Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_884/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_884/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual regarding the non-prosecution of alleged document forgery and related offenses. The complaint was submitted against a decision from the Cantonal Court, which had dismissed the individual's request due to failure to pay a required court fee by a specified deadline. Despite the individual's claims of financial hardship linked to an accident, the court found no grounds for waiving the fee, ultimately leading to the inability to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The complaint was submitted against a decision from the Cantonal Court, which had dismissed the individual's request due to failure to pay a required court fee by a specified deadline. Despite the individual's claims of financial hardship linked to an accident, the court found no grounds for waiving the fee, ultimately leading to the inability to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.) Kostenvorschuss Kostenauflage verspätete Gebührenzahlung ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Beschwerdelegitimation Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare non-admittance (Nicht-Eintreten) of the appeal because the required security deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_884/2016

Urteil vom 7. November 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. Juli 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. August 2016 aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 2. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Schreiben vom 3. September 2016 stellte er ein Gesuch um Kostenerlass. Für einen Kostenerlass besteht indes kein Anlass. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, er sei bedürftig. Er macht vielmehr nur geltend, er sei unfallbedingt arbeitsunfähig, und begründet sein Gesuch mit einer angeblichen Staatshaftung. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung vom 6. September 2016 eine nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 19. September 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 18. September 2016 (Postaufgabe: 19. September 2016) ersuchte dieser mit dem Hinweis auf die angebliche Staatshaftung erneut um Kostenerlass und/oder um eine längere Zahlungsfrist. Eine weitere Nachfristansetzung kommt nicht in Betracht. Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill