Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_885/2021 KI-generiert

Appeal against Non-Prosecution Decision Inadmissible Due to Non-Payment and Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_885/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant brought a case to the Swiss Federal Tribunal, challenging a decision by the Cantonal Court of Lucerne issued on July 13, 2021. The case centered on allegations of abuse of office and involved issues of non-acceptance of certain legal requests. The complainant had failed to pay the required court cost advance despite being given extensions and notifications, which were considered delivered despite failed postal delivery. Furthermore, the complaint failed to meet legal substantiation requirements, particularly in addressing points about the complainant's legitimacy as a private claimant and how the contested decision could impact specific claims.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Non-Prosecution Decision Inadmissible Due to Non-Payment and Procedural Defects: The case centered on allegations of abuse of office and involved issues of non-acceptance of certain legal requests. The complainant had failed to pay the required court cost advance despite being given extensions and notifications, which were considered delivered despite failed postal delivery. Furthermore, the complaint failed to meet legal substantiation requirements, particularly in addressing points about the complainant's legitimacy as a private claimant and how the contested decision could impact specific claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Verfahrensmangel Kostenvorschuss fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Fehlen materieller Voraussetzungen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision due to non-payment of the cost deposit.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial circumstances into account when setting the costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_885/2021

Urteil vom 11. Oktober 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. Juli 2021

(2N 21 35/2U 21 27).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Juli 2021.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Dem Beschwerdeführer wurde sowohl mit Kostenvorschuss- als auch mit Nachfristverfügung Frist bis zum 9. September 2021 bzw. bis zum 13. September 2021 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die beiden Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer jeweils mittels Gerichtsurkunde an die von ihm bezeichnete Adresse in der Schweiz versandt, konnten allerdings nicht zugestellt werden. Da er jedoch mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gelten sie dennoch als zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung und zeigt nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken könnte. Allfällige Haftungsansprüche gegen den beschuldigten Richter zählen im Übrigen ohnehin nicht zu den Zivilforderungen und können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden (vgl. Haftungsgesetz des Kantons Luzern [HG; SRL 23]). Zudem befasst sich der Beschwerdeführer, wenn überhaupt, auch nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss. Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" ist nicht ansatzweise dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteil 6B_292/2021 vom 5. Juli 2021 E. 6).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill