Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_889/2008 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Suit Decision

Geschäftsnummer 6B_889/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a ruling made by the Cantonal Court in Solothurn, which dismissed a challenge against a penal order. The appellant was required to pay a deposit for costs by a specified deadline but failed to do so within the time frame provided, despite multiple notifications. The appellant claimed financial difficulties but did not substantiate this claim. The court determined that because the deposit had not been made, it could not consider the appeal further, leading to a ruling that the appeal would not be entertained and imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Cost Advance Leads to Non-Suit Decision: The appellant was required to pay a deposit for costs by a specified deadline but failed to do so within the time frame provided, despite multiple notifications. The appellant claimed financial difficulties but did not substantiate this claim. The court determined that because the deposit had not been made, it could not consider the appeal further, leading to a ruling that the appeal would not be entertained and imposing court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Einsprache gegen Strafverfügung Kostenvorschuss verspätete Eingabe Zahlungsaufschub Forderungseingabe Eröffnung des Entscheids mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed not to be proceeded upon (Nichteintreten) because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_889/2008/sst

Urteil vom 16. Januar 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten auf Einsprache gegen Strafverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 18. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Weil der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2008 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. Dezember 2008 angesetzt mit der Androhung, bei Nichtleistung trete das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 teilt der Beschwerdeführer mit, seine finanziellen Mittel liessen es nicht zu, den Kostenvorschuss zu leisten. Damit ist er schon deshalb nicht zu hören, weil er seine Behauptung zur knappen Finanzlage weder begründet noch belegt. Ebenso wenig vermag er aus dem Hinweis, dass er wegen eines Auslandaufenthalts erst vor sieben Tagen Kenntnis von der Kostenvorschussverfügung vom 28. Oktober 2008 erhalten habe, etwas für sich abzuleiten. Denn der Beschwerdeführer hätte ab Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht am 23. Oktober 2008 dafür besorgt sein müssen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können ( BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 IV 89 E. 4b/aa). Ohnehin hat im zu beurteilenden Fall aber offensichtlich die Mutter des Beschwerdeführers das fragliche Einschreiben entgegengenommen. Diese Zustellung muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Da der Kostenvorschuss demnach auch innert der Nachfrist nicht eingegangen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill