Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_89/2020 KI-generiert

Appellant's Challenge to Non-Prosecution Decision Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_89/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed several criminal charges in April 2018 against various individuals and a bank, alleging document suppression, racial discrimination, false accusations, and other offenses like fraud, embezzlement, and coercion. These charges included accusations of false statements and document forgery against a lawyer and others. However, the Zurich-Sihl public prosecutor decided on January 29, 2019, not to pursue a criminal investigation. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Zurich Cantonal Court on December 12, 2019, which upheld the public prosecutor's ruling not to proceed, citing insufficient evidence and the non-involvement in the complainant's rights. The complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting these decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 95 BGG; Appellant's Challenge to Non-Prosecution Decision Dismissed for Lack of Standing: These charges included accusations of false statements and document forgery against a lawyer and others. However, the Zurich-Sihl public prosecutor decided on January 29, 2019, not to pursue a criminal investigation. The complainant's appeal against this decision was dismissed by the Zurich Cantonal Court on December 12, 2019, which upheld the public prosecutor's ruling not to proceed, citing insufficient evidence and the non-involvement in the complainant's rights. The complainant further appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting these decisions.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden, Rassendiskriminierung etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige Privatstrafklage Bankenrecht fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft üble Nachrede

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal applied this article for the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to lack of standing and insufficient grounds.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the costs of the proceedings on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_89/2020

Urteil vom 31. März 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Unterdrückung von Urkunden, Rassendiskriminierung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Dezember 2019 (UE190025-O/U/WID).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin reichte am 5. April 2018 Strafanzeige gegen Rechtsanwalt B.________ wegen Unterdrückung von Urkunden, Rassendiskriminierung, übler Nachrede, Verleumdung und falscher Anschuldigung ein. Mit derselben Eingabe erstattete die Beschwerdeführerin auch Strafanzeige gegen C.________ wegen Unterdrückung von Urkunden. Am 9. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Strafanzeige gegen unbekannte Mitarbeitende und/oder die Leitung der D.________ Bank sowie gegen Rechtsanwalt B.________ und E.________ betreffend Urkundenfälschung, arglistige Vermögensschädigung, Nötigung, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe sowie Unterdrückung von Urkunden ein. Am 7. Dezember 2018 ergänzte die Beschwerdeführerin die vorgenannte Strafanzeige und erstattete zugleich abermals Anzeige gegen Rechtsanwalt B.________, E.________ und Rechtsanwalt F.________ wegen unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, eventualiter wegen Betrugs.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl nahm eine Strafuntersuchung mit Verfügung vom 29. Januar 2019 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 12. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wurde ebenfalls abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Privatkläger ist zur Beschwerde berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR . Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die angezeigte Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde ( Art. 115 Abs. 1 StPO ). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss der Privatkläger nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen ( BGE 143 IV 77 E. 2; siehe auch BGE 141 IV 1 ).

3. Mit dem angefochtenen Beschluss schützt die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft namentlich in Bezug auf die Sachverhaltskomplexe "Generalvollmacht", "Schreiben an C.________ vom 19. März 2018", "Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007" und "Täuschung über Lohnzahlungen" sowie in Bezug auf die mit den beanzeigten Sachverhalten erhobenen Vorwürfe der Rassendiskriminierung, der arglistigen Vermögensschädigung, der Nötigung, der Veruntreuung, des Diebstahls und des Raubes sowie der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe. Eine Strafuntersuchung sei zu Recht nicht an die Hand genommen worden.

4. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht bzw. nicht substanziiert auseinander. Soweit ihr darin eine unmittelbare Beeinträchtigung in ihren eigenen Rechten und damit die Rechtsmittellegitimation abgesprochen wird, begründet sie vor Bundesgericht nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise, inwiefern die Verneinung der Geschädigteneigenschaft willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Dass sie die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht teilt, reicht ebenso wenig aus wie der blosse Hinweis darauf, im Verfahren vor Handelsgericht als damalige Aktionärin der G.________ AG teilgenommen zu haben.

Darüber hinaus beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, die Erwägungen im angefochtenen Beschluss zur Sache als mangelhaft, ehrverletzend sowie diskriminierend zu bezeichnen, der Vorinstanz vorzuwerfen, die Akten nicht sorgfältig studiert zu haben, und wortreich die aus ihrer persönlichen Sicht zutreffende Sach- und Rechtslage zu schildern. Daraus ergibt sich jedoch nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht bzw. nicht hinreichend zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 81 lit. b Ziff. 5 BGG ).

Sie benennt keine Forderung bzw. keinen konkreten Schaden, der ihr unmittelbar im Zusammenhang mit dem beanzeigten Deliktssachverhalt entstanden sein soll, und zeigt auch nicht auf, inwiefern der angefochtene Beschluss sich darauf auswirken könnte. Einzig im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex "Vergütungsauftrag vom 18. Dezember 2007" behauptet sie, durch die Verfälschung des Auftrags mit Fr. 1.2 Mio. geschädigt worden zu sein (Beschwerde, S. 1 ff.). Indessen war der fragliche Vergütungsauftrag bereits Thema vor einem Zivilgericht. Damit stehen vor Bundesgericht auch Fragen der Rechtshängigkeit und Klageidentität im Raum.

Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb auch dazu äussern müssen, weshalb das Zivilverfahren einem strafrechtlichen Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und inwiefern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Strafrechtsbeschwerde bestehen soll. Auch dazu verliert sie indessen kein Wort. Anzumerken bleibt, dass das Strafverfahren nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden darf und es auch keine Handhabe dazu bietet, einen nicht genehmen Ausgang eines Zivilverfahrens nachträglich über eine Strafanzeige zu korrigieren.

5. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill