Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_883/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Purchasing Seized Vehicle Despite Procedural and Factual Challenges

Geschäftsnummer 6B_883/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of purchasing a vehicle while knowing it was subject to an official seizure, which violated a legal prohibition. Initially convicted by a lower court for this offense, the individual appealed to a higher court, which upheld the conviction. The individual then filed a legal complaint, seeking either acquittal or a referral back to the previous court for reconsideration, while also requesting access to additional evidence from other proceedings. The court scrutinized the procedural arguments and substantive claims, ultimately stating that the appeal would not be entertained due to procedural shortcomings and insufficient evidence presented.

Legislator-Regeste

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Art. 289 StGB, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Purchasing Seized Vehicle Despite Procedural and Factual Challenges: Initially convicted by a lower court for this offense, the individual appealed to a higher court, which upheld the conviction. The individual then filed a legal complaint, seeking either acquittal or a referral back to the previous court for reconsideration, while also requesting access to additional evidence from other proceedings. The court scrutinized the procedural arguments and substantive claims, ultimately stating that the appeal would not be entertained due to procedural shortcomings and insufficient evidence presented.

Schlagwörter

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Bruch amtlicher Beschlagnahme, Willkür Beschlagnahme des Fahrzeugs Beweiswürdigung Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte Pfändungsbetrug Beweisverwertungsverbot prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

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«…der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Beschwerdeführerin begründet dies mit keinem Wort (vgl. dazu beispielsweise Urteil 6B_883/2015 vom 24. November 2015 E. 1), mithin auch diese Aktenstücke unberücksichtigt bleiben. 2. Die Vorinstanz hat die für die…»
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«…der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 ), was in der Beschwerde zu begründen ist (Urteil 6B_883/2015 vom 24. November 2015 E. 1). Hierbei handelt es sich um sogenannte "unechte Noven" (Urteil 6B_455/2015 vom 26. November…»
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«…der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 ), was in der Beschwerde zu begründen ist (Urteil 6B_883/2015 vom 24. November 2015 E. 1). Hierbei handelt es sich um sogenannte "unechte Noven" (Urteil 6B_455/2015 vom 26. November…»
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«…n einem früheren Verfahrensstadium hätte geltend machen können (vgl. Urteile 6B_841/2015 vom 10. November 2015 E. 1 und 6B_883/2015 vom 24. November 2015 E. 2 mit Hinweisen). 3. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Beweiswürdigung insbesondere…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_883/2015

Urteil vom 24. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Jametti,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Häusermann,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bruch amtlicher Beschlagnahme, Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 13. April 2015.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, trotz Wissens um die amtliche Pfändung des Personenwagens Ford C-Max und des daraus fliessenden Verfügungsverbots seinem Vater das Fahrzeug abgekauft zu haben.

Das Kreisgericht Rheintal verurteilte am 12. Juni 2014 X.________ wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme ( Art. 289 StGB ) zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und ordnete die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs an.

Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X.________ am 13. April 2015 ab und bestätigte den Entscheid des Kreisgerichts.

B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, ihn freizusprechen oder eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt er zwei formelle Rechtsbegehren zwecks Aktenbeizugs.

Erwägungen:

1. Hinsichtlich der formellen Begehren um Aktenbeizug aus anderen Verfahren legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass er diese Beweisbegehren vor der Vorinstanz gestellt hätte. Dafür lässt sich auch dem Urteil nichts entnehmen (vgl. die Berufungsanträge der Verteidigung, Urteil S. 2 sowie Ziff. II S. 3). Die Beweisabnahme ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur vorgebracht werden, soweit das Urteil dazu Anlass gibt (unechte Noven), was in der Beschwerde zu begründen ist. Echte Noven sind unbeachtlich ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; Urteile 6B_782/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 1 und 6B_444/2014 vom 7. Januar 2015 E. 4.2). Darauf ist nicht einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer behauptet, er sei in der Einvernahme vom 8. Februar 2012 nicht darauf aufmerksam gemacht worden, was ihm möglicherweise vorgeworfen werden könne und dass er das Recht habe, einen Verteidiger zu bestellen. Er legt nicht dar, dass er diese Rüge im kantonalen Verfahren erhoben hätte. Es gilt das oben E. 1 Gesagte.

Es widerspricht Treu und Glauben, vor Bundesgericht verfahrensrechtliche Einwendungen zu erheben, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können (Urteil 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 1.3). Es handelt sich um einen verspäteten verfahrensrechtlichen Einwand (Urteil 6B_1071/2013 vom 11. April 2014 E. 1.2), worauf mangels Ausschöpfens des Instanzenzugs nicht einzutreten ist ( Art. 80 Abs. 1 BGG ; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_471/2015 vom 27. Juli 2015 E. 3.1 und 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.5).

3. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe keine Kenntnis von der Pfändung des Ford C-Max gehabt. Er habe sich stets und konsequent äusserst unsicher über seine Kenntnis geäussert. Es verblieben erhebliche Zweifel. Er hätte in dubio pro reo freigesprochen werden müssen. Er richtet sich damit (sinngemäss gestützt auf Art. 9 BV ) gegen die Beweiswürdigung zum subjektiven Sachverhalt.

Für die Anfechtung des Sachverhalts gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar anhand der angefochtenen Beweiswürdigung detailliert erhobene und aktenmässig belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 133 IV 286 E. 1.4 und 6.2).

Die Vorinstanz begründet ihr Urteil in jeder Hinsicht eingehend. Der Beschwerdeführer stellt dem Urteil lediglich selektiv eine eigene Darstellung gegenüber. Die Beschwerdeführung erweist sich damit als appellatorisch. Darauf ist nicht einzutreten.

4. Gegen die Bejahung des subjektiven Tatbestands wendet der Beschwerdeführer nichts Rechtserhebliches ein, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

5. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw