Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_887/2020 KI-generiert

Commercial Fraud and Forgery Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 6B_887/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner, previously convicted of commercial fraud, multiple instances of forgery, driving without a license, and misuse of identification documents, appealed against a six-month unconditional additional sentence imposed by the Thurgau Canton Court, arguing for a reduction to four months and consideration of a waiver due to procedural delays and successful reintegration. The matter arose after the Swiss Federal Tribunal had initially returned a previous decision for reconsideration, but it again reached the Federal Tribunal when the petitioner contested the revised sentencing. The petitioner also requested free legal aid, which was ultimately denied due to the appeal being deemed unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG; Commercial Fraud and Forgery Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation: The matter arose after the Swiss Federal Tribunal had initially returned a previous decision for reconsideration, but it again reached the Federal Tribunal when the petitioner contested the revised sentencing. The petitioner also requested free legal aid, which was ultimately denied due to the appeal being deemed unsubstantiated.

Schlagwörter

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Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.) gewerbsmässiger Betrug Urkundenfälschung Strafzumessung unentgeltliche Rechtspflege Irreführung der Rechtspflege Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected because the procedural requirement was not met, leading to non-entry into the merits using the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied due to the lack of prospect of success of the submissions.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_887/2020

Urteil vom 29. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Mai 2020 (SBR.2020.30).

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer am 26. August 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie Fahrens ohne Berechtigung und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatz zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Dezember 2015.

Die vom Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Strafzumessung gerichtete Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht 16. April 2020 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1259/2019).

2. Die Vorinstanz sprach mit Urteil vom 28. Mai 2020 gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Zusatzstrafe von 6 Monaten aus.

Der Beschwerdeführer gelangt erneut an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und zu neuer Strafzumessung an diese zurückzuweisen. Die Strafe sei auf vier Monate zu reduzieren und es sei zu prüfen, ob auf die Freiheitsstrafe in Anbetracht der Verfahrensdauer und seiner erfolgreichen Resozialisierung verzichtet werden könne. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht (rechtsgenügend) auseinander. Er zeigt nicht auf, inwieweit die vorinstanzliche Strafzumessung rechtsfehlerhaft sein oder an einem Begründungsmangel leiden soll.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held