Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_880/2013 KI-generiert

Property Owner's Right to File Criminal Complaint Regarding Communal Parking Violation

Geschäftsnummer 6B_880/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An der Liegenschaft A.________ in B.________ besteht Stockwerkeigentum. Der Besucherparkplatz ist mit einem gerichtlichen Verbot belegt, wonach Unberechtigten das Parkieren von Fahrzeugen aller Art verboten ist. Ausgenommen hiervon sind Besucher. Am 2. April 2013 stellte X.________ einen Strafantrag gegen Y.________ wegen Widerhandlung gegen das erwähnte Verbot. Am 8. Mai 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, die Einstellung des Verfahrens. Sie erachtete X.________ nicht als legitimiert, einen Strafantrag zu stellen. Die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 29. Juli 2013 ab.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 258 Abs. 1 ZPO, Art. 258 ZPO, Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 641 Abs. 2 ZGB, Art. 641 ZGB; Property Owner's Right to File Criminal Complaint Regarding Communal Parking Violation: Der Besucherparkplatz ist mit einem gerichtlichen Verbot belegt, wonach Unberechtigten das Parkieren von Fahrzeugen aller Art verboten ist. Ausgenommen hiervon sind Besucher. Am 2. April 2013 stellte X.________ einen Strafantrag gegen Y.________ wegen Widerhandlung gegen das erwähnte Verbot. Am 8. Mai 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, die Einstellung des Verfahrens. Sie erachtete X.________ nicht als legitimiert, einen Strafantrag zu stellen. Die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 29. Juli 2013 ab.

Schlagwörter

KI-generiert
Parkverstoss Strafanzeige Anspruch auf rechtliches Gehör Eigentumsrecht Parkplatz Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the dispositive for the imposition of court costs on the losing party (Beschwerdegegner 2).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order the payment of an appropriate party indemnity to the appellant by the Canton Basel-Landschaft and Beschwerdegegner 2.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

SK 2024 97 (2025-04-14) · be
Parking Fee Enforcement Beyond Possession Protection in Private Lot Case
«…30 E. 1.4.1). Antragsberechtigt ist die verletzte Person (Art. 30 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundes- gerichts 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3). Zur Stellung eines Strafantrags legitimiert ist grundsätzlich der Träger des unmittel…»
470.2023.119 (2023-08-08) · bl
Prosecutor's Dismissal of Negligent Bodily Harm Case Overturned Due to Insufficient Reasoning
«…chverhalt und nur in Ausnahmefällen auch Rechtsnormen oder von den Behörden vor- gesehene rechtliche Begründungen (BGer 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014, E. 4; BGE 132 II 485, E. 3.2). Somit erhellt, dass ein reformatorischer Entscheid des Kantonsgeri…»
470.23.118 (2023-08-08) · bl
Negligent Bodily Harm Investigation Reopened Due to Insufficient Prosecutorial Reasoning
«…chverhalt und nur in Ausnahmefällen auch Rechtsnormen oder von den Behörden vor- gesehene rechtliche Begründungen (BGer 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014, E. 4; BGE 132 II 485, E. 3.2). Somit erhellt, dass ein reformatorischer Entscheid des Kantonsgeri…»
SST.2022.183 (2023-06-16) · ag
Theft, Trespassing, and Deportation Conviction
«…ekt ausgeführt hat, ist jeder Miteigentümer berechtigt, selbstständig Strafantrag zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3). Die Einwohnergemeinde T. war somit berechtigt, in eigenem Namen Strafantrag zu stellen. Wi…»
SK2 2022 31 (2022-08-29) · gr
Property Owner v. Individual Regarding Parking Ban Violation and Rental Agreement
«…f Antrag zu verfolgen (vgl. Art. 258 Abs. 1 ZPO). Antragsberechtigt ist die verletzte Person (Art. 30 Abs. 1 StGB; BGer 6B_880/2013 v. 27.2.2014 E. 3). Zur Stellung eines Strafantrags legitimiert ist grundsätzlich der Träger des unmittelbar angegriffe…»
SK2 2022 31 (2022-08-29) · gr
Parking Ban Violation Prosecution Discontinued Due to Rental Agreement
«…f Antrag zu verfolgen (vgl. Art. 258 Abs. 1 ZPO). Antragsberechtigt ist die verletzte Person (Art. 30 Abs. 1 StGB; BGer 6B_880/2013 v. 27.2.2014 E. 3). Zur Stellung eines Strafan- trags legitimiert ist grundsätzlich der Träger des unmittelbar angegrif…»
NP200040 (2021-03-30) · zh
Condominium Association Resolutions Invalidated for Circumventing Prior Hedge Removal Judgment
«…nicht eingeschritten sind (Urk. 60/9 S. 12 f. E. 5.3; BGE 95 II 397 E. 2b; BGer 6B_1427/2019 vom 13. März 2020, E. 3.2; 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014, E. 3; BK-Meier-Hayoz, Art. 641 ZGB N 92). Auf die Unterscheidung zwischen Individualrecht an eine…»
C/497/2018 (2020-11-24) · ge
Co-Owners' Garden Alterations and Enforcement of Negative Injunction
«…éfendre la propriété sur les parties communes (ACJC/1475/2018 du 19 octobre 2018 consid. 3.2; arrêt du Tribunal fédéral 6B_880/2013 du 27 février 2014 consid. 3; arrêts du Tribunal cantonal du canton du Valais du 12 juin 2003 consid. 4a/aa, in RVJ 200…»
6B_1427/2019 (2020-03-13)
Co-owners' Standing to Appeal Abandonment of Mismanagement Charges
«…renza oppure non vi si oppongono (cfr. DTF 95 II 397 consid. 2b pag. 402; sentenze 6B_829/2018, citata, consid. 2.2 e 6B_880/2013 del 27 febbraio 2014 consid. 3). In modo corrispondente alla legittimazione nell'ambito del diritto civile, ogni compro…»
6B_959/2018 (2019-05-24)
Co-Owner Property Damage Prosecution Not Admitted Over Ambiguous Whirlpool Failure
«…im Rahmen des Strafverfahrens als Privatkläger selbstständig vorzugehen (Urteile 6B_829/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2; 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft in U.________. Sie…»
6B_829/2018 (2019-03-21)
Co-owner Standing to Pursue Criminal Charges Against Property Management
«…(oder Stockwerkeigentümer) berechtigt, im Rahmen des Strafverfahrens als Privatkläger selbstständig vorzugehen (Urteil 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3). Insoweit hat die Vorinstanz die rechtlich geschützte Parteistellung der Beschwerdeführerin,…»
C/25655/2016 (2018-10-19) · ge
Co-Owner Standing to Sue Property Association Over Common Area Access
«…en cas d'urgence. Dans un autre arrêt toutefois ([6B\_880/2013](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_880/2013) consid. 3), le Tribunal fédéral a jugé que l'action négatoire pouvait être intentée tant par la communauté des copropr…»
502 2017 182 (2017-09-28) · fr
Co-Owner's Complaint Regarding Access Road Driving Prohibition Dismissed
«…n l’art. 382 al. 1 CPP (en lien avec les art. 105 al. 1 let. b, 301 al. 3 a contrario et l’art. 115 al. 1 CPP; arrêt TF 6B_880/2013 du 27 février 2014 consid. 3). 1.4 Motivé et doté de conclusions, le recours est recevable en la forme (art. 396…»
NP200040 · zh
Co-owners' Association Resolutions on Boundary Hedge Deemed Void as Abuse of Rights
«…nicht eingeschritten sind (Urk. 60/9 S. 12 f. E. 5.3; BGE 95 II 397 E. 2b; BGer 6B_1427/2019 vom 13. März 2020, E. 3.2; 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014, E. 3; BK-Meier-Hayoz, Art. 641 ZGB N 92). Auf die Unterscheidung zwischen Individualrecht an eine…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_880/2013

Urteil vom 27. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Advokat Dr. Sven Oppliger,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. *Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft*, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach,

2. Y.________,

vertreten durch Advokat Urs Grob,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung eines Verfahrens (Übertretung eines gerichtlichen Verbots), Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. An der Liegenschaft A.________ in B.________ besteht Stockwerkeigentum. Der Besucherparkplatz ist mit einem gerichtlichen Verbot belegt, wonach Unberechtigten das Parkieren von Fahrzeugen aller Art verboten ist. Ausgenommen hiervon sind Besucher. Am 2. April 2013 stellte X.________ einen Strafantrag gegen Y.________ wegen Widerhandlung gegen das erwähnte Verbot. Am 8. Mai 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, die Einstellung des Verfahrens. Sie erachtete X.________ nicht als legitimiert, einen Strafantrag zu stellen. Die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 29. Juli 2013 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben. Es sei seine Berechtigung, einen Strafantrag einzureichen, festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach und Y.________ beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Y.________ (Beschwerdegegner 2) soll sein Fahrzeug unberechtigterweise auf dem Besucherparkplatz abgestellt haben. Die Vorinstanz erwägt, dass die Besucherparkplätze zu den gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft gehören. Die Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft sehe vor, dass der Verwalter in allen Angelegenheiten der gemeinschaftlichen Verwaltung sowohl die Gemeinschaft als auch die Stockwerkeigentümer nach aussen vertrete. Mit einer Übertretung des gerichtlichen Verbots sei nicht der einzelne Stockwerkeigentümer, sondern die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Ganzes in ihren Rechten verletzt. Die Anzeige einer Übertretung könne daher einzig durch den Verwalter in Vertretung der Stockwerkeigentümergemeinschaft erfolgen. Der Beschwerdeführer sei mangels Vertretungsbefugnis nicht legitimiert, den Beschwerdegegner 2 wegen Verletzung des gerichtlichen Verbots anzuzeigen. Der Beschwerdeführer wendet ein, jeder Stockwerkeigentümer sei berechtigt, selbst einen Strafantrag zu stellen.

2. Die Beschwerde betrifft das Strafantragsrecht des Beschwerdeführers. Er ist somit zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).

3. Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird (Art. 258 Abs. 1 ZPO; FRANÇOIS BOHNET, in: François Bohnet und andere [Hrsg.], Code de procédure civile commenté, 2011, N. 7 zu Art. 258 ZPO). Antragsberechtigt ist die verletzte Person (Art. 30 Abs. 1 StGB).

Bei den Besucherparkplätzen handelt es sich um einen gemeinschaftlichen Teil, welcher im Miteigentum sämtlicher Stockwerkeigentümer steht. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass im Fall von Miteigentum jeder Miteigentümer einzeln berechtigt ist, den Erlass eines gerichtlichen Verbotes im Sinne von Art. 258 ZPO zu beantragen ( DENIS PIOTET, Les questions de droit matériel influant sur la procédure de mise à ban des art. 258 à 260 du Code de procédure civile suisse, spécialement s'agissant de la légitimation et du champ d'application, SZZP 2013, S. 448, 450; LUCA TENCHIO/KRISTINA TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 258 ZPO). Nach Art. 641 Abs. 2 ZGB hat der Eigentümer einer Sache das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Eigentumsfreiheitsklage, "actio negatoria"). Zur Klage legitimiert ist auch der Miteigentümer oder der Stockwerkeigentümer, und zwar sowohl gegen einen anderen Miteigentümer als auch gegen einen Dritten. Ob sich die anderen Miteigentümer mit der Störung ausdrücklich einverstanden erklärt haben, spielt keine Rolle (BGE 95 II 397 E. 2b; Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, 5. Aufl. 1981, N. 92 zu Art. 641 ZGB; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 4. Aufl. 2012, S. 165; Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Bd. I, 5. Aufl. 2012, S. 441; vgl. auch Amédéo Wermelinger, Zürcher Kommentar, 2. Aufl. 2010, N. 146 zu Art. 712l ZGB). Der zivilrechtlichen Legitimation zur Eigentumsfreiheitsklage entsprechend ist jeder Miteigentümer oder Stockwerkeigentümer berechtigt, selbstständig Strafantrag zu stellen (Christof Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 364 f.). Der Beschwerdeführer war somit berechtigt, in eigenem Namen einen Strafantrag zu stellen. Er musste sich dabei auch nicht durch den Verwalter vertreten lassen. Ziff. 7.13 Abs. 1 der Nutzungs- und Verwaltungsordnung entspricht Art. 712t Abs. 1 ZGB, welcher dem Verwalter keine Individualvertretungsmacht für einzelne Stockwerkeigentümer einräumt (Wermelinger, a.a.O., N. 19 zu Art. 712t ZGB).

4. Die Vorinstanz erwägt als Eventualbegründung, dem Beschwerdegegner 2 sei das Parkieren auf den Besucherparkplätzen durch das gerichtliche Verbot nicht untersagt. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Rüge ist begründet. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, befasst sich die Verfügung der Staatsanwaltschaft einzig mit der Frage des Strafantragsrechts und enthält keine Ausführungen zur Sache. Dieser Aspekt wurde erstmals im angefochtenen Entscheid behandelt, ohne dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, sich dazu zu äussern (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.2 und 3.4; 126 I 19 E. 2c; je mit Hinweisen).

5. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft und der Beschwerdegegner 2 haben dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. Juli 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3. Der Kanton Basel-Landschaft und der Beschwerdegegner 2 haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses