Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_880/2015 KI-generiert

Automobile Rental Company Compensation for Legal Fees in Speeding Penalty Dispute

Geschäftsnummer 6B_880/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an automobile rental company that was fined for a speeding violation committed by a driver of one of its vehicles. Initially, the company was penalized with a fine and costs after contesting the fine and providing the driver's details, which were ignored by the authorities, leading to a subsequent fine against the company. Following the dismissal of their appeal for compensation by the Cantonal Court, the company escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and secure compensation for legal costs incurred during the proceedings. The court had to evaluate whether the complexity of the case justified the involvement of legal representation and if compensation for those legal costs was warranted.

Legislator-Regeste

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Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 6 Abs. 5 OBG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Automobile Rental Company Compensation for Legal Fees in Speeding Penalty Dispute: Initially, the company was penalized with a fine and costs after contesting the fine and providing the driver's details, which were ignored by the authorities, leading to a subsequent fine against the company. Following the dismissal of their appeal for compensation by the Cantonal Court, the company escalated the matter to the Federal Tribunal, seeking to overturn the lower court's decision and secure compensation for legal costs incurred during the proceedings. The court had to evaluate whether the complexity of the case justified the involvement of legal representation and if compensation for those legal costs was warranted.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens (Entschädigung) Geschwindigkeitsüberschreitung Anwaltskosten strafrechtliche Sanktion Verschuldenshaftung Streitgegenstand staatliche Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

This provision was applied to rule that no court costs should be levied.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

This provision was applied to order the Canton of Solothurn to compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

This provision was the substantive basis for granting the appeal and ordering the lower court to re-examine the compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

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«…72/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.4 f., 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.6, 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 f., 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E.1.4, 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2, 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; vgl.…»
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«…ottobre 2017 consid. 2.4.2; 6B_800/2015 del 6 aprile 2016 consid. 2.5 seg.; 6B_193/2017 del 31 maggio 2017 consid. 2.6; 6B_880/2015 dell'8 dicembre 2015 consid. 1.4 segg.; 6B_209/2014 del 17 luglio 2014 consid. 2; 1B_536/2012 del 9 gennaio 2013 consid…»
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«…Seite 9 GRIESSER, a.a.O., N. 4a zu Art. 429 StPO; siehe auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführerin, unabhängig davon, ob die ihr vorgeworf…»
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«…enkers von einer gewissen Komplexität auszugehen, welche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen kann (vgl. Urteile BGer 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3, 6B_1103/2015 vom 2. März 2016 E. 2.3, siehe auch Urteil KGer VD vom 18. April 2016 in Jd…»
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«…enkers von einer gewissen Komplexität auszugehen, welche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen kann (vgl. Urteile BGer 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3, 6B_1103/2015 vom 2. März 2016 E. 2.3; siehe auch Urteil KGer VD vom 18. April 2016 in Jd…»
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«…enkers von einer gewissen Komplexität auszugehen, welche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen kann (vgl. Urteile BGer 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3, 6B_1103/2015 vom 2. März 2016 E. 2.3; siehe auch Urteil KGer VD vom 18. April 2016 in Jd…»
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«…enkers von einer gewissen Komplexität auszugehen, welche den Beizug eines Anwalts rechtfertigen kann (vgl. Urteile BGer 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4.3, 6B_1103/2015 vom 2. März 2016 E. 2.3; siehe auch Urteil KGer VD vom 18. April 2016 in Jd…»
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«…erichtliche Urteil am 8. Dezember 2015 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Verfahren 6B_880/2015). B. Am 3. Februar 2016 erliess das Obergericht des Kantons Solothurn im Rückweisungsverfahren einen Beschluss, wonach…»
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«…Umstände hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unzureichend gewürdigt. Dem Urteil des Bundesgericht 6B_880/2015 folgend, welches in einem gleich gelagerten Fall im Zusammenhang mit der Fahrzeughalterin A._____AG ergangen ist, erwei…»
SK2 2015 28 (2016-03-03) · gr
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«…Umstände hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unzureichend gewürdigt. Dem Urteil des Bundesgericht 6B_880/2015 folgend, welches in einem gleich ge- lagerten Fall im Zusammenhang mit der Fahrzeughalterin A._____AG ergangen ist, erw…»
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PKG 2016 26 · gr
Owner Liability Defense Cost Reimbursement for Traffic Violation
«…nde hat die Staatsanwaltschaft in der an- gefochtenen Verfügung unzureichend gewürdigt. Dem Urteil des Bundes- gerichts 6B_880/2015 folgend, welches in einem gleich gelagerten Fall im Zusammenhang mit der Fahrzeughalterin A._AG ergangen ist, erweist s…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_880/2015

Urteil vom 8. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Bonderer Wittmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens (Entschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. August 2015.

Sachverhalt:

A. Am 12. November 2014 wurde die Autovermieterin X.________ AG von der Stadtpolizei Solothurn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angezeigt, welche am 18. August 2014 mit einem Auto aus ihrer Flotte begangen worden war. Der Autovermieterin wurde mit Strafbefehl vom 25. November 2014 eine Busse von Fr. 40.-- und Verfahrenskosten von Fr. 100.-- auferlegt. Sie erhob Einsprache und legte dar, sie habe die Fahrzeugführerin des fraglichen Autos auf die Übertretungsanzeige hin gemeldet. Der Fahrzeugführerin wurde hierauf ein Strafbefehl zugestellt, der unwidersprochen blieb. Das Verfahren gegen die Autovermieterin wurde am 24. Juni 2015 eingestellt, ihr Entschädigungsbegehren wurde abgewiesen und die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Solothurn überbunden.

B. Die X.________ AG erhob Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und verlangte eine Entschädigung. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 5. August 2015 kostenfällig ab.

C. Die X.________ AG erhebt Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. August 2015 sowie eine Entschädigung für die Verfahren vor Staatsanwaltschaft und Obergericht.

D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde und verweisen auf den angefochtenen Entscheid.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO . Nach dieser Bestimmung hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, oder, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dabei bezieht sich die Angemessenheit - anders, als dies der Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nahelegen würde - sowohl auf den Beizug eines Rechtsanwalts selbst als auch auf den von diesem betriebenen Aufwand ( BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis).

1.2. Die Vorinstanz hält fest, dass das Strafbefehlsverfahren für sich alleine ohne weiteres als Bagatellsache zu betrachten sei. Es könne auch nicht von einer sachlichen oder rechtlichen Kompliziertheit die Rede sein, zumal die Strafbefehle mit hinreichenden Belehrungen versehen seien. Der Beschwerdeführerin sei wie einer Privatperson zuzumuten, gegen den Strafbefehl frist- und formgerecht Einsprache zu erheben. Massgeblich sei der konkrete Einzelfall. Wo die Untersuchung wie hier eingestellt worden sei, könne es nicht darum gehen, auf dem Wege der Überprüfung des Entschädigungsanspruchs die Rechtslage in Bezug auf Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) abzuklären. Eine anwaltliche Verteidigung sei nicht geboten gewesen und es bestehe damit auch kein Entschädigungsanspruch.

1.3. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Fall handle. Sie habe auf die Übertretungsanzeige der Stadtpolizei Solothurn am 28. August 2014 Name und Adresse der Fahrzeugführerin im Übertretungszeitpunkt bekannt gegeben und dies auf Mahnung hin am 10. Oktober 2014 wiederholt. Trotzdem habe die Staatsanwaltschaft Solothurn im Nachgang einen Strafbefehl gegen sie erlassen mit der Begründung, dass im Ordnungsbussenverfahren der Polizei gegenüber nicht gemeldet worden sei, wer das Fahrzeug gelenkt habe und dass deshalb die Halterhaftung nach Art. 6 Abs. 5 OBG greife. Nachdem ein zweimaliges Bekanntgeben der Fahrzeuglenkerin seitens der Staatsanwaltschaft unbeachtet geblieben sei, habe man nicht davon ausgehen dürfen, dass eine dritte Meldung der Fahrzeuglenkerdaten zur Kenntnis genommen würde. Für sie als Beschwerdeführerin handle es sich nicht um einen Bagatellfall, auch wenn es nur um eine Übertretung gehe. Im Vorjahr seien pro Arbeitstag 600 Übertretungsanzeigen und/oder Mahnungen eingegangen. Seit der Änderung des OBG würden in der ganzen Schweiz von den Staatsanwaltschaften trotz Bekanntgabe der Fahrzeuglenkerdaten zusätzlich Strafbefehle gegen sie erlassen. Es sei ihr nicht möglich, sich ohne anwaltliche Hilfe gegen diese Flut von Strafverfahren zu wehren.

1.4.

1.4.1. Es erscheint sachlich gerechtfertigt, einem Beschuldigten - jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an - in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen. Auch bei Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen ( BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).

1.4.2. Die Ordnungsbusse von Fr. 40.-- wurde wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 3 km/h ausgefällt. Der Tatvorwurf ist als leicht zu qualifizieren, der für sich genommen im Fall einer Einstellung die Entschädigung für den Beizug eines Anwalts nicht rechtfertigt. Auch ruft die Dauer des Verfahrens - die Anzeige datiert vom 12. November 2014 und das Urteil der Vorinstanz wurde am 5. August 2015 gefällt - nicht nach einer anwaltlichen Vertretung.

1.4.3. Hingegen hatte vorliegend die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl angegeben, dass die Fahrzeuglenkerdaten der Polizei nicht gemeldet worden waren, was die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre beiden Schreiben vom 28. August und 10. Oktober 2014 glaubhaft bestreitet. Aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass die Polizei diese Briefe nicht erhalten hätte. Der Beschwerdeführerin ist daher zugute zu halten, dass der Beizug eines Anwalts angezeigt war. Zudem ist mit Blick auf das Zusammenspiel von Halterhaftung und verschuldensabhängiger Verantwortlichkeit des Fahrzeuglenkers von einer gewissen Komplexität auszugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz musste sich die Beschwerdeführerin mit der Frage auseinandersetzen, ob trotz Meldung der Fahrzeuglenkerdaten an die Polizei die Voraussetzungen für die Halterhaftung nach Art. 6 Abs. 5 OBG gegeben sind. Auch ist offensichtlich, dass das Vorkommnis - nicht als einzelnes Ereignis, wohl aber hinsichtlich seiner präjudiziellen Wirkung für die Geschäftsabläufe - die Beschwerdeführerin in ihren beruflichen Verhältnissen massiv tangiert. Dass sie unter diesen Umständen einen Anwalt beigezogen hat, erscheint daher naheliegend und muss auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO als angemessen betrachtet werden. Die Vorinstanz hat Bundesrecht verletzt, als sie festhielt, die anwaltliche Verteidigung sei nicht geboten gewesen. Ob die Höhe der geltend gemachten Entschädigung ihrerseits angemessen ist, bleibt indessen noch zu prüfen.

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Angelegenheit wird zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil vom 5. August 2015 des Obergerichts des Kantons Solothurn aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini