Complainant v. Cantonal Employees (Abuse of Office and Fraud)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed criminal charges on March 4, 2021, against several current and former employees of the Canton of Lucerne for official misconduct, threats, fraud, and deprivation of liberty. The Lucerne Cantonal Prosecutor decided on April 14, 2021, not to pursue a criminal investigation. The complainant challenged this decision, but the Cantonal Court of Lucerne declined to proceed with the complaint on June 22, 2021. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of the Cantonal Court's decision and the initiation of a criminal investigation, also requesting free legal aid. The case did not meet the necessary legal requirements for an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Complainant v. Cantonal Employees (Abuse of Office and Fraud): The Lucerne Cantonal Prosecutor decided on April 14, 2021, not to pursue a criminal investigation. The complainant challenged this decision, but the Cantonal Court of Lucerne declined to proceed with the complaint on June 22, 2021. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking a reversal of the Cantonal Court's decision and the initiation of a criminal investigation, also requesting free legal aid. The case did not meet the necessary legal requirements for an appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed as the procedural basis for declaring non-admission of the appeal due to lack of standing and insufficient grounds.
Applied to dismiss the application for legal aid due to the hopelessness of the legal requests.
Applied to impose reduced court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_886/2021
Urteil vom 22. September 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Juni 2021
(2N 21 106 / 2U 21 31).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer reichte am 4. März 2021 gegen mehrere, zum Teil ehemalige Angestellte des Kantons Luzern "Offizialdelikte-Straf-Klage" wegen Amtsmissbrauchs, Drohung, Betrugs und Freiheitsberaubung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verfügte am 14. April 2021, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen. Auf die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Juni 2021 nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei eine Strafuntersuchung durchzuführen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2).
2.2. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne der Vorschrift gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben, hingegen können öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteil 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3. Nicht einzutreten ist auf Vorbringen, die (andere) Strafverfahren und Sachverhalte betreffen, die nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung bilden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ).
Im Übrigen genügt die Eingabe nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich weder (hinreichend) mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert er sich in der Sache zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen. Derartige Ansprüche sind auch nicht ersichtlich, da die von ihm erhobenen Vorwürfe sich ausschliesslich gegen (ehemalige) Angestellte von Kantons- oder Gemeindebehörden in Ausübung deren amtlicher Funktion richten, für die gemäss Haftungsgesetz vom 13. September 1988 im Kanton Luzern das Gemeinwesen haftet (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 HaftungsG/LU). Der Beschwerdeführer hat gegen die (ehemaligen) Angestellten keinen Anspruch (vgl. § 4 Abs. 4 HaftungsG/LU).
4. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held