Prosecution Declined Appeal on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a criminal complaint for bodily harm and fraud against unidentified employees of a legal department, a social insurance court, and a legal protection insurance company on November 25, 2021. The Lucerne prosecutorial office chose not to pursue a criminal investigation on April 22, 2022. Subsequently, this person lodged an appeal which the Lucerne Cantonal Court dismissed on June 17, 2022, due to insufficient reasoning. The individual then appealed to the Swiss Federal Court. The case revolves around whether the lower court correctly dismissed the appeal for inadequate justification without properly addressing the prosecutorial decision to not initiate an investigation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecution Declined Appeal on Procedural Grounds: The Lucerne prosecutorial office chose not to pursue a criminal investigation on April 22, 2022. Subsequently, this person lodged an appeal which the Lucerne Cantonal Court dismissed on June 17, 2022, due to insufficient reasoning. The individual then appealed to the Swiss Federal Court. The case revolves around whether the lower court correctly dismissed the appeal for inadequate justification without properly addressing the prosecutorial decision to not initiate an investigation.
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KI-generiertUsed to deny entry upon the appeal due to lack of proper grounds in the stipulated procedure.
Applied to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Applied to set a reduced court fee based on the appellant's financial situation, given the non-entry.
Applied to impose court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_882/2022
Urteil vom 23. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Körperverletzung, Betrug); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Juni 2022 (2N 22 70).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. A.________ erstattete am 25. November 2021 gegen unbekannte Mitarbeitende der Rechtsabteilung der SUVA, des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt und der Rechtsschutzversicherung B.________ Strafanzeige wegen Körperverletzung und Betrugs. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm am 22. April 2022 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 17. Juni 2022 wegen unzureichender Beschwerdebegründung nicht ein. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.
2. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz führt aus, die kantonale Beschwerde erfülle die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, da sich der Beschwerdeführer mit den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht sachgerecht auseinandersetze. Unter Hinweis auf einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers betont sie, er zeige nicht konkret auf, inwiefern der Inhalt der angefochtenen Verfügung falsch und die von ihm angeführten Tatbestände gegeben sein sollen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3 S. 3 f.). Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht ansatzweise. Er erläutert vielmehr erneut seine strafrechtlichen Vorwürfe und weist darauf hin, dass er bei weiterer Untätigkeit der SUVA alle rechtlichen Schritte prüfen werde und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits ein Verfahren in der vorliegenden Angelegenheit eingeleitet habe. Dass und weshalb der vorinstanzliche Schluss, die kantonale Beschwerde sei unzureichend begründet, und der deshalb erlassene Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht verstossen soll, lässt sich der Beschwerdeeingabe nicht entnehmen. Sie genügt damit den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boller