Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_880/2016 KI-generiert

Complainant Lacks Standing for Ancillary Claim Following Rejection of Criminal Prosecution

Geschäftsnummer 6B_880/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case revolves around a complaint filed by an individual against a member of the cantonal tax administration, alleging that the official acted unlawfully at the request of the debt collection office by issuing a falsified "provisional attachment order." After the individual submitted further evidence and additional accusations of theft, abuse of office, forgery, and fraud, the cantonal prosecutor decided not to pursue the case, stating that there was no indication of criminal conduct by the accused. This decision was subsequently upheld by the cantonal court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, arguing for the necessity of legal action against alleged crimes. However, the tribunal found that the individual was not entitled to appeal as the claims did not constitute valid civil claims within the parameters set forth by law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Lacks Standing for Ancillary Claim Following Rejection of Criminal Prosecution: This decision was subsequently upheld by the cantonal court, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal, arguing for the necessity of legal action against alleged crimes. However, the tribunal found that the individual was not entitled to appeal as the claims did not constitute valid civil claims within the parameters set forth by law.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch) Strafanzeige Privatstrafklage Beschwerdelegitimation Schadensersatzklage Steuerbetrug Urkundenfälschungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section regarding the assessment of court costs, which is reflected in the final order regarding costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_880/2016

Urteil vom 20. September 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 6. Juli 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 22. April 2016 Strafanzeige gegen ein Mitglied der kantonalen Steuerverwaltung. Dieses habe den kriminellen Wünschen des Betreibungsamts entsprochen und am 23. März 2015 eine komplett gefälschte "Verfügung betreffend Sicherstellung" erhoben. Am 25. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei Lohnabrechnungen und einen Arrestbefehl ein. Am 27. Mai 2016 erhob er eine weitere Strafanzeige gegen das kantonale Steueramt wegen Raubs, Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung und Betrugs. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen nicht an die Hand. Es gehe daraus nicht hervor, dass die angezeigten Behörden bzw. deren Mitglieder in strafrechtlich relevanter Weise ihre Berufs- oder Amtspflichten verletzt hätten. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn am 6. Juli 2016 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Strafbare Handlungen seien zu unterbinden, zu beurteilen und zu bestrafen.

2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Strafsachen ist nur der Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Juli 2016. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, sofern die Aufhebung "aller falscher Verfügungen und Urteile" beantragt wird. Soweit die Vorbringen in der Beschwerde nicht sachbezogen sind, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.

3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

Für Schäden, die Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen, haftet im Kanton Solothurn gemäss Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966 (BSG 124.21) der Staat (§ 2 Abs. 1). Der Geschädigte kann die Personen nicht unmittelbar belangen (§ 2 Abs. 2). Allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Mitgliedern oder Mitarbeitern des kantonalen Steueramtes richten sich ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Da der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend machen kann, ist er zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill