Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_886/2020 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failing to Meet Statutory Grounds

Geschäftsnummer 6B_886/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Federal Criminal Court's appellate chamber, which had dismissed his request for a revision of an earlier decision. The complaint was submitted on July 27, 2020, but the appellant failed to specifically indicate how the previous decision violated federal law, which is a requirement under Swiss procedural rules. As a result, the court ruled that the complaint did not meet the necessary legal reasoning requirements, leading to the dismissal of the complaint without further review.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Failing to Meet Statutory Grounds: The complaint was submitted on July 27, 2020, but the appellant failed to specifically indicate how the previous decision violated federal law, which is a requirement under Swiss procedural rules. As a result, the court ruled that the complaint did not meet the necessary legal reasoning requirements, leading to the dismissal of the complaint without further review.

Schlagwörter

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Revision (Nichtanhandnahme) gesetzliche Voraussetzungen unentgeltliche Rechtspflege Revisionsgründe Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed (no entry) based on the simplified procedure rules.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_886/2020

Urteil vom 25. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (Nichtanhandnahme),

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer,

vom 10. Juni 2020 (CR.2020.9).

Erwägungen:

1. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss vom 10. Juni 2020 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Entscheids der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht ein.

Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 (Poststempel) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 86 E. 2).

3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer stellt im Hinblick auf den angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbare Anträge und setzt sich zudem mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander.

4. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held