Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Pleading
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Pleading The appellant was convicted by the Cantonal High Court for various offenses, including simple assault in a minor case, property damage, multiple instances of insult, multiple (partially attempted) coercion, and multiple domestic trespassing incidents, resulting in an unconditional 17-month prison sentence and a 90-day fine. The appeal to the Federal Court was found to be inadmissible because it was filed after the 30-day statutory appeal deadline, having been personally delivered on October 30, 2024, despite the lower court's judgment being served on July 12, 2024, and the deadline expiring on September 12, 2024. The Federal Court thus declined to address the appeal under the simplified procedure (Art. 108 BGG) due to tardiness and the failure to meet the minimum pleading requirements for demonstrating a violation of law (Art. 42 para. 2 BGG).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Pleading: The appeal to the Federal Court was found to be inadmissible because it was filed after the 30-day statutory appeal deadline, having been personally delivered on October 30, 2024, despite the lower court's judgment being served on July 12, 2024, and the deadline expiring on September 12, 2024. The Federal Court thus declined to address the appeal under the simplified procedure (Art. 108 BGG) due to tardiness and the failure to meet the minimum pleading requirements for demonstrating a violation of law (Art. 42 para. 2 BGG).
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KI-generiertThe appeal was dismissed by not entering into it based on this procedural rule.
This provision was applied to decide that no court costs would be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_885/2024
Urteil vom 5. November 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, mehrfache (teilweise versuchte) Nötigung etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. April 2024 (50/2021/4 und 50/2021/14).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 5. April 2024 teilweise gut und wies die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossier 16, 19 und 21) stellte es mangels gültigen Strafantrags ein. Es verurteilte ihn wegen einfacher Körperverletzung in einem leichten Fall (Dossier 17), Sachbeschädigung (Dossier 7), mehrfacher Beschimpfung (Dossiers 14, 18 und 22), mehrfacher (teilweise versuchter) Nötigung (Dossiers 18, 20, 22 und 24), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Dossier 2, 6 und 11) und weiteren Delikten. Es sprach ihn nicht schuldig des mehrfachen (teilweise versuchten, teilweise geringfügigen) Diebstahls (Dossiers 2, 6 und 23), der Sachbeschädigung (Dossier 29), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Dossier 13), der Drohung (Dossier 25) und weiterer Delikte. Es bestrafte den Beschwerdeführer mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Anrechnung von 620 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) und einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bereits verrechnet mit der erstandenen Haft). Das Obergericht regelte zudem den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (
Art. 100 Abs. 1 BGG
), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (
Art. 48 Abs. 1 BGG
).
Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl.
Art. 97 Abs. 1 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
).
3. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. April 2024 wurde dem Verteidiger und damit dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 12. Juli 2024 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 12. September 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (
Art. 100 Abs. 1 BGG
,
Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG
). Die sinngemässe Beschwerde wurde dem Bundesgericht am 30. Oktober 2024 persönlich überbracht. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Das gilt auch für die an das Bundesgericht gerichtete Eingabe vom 15. September 2024. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht im Ansatz genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
)
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill