ist…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_891/2010

Urteil vom 11. Januar 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

X._________, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 16. Juni 2010.

Sachverhalt:

A. Der Präsident des Kreisgerichts Schanfigg verurteilte X._________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und zu einer Busse von Fr. 700.--.

Hiergegen erhob X._________ Einsprache beim Bezirksgerichtsausschuss Plessur, der ihn am 17. Dezember 2009 vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freisprach und ihm eine Parteientschädigung ausrichtete.

B. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden beim Kantonsgericht Graubünden Berufung. Dieses hiess am 16. Juni 2010 die Berufung gut und verurteilte X._________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 360.--.

C. X._________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Die Kosten seien dem Kanton Graubünden, dem Bezirk Plessur sowie dem Kreis Schanfigg zu überbinden. Für die Verfahren vor der Staatsanwaltschaft, dem Bezirksgericht Plessur der Vorinstanz sowie vor Bundesgericht seien ihm Entschädigungen auszurichten.

D. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

Im September 2007 teilte der Beschwerdeführer dem damaligen Lehrer in Z._________, A._________, telefonisch mit, er bzw. jemand werde mit dem Gewehr in der Schule von Z._________ erscheinen und alle "umlegen" bzw. "ummähen". Der Beschwerdeführer sah sich zu diesem Telefonanruf veranlasst, weil A._________ seinen Sohn Y._________ (geb. 1995) beschuldigt hatte, im Schulhaus einen Lichtschalter beschädigt zu haben, weshalb A._________ seinen Sohn gepackt und gegen eine Wand gedrückt habe. A._________ fühlte sich durch die Äusserung des Beschwerdeführers bedroht, zumal dieser Jäger ist. Er fuhr daher nicht mehr mit dem Fahrrad zur Schule, schloss nach dem Betreten des Schulhauses die Haustüre ab und schaute während des Unterrichts wiederholt zum Fenster hinaus, weil er befürchtete, der Beschwerdeführer könnte aus einem vor dem Schulhaus haltenden Fahrzeug aussteigen und in das Schulgebäude gelangen. B._________ und C._________ waren ebenfalls in Z._________ als Lehrerinnen tätig. Letztere blieb nach dem Drohanruf für einen Tag zu Hause und liess den Schulunterricht ausfallen. Während des Unterrichts mussten die beiden Lehrerinnen wie A._________ die Vorgänge vor dem Schulhaus beobachten, weil sie ebenfalls befürchteten, der Beschwerdeführer könnte auftauchen.

2.

2.1

2.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tatsache, dass sich die Lehrer bedroht gefühlt hätten, vermöge allenfalls den Tatbestand der Drohung ( Art. 180 StGB ) zu erfüllen, nicht jedoch Art. 285 StGB (Drohung gegen Behörden und Beamte). Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Lehrer angesichts der Ernsthaftigkeit der behaupteten Drohung nicht bei der Polizei vorgesprochen hätten (Beschwerde, S. 6). Werde durch die Drohung nicht eine konkrete Amtshandlung behindert, werde der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB nicht erfüllt. Der allgemeine Schulbetrieb stelle keine solche konkrete Amtshandlung dar. Dies sei lediglich bei den ungerechtfertigten Massregelungen gegenüber seinem Sohn der Fall (Beschwerde, S. 12).

2.1.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der vorinstanzliche Schluss sei unzulässig, dass er es in der Hand gehabt habe, ob sein Sohn zu Hause eine Jagdwaffe behändigen könne. Es gehe aus den Akten nicht hervor, dass sein Sohn irgendwie Zugang zu den Jagdwaffen gehabt habe und er bei einer konkreten Gefahr dies nicht mit allen Mitteln verhindert hätte (Beschwerde, S. 6 f.).

Seine Interventionen in der Schule hätten immer in einem Zusammenhang mit unangemessenen Handlungen gegen seinen Sohn gestanden. Nie habe er den Schulunterricht behindern wollen. Er habe lediglich erreichen wollen, A._________ künftig davon abzuhalten, seinen Sohn unangemessen zu behandeln (Beschwerde, S. 7 f.).

2.1.3 Der Beschwerdeführer verneint auch den subjektiven Tatbestand von Art. 285 StGB . Thema des Telefongesprächs zwischen ihm und A._________ sei dessen bereits abgeschlossene körperliche Massregelung gegenüber seinem Sohn gewesen. Tatbestandsmässig sei jedoch lediglich eine aktuelle oder künftige Amtshandlung. Er (der Beschwerdeführer) habe nur gewollt, dass A._________ in Zukunft ungerechtfertigte und unzulässige körperliche Massregelungen gegenüber seinem Sohn unterlassen werde. Weshalb hierdurch der Schulunterricht behindert werden sollte, sei nicht ersichtlich (Beschwerde, S. 9 f.).

2.1.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo. Es bestünden berechtigte Zweifel an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach er hätte erkennen müssen, dass seine Äusserungen den Schulunterricht allgemein beeinträchtigen könnten und er damit eine Behinderung rechtmässiger Amtshandlungen in Kauf genommen habe (Beschwerde, S. 10 f.).

2.2

2.2.1 Die Vorinstanz bezeichnet es als irrelevant, ob der Beschwerdeführer anlässlich seines Telefonats mit A._________ gesagt habe, er werde in die Schule kommen und alle umlegen oder ob er gesagt habe, jemand komme in die Schule. Entscheidend sei, dass A._________ die Aussage des Beschwerdeführers in ersterem Sinn verstanden habe (angefochtenes Urteil, S. 13). Es sei unbestritten, dass dies objektiv eine Drohung darstelle. Überdies werde von den Parteien nicht in Frage gestellt, dass ein Primarlehrer ein Beamter im Sinne von Art. 285 StGB sei.

Die betroffenen Lehrpersonen hätten übereinstimmend und widerspruchsfrei ausgesagt, der Unterricht habe qualitativ gelitten, und sie hätten Angst gehabt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hätten sie den Schulpräsidenten über die Vorkommnisse informiert und seien davon ausgegangen, dieser werde die weiteren notwendigen Schritte einleiten. Offenbar sei auch eine Information der Polizei geplant gewesen, aus nicht mehr bekannten Gründen aber unterlassen worden. Die fehlende Anzeige bei der Polizei könne daher die Glaubwürdigkeit der Lehrpersonen nicht in Frage stellen. Der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 sei selbst dann erfüllt, wenn von den Ausführungen des Beschwerdeführers ausgegangen werde (angefochtenes Urteil, S. 15 ff.).

2.2.2 Die Vorinstanz erachtet auch den subjektiven Tatbestand als erfüllt. Der als impulsiv geltende Beschwerdeführer habe offensichtlich damit rechnen müssen, dass seine Vorwürfe an A._________ von diesem als Drohung aufgefasst würden. Zumindest habe er dies eventualvorsätzlich in Kauf genommen. Auch wenn es ihm nicht darum gegangen sein sollte, eine Amtshandlung der Lehrpersonen zu hindern oder zu behindern, und es nur sein Ziel gewesen sei, A._________ für die besonderen Bedürfnisse seines Sohnes zu sensibilisieren, habe er aufgrund seiner Drohung klarerweise damit rechnen müssen und dies auch in Kauf genommen, dass die Lehrpersonen zumindest geängstigt und dadurch in ihren Handlungen behindert würden. Die Behinderung einer Amtshandlung ergebe sich bereits aus den zu treffenden Schutzmassnahmen, da sich die Drohung gegen Leib und Leben aller in der Schule anwesenden Personen gerichtet habe (angefochtenes Urteil, S. 17 f.). Mit seinen Äusserungen habe er aber nicht nur erreichen wollen, dass A._________ künftig anders handeln würde. Sein Anruf habe sich klarerweise (auch) auf die Massregelung seines Sohnes bezogen (angefochtenes Urteil, S. 19 f.).

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2), oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ( Art. 105 Abs. 2 BGG ) prüft das Bundesgericht ebenfalls unter den in Art. 106 Abs. 2 BGG vorgegebenen Bedingungen.

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 135 V 2 E. 1.3 ; 134 I 140 E. 5.4).

2.4 Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre. Andernfalls kann ein Sachverhalt, der von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 462 E. 2.4).

2.5 Die den Sachverhalt betreffenden Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik am Urteil der Vorinstanz, die für die Begründung erheblicher und nicht zu unterdrückender Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht geeignet ist. Dies betrifft seine Feststellungen, er habe A._________ nicht am Telefon bedroht, der Schulunterricht habe mangels Behinderung normal stattgefunden, und sein Sohn habe keinen Zugang zu Jagdwaffen gehabt (Beschwerde, S. 5 ff.). Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1 Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Innerhalb der Amtsbefugnisse liegt die Handlung, wenn der Beamte dafür zuständig ist (Urteil 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.3 mit Hinweis). Nicht tatbestandsmässig sind Verhaltensweisen, die keine hinreichend konkrete Amtshandlung behindern, mögen sie auch geeignet sein, sich auf die Amtsführung im Allgemeinen auszuwirken ( BGE 133 IV 97 E. 6.3.2 in Bezug auf Art. 286 StGB ).

3.2 Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB sei nicht erfüllt. Die Vorinstanz durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen, annehmen, die Behinderung des allgemeinen Schulbetriebs stelle eine Behinderung einer Amtshandlung dar. Durch die Drohung des Beschwerdeführers sind entgegen seiner Ansicht nicht nur die Lehrpersonen erschreckt worden, vielmehr hat dadurch nach den vorinstanzlichen Feststellungen auch der Unterricht gelitten. Der Schulunterricht ist dabei nicht als eine abstrakte Handlung, sondern als Vielzahl konkreter Einzellektionen zu verstehen. Die Drohung behinderte mit anderen Worten sämtliche Lektionen während einer gewissen Zeit und damit den gesamten Unterricht als solchen. Der objektive Tatbestand von Art. 285 StGB ist damit erfüllt. Ob die vergangenen und allfällige künftige Massregelungen von A._________ gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls Amtshandlungen darstellen, kann damit offenbleiben.

3.3 Die Vorinstanz bejaht ebenfalls zu Recht - und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - den subjektiven Tatbestand von Art. 285 StGB . Da sich die Drohung gegen Leib und Leben aller in der Schule anwesenden Personen gerichtet hat, schloss sie, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Eventualvorsatzes zumindest eine Behinderung des Unterrichts in Kauf genommen hat. Daran ändert richtigerweise nichts, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nur das Ziel verfolgte, A._________ für die besonderen Bedürfnisse seines Sohnes zu sensibilisieren.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestünden berechtigte Zweifel an der eventualvorsätzlichen Behinderung des Schulunterrichts, weshalb die Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo verletzt werde, geht somit fehl. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diese Regel verletzt haben sollte.

4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB verurteilt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Keller