Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_890/2019 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal to Investigate False Accusation

Geschäftsnummer 6B_890/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal following a series of legal interactions involving accusations of threat, defamation, insult, trespassing, and theft. Initially, another individual accused this person of stealing seven bottles of joint oil from a CBD shop without paying, leading to a criminal complaint on December 31, 2018. Subsequently, a second complainant filed a similar criminal complaint concerning the same incident. The accused individual responded on January 11, 2019, by filing a counter-complaint of false accusations against the second complainant for theft and assault. However, the public prosecutor's office decided not to proceed with the case for false accusation, and this decision was upheld by the higher court in Aargau on July 2, 2019. The accused then appealed this decision, seeking to have the second complainant punished for false accusation related to assault, theft, and trespassing.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 49 Abs. 1 OR, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal to Investigate False Accusation: Initially, another individual accused this person of stealing seven bottles of joint oil from a CBD shop without paying, leading to a criminal complaint on December 31, 2018. Subsequently, a second complainant filed a similar criminal complaint concerning the same incident. The accused individual responded on January 11, 2019, by filing a counter-complaint of false accusations against the second complainant for theft and assault. However, the public prosecutor's office decided not to proceed with the case for false accusation, and this decision was upheld by the higher court in Aargau on July 2, 2019. The accused then appealed this decision, seeking to have the second complainant punished for false accusation related to assault, theft, and trespassing.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung) Nichteintreten falsche Anschuldigung Beschwerdelegitimation fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung Genugtuung Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to declare that the appeal cannot be entertained due to lack of standing to appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_890/2019

Urteil vom 1. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Juli 2019 (SBK.2019.50).

Erwägungen:

1. B.________ erstattete am 31. Dezember 2018 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Ehrverletzung, Beleidigung/Beschimpfung, Hausfriedensbruchs und Diebstahls. Er warf diesem u.a. vor, am 6. Oktober 2018 in seinem (B.________s) CBD-Laden zu Unrecht sieben Fläschchen Gelenkwohlöl an sich genommen zu haben, ohne diese zu bezahlen. Am 4. Januar 2019 stellte C.________ in der gleichen Angelegenheit Strafantrag gegen den Beschwerdeführer. Im Gegenzug erstattete der Beschwerdeführer gegen diese am 11. Januar 2019 Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung betreffend Diebstahl und Tätlichkeit. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 19. Februar 2019 die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen C.________ wegen falscher Anschuldigung. Die Verfügung wurde am 21. Februar 2019 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, C.________ sei wegen falscher Anschuldigung bezüglich der Vorwürfe der Tätlichkeit, des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zu bestrafen.

2. Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet einzig die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen falscher Anschuldigung betreffend Diebstahl und Tätlichkeit (angefochtener Entscheid E. 1.2 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, C.________ habe ihn des Hausfriedensbruchs beschuldigt und sich insofern der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, ist auf seine Beschwerde daher von vornherein nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz habe seine Beschwerde zu Unrecht nicht unter diesem Gesichtspunkt geprüft.

3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern ihm gegenüber C.________ Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung bestehen nur, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR ). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.

C.________ war am 6. Oktober 2018 als Verkäuferin im CBD-Laden von B.________ anwesend. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Januar 2019 sagte sie u.a. aus, der Beschwerdeführer habe sieben Fläschchen Gelenkwohlöl hinter dem Tresen und aus der Vitrine genommen. Dabei habe er sie mit dem Arm zur Seite geschoben. Sie möge es nicht, wenn man sie berühre. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sie mit dem Arm zur Seite geschoben, begründet - selbst wenn dies nicht zutreffen sollte - offensichtlich keine schwere Persönlichkeitsverletzung.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die sieben Fläschchen Gelenkwohlöl ohne diese zu bezahlen aus dem Ladenlokal von B.________ mitnahm. Strittig sei einzig, ob C.________ damit einverstanden war. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg folgte der Version von C.________, da sie den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 19. Februar 2019 wegen Diebstahls schuldig sprach. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl Einsprache (angefochtener Entscheid E. 3.3.2 S. 6). Sollte es doch noch zu einem Freispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf des Diebstahls kommen, kann dieser eine allfällige Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen und eine Genugtuung für Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse im Strafverfahren geltend machen ( Art. 429 ff. StPO ; Urteil 6B_425/2019 vom 16. Juli 2019 E. 4). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb C.________ ihm zu Schadenersatz oder Genugtuung verpflichtet sein könnte, dies obschon das Strafverfahren wegen Diebstahls nicht von ihr, sondern von B.________ in Gang gesetzt wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3.1 S. 5 f.).

5. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld