Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_881/2019 KI-generiert

Failure to Yield to Emergency Vehicle Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 6B_881/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was found guilty by the District Court of Lucerne for a simple traffic rule violation, specifically failing to yield the right of way to a police vehicle with activated blue lights and siren in Lucerne on December 4, 2017. The initial decision, which imposed a fine of 300 Swiss Francs, was upheld by the Cantonal Court of Lucerne on July 15, 2019. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the lower court's findings, but did not sufficiently substantiate claims of arbitrariness or address the evidence assessment of the previous court. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Abs. 2 i.V.m, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 57 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Failure to Yield to Emergency Vehicle Appeal Dismissed: The initial decision, which imposed a fine of 300 Swiss Francs, was upheld by the Cantonal Court of Lucerne on July 15, 2019. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the lower court's findings, but did not sufficiently substantiate claims of arbitrariness or address the evidence assessment of the previous court. Consequently, the Swiss Federal Tribunal did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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SVG-Widerhandlung Nichteintreten Ordnungsbusse Soforthilfe Wegrecht gesetzliche Voraussetzungen Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient grounds.

Art. 64 BGG

Used to reject the application for legal aid as the appeal appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_881/2019

Urteil vom 27. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

SVG-Widerhandlung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 15. Juli 2019 (2M 18 36).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Januar 2018 der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts mit einem Personenwagen gegenüber einem Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn (Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG ), begangen am 4. Dezember 2017 in Luzern, schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 300.--. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte am 15. Juli 2019 auf Berufung des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Urteil.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Der Beschwerdeführer beantragt eine "Verhandlung, an der alle anwesend sind". Eine mündliche Parteiverhandlung im Sinne von Art. 57 BGG wird nur ausnahmsweise angeordnet. Vorliegend besteht dafür kein Anlass.

3. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( Art. 9 BV ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).

Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; je mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Dass diese geradezu willkürlich sein soll, macht er jedoch weder geltend noch begründet er dies. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht auf seine Aussagen abgestellt. Damit lässt sich Willkür von vornherein nicht begründen, da sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht ansatzweise auseinandersetzt. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld