Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_88/2015 KI-generiert

Remission of Fine and Costs Following Criminal Conviction

Geschäftsnummer 6B_88/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been convicted of multiple instances of insult and violence, resulting in a conditional monetary penalty and a fine. After the initial ruling, the individual sought a reduction in the fine and a waiver of the associated court costs. The appellate court partially granted a fee reduction conditionally, but the individual failed to comply and subsequently submitted a new request for a full waiver of the penalties. This new request was denied, leading to an appeal to the federal court, which focused solely on the issue of fee waiver rather than the underlying conviction. The court noted that despite the individual's claims of financial hardship, the lower court had deemed it feasible for them to pay the imposed costs and fines.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Remission of Fine and Costs Following Criminal Conviction: After the initial ruling, the individual sought a reduction in the fine and a waiver of the associated court costs. The appellate court partially granted a fee reduction conditionally, but the individual failed to comply and subsequently submitted a new request for a full waiver of the penalties. This new request was denied, leading to an appeal to the federal court, which focused solely on the issue of fee waiver rather than the underlying conviction. The court noted that despite the individual's claims of financial hardship, the lower court had deemed it feasible for them to pay the imposed costs and fines.

Schlagwörter

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Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Tätlichkeiten und Beschimpfung) Zahlung der Geldbuße Kostenerlass Ertrag Einstellung wegen Körperverletzung Rückfall bei Straftaten Strafvollstreckungsverjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal is implicitly based on the procedural framework for simplified disposition, which is mentioned in the reasoning concerning the inadmissibility of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning for ordering that the amount of the costs imposed on the appellant should take her financial situation into account.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The main part of the dispositive orders the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_88/2015

Urteil vom 25. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Tätlichkeiten und Beschimpfung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 29. Juli 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl vom 23. April 2013 wegen mehrfacher Beschimpfung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte den Schuldspruch, reduzierte die Strafe aber auf 10 Tagessätze zu Fr. 20.-- und die Busse auf Fr. 200.--. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung der Beschwerdeführerin am 3. September 2014 ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 23. Januar 2015 nicht ein (6B_947/2014).

Am 20. Februar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Busse von Fr. 200.-- sowie der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 715.--. Das Appellationsgericht erliess ihr am 12. März 2015 die Hälfte der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 357.50, sofern sie die Busse innert einer Frist von 60 Tagen begleiche und die andere Hälfte der Verfahrenskosten in sechs monatlichen Raten abbezahle. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung nicht nach und stellte stattdessen am 16. Juni 2015 ein zweites Erlassgesuch für den gesamten Betrag. Das Appellationsgericht wies das Gesuch am 29. Juni 2015 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sie strebt unter anderem eine Gutheissung ihres Erlassgesuches an.

2. Die Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei nicht schuldig und die Forderungen seien ungerechtfertigt, sind unzulässig, da es im vorliegenden Verfahren nur noch um den Erlass von Busse und Kosten gehen kann.

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei mit ihrer Rente nicht in der Lage, den Forderungen Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz stellte indessen bereits am 12. März 2015, worauf im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, fest, auch wenn sich die Beschwerdeführerin während einer gewissen Zeit einschränken müsse, sei es ihr zuzumuten, vom verbleibenden Einkommen auch die Verfahrenskosten und die Busse zu begleichen (Entscheid vom 12. März 2015 S. 3 E. 2.2). Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre bzw. sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn