Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case before the Swiss Federal Tribunal involved an appeal against a decision made by the Cantonal Court concerning the obstruction of an official action. The appellant failed to respond to a request for a payment of court fees within the specified deadlines, resulting in the Tribunal deciding not to entertain the appeal. Additionally, the costs of the proceedings were assigned to the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The appellant failed to respond to a request for a payment of court fees within the specified deadlines, resulting in the Tribunal deciding not to entertain the appeal. Additionally, the costs of the proceedings were assigned to the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded upon because the required cost deposit was not paid.
The court imposed court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_885/2016
Urteil vom 12. Oktober 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hinderung einer Amtshandlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Mai 2016.
Der Präsident zieht in Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. August 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 2. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung in Empfang genommen hatte, reagierte er nicht. Darauf wurde ihm mit Verfügung vom 23. September 2016 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 4. Oktober 2016 angesetzt, um den Vorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die zweite Verfügung auf der Post nicht ab. Da er damit rechnen musste, gilt sie als zugestellt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint