Appeal Against Simple Assault and Related Convictions Declared Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who has been convicted of simple bodily harm, property damage, threats, and trespassing, resulting in a 14-month prison sentence as an additional penalty to a prior judgment. The individual lodged a complaint against the decision of the Court of Appeal of Aargau, issued on September 16, 2010. The complaint was rejected by the Federal Tribunal, which found that the appellant did not satisfactorily challenge the factual basis or the legal reasoning of the prior court's decision, leading to a ruling that did not favor the appeal and imposed court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Simple Assault and Related Convictions Declared Inadmissible: The individual lodged a complaint against the decision of the Court of Appeal of Aargau, issued on September 16, 2010. The complaint was rejected by the Federal Tribunal, which found that the appellant did not satisfactorily challenge the factual basis or the legal reasoning of the prior court's decision, leading to a ruling that did not favor the appeal and imposed court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on the simplified procedure provided for in this article.
The court imposed the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_881/2010
Urteil vom 28. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Sachbeschädigung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. September 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer richtet sich dagegen, dass er wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung sowie Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil verurteilt wurde.
Die Begründung befindet sich teilweise auf einem separaten Schreiben, teilweise im angefochtenen Entscheid angemerkt. Soweit sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht, ist darauf nicht einzutreten. Dies betrifft zum Beispiel die Feststellung auf S. 2 oben des separaten Schreibens, wonach sich bereits aus dem vorher Gesagten ergebe, dass die Beschwerde gutzuheissen sei. Aus dem einleitenden Text ist indessen nicht ersichtlich, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte.
Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt kritisiert, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil er nicht darlegt, dass und inwieweit dessen Feststellung durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte. Dies betrifft zum Beispiel die Frage, ob er beim Vorfall, der zur angeklagten Körperverletzung führte, einen Stock bei sich hatte. Dies hat er zwar zunächst bestritten, in der Berufung indessen anerkannt (angefochtener Entscheid S. 8 E. 2.2.1.). Indem er vor Bundesgericht einfach auf die seiner Ansicht nach unrichtige Berufungsschrift seines Anwalts verweist (angefochtener Entscheid S. 9 Ziff. 1), vermag er nicht darzulegen, dass die Annahme der Vorinstanz willkürlich wäre.
In rechtlicher Hinsicht finden sich im angefochtenen Entscheid nur Anstreichungen, ohne dass sich der Beschwerdeführer dazu äussern würde. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn