Lawyer v. Public Prosecutor: Lack of Standing for Criminal Complaint Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a lawyer filed a criminal complaint against a prosecuting attorney in Zurich, accusing him of misconduct. The lawyer alleged that the prosecutor improperly unsealed and examined attorney-client correspondence without prior notice or participation opportunity for the lawyer. The Zurich public prosecutor's office decided not to pursue a criminal investigation. The lawyer's subsequent appeal against this decision was rejected by the Zurich High Court. The lawyer then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, contending that the prosecutorial actions violated procedural assurances, but the appeal was focused on whether the decision affected civil claims, which the tribunal found it did not. Consequently, the federal tribunal did not consider the appeal, emphasizing the lack of civil claim implications and procedural grounds to justify the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lawyer v. Public Prosecutor: Lack of Standing for Criminal Complaint Appeal: The lawyer alleged that the prosecutor improperly unsealed and examined attorney-client correspondence without prior notice or participation opportunity for the lawyer. The Zurich public prosecutor's office decided not to pursue a criminal investigation. The lawyer's subsequent appeal against this decision was rejected by the Zurich High Court. The lawyer then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, contending that the prosecutorial actions violated procedural assurances, but the appeal was focused on whether the decision affected civil claims, which the tribunal found it did not. Consequently, the federal tribunal did not consider the appeal, emphasizing the lack of civil claim implications and procedural grounds to justify the complaint.
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KI-generiertUsed as the procedural basis for the non-admission (non-entrer en matière) of the appeal due to lack of legitimate standing.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_879/2022
Urteil vom 23. August 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juni 2022 (UE210345-O/U/HON).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Rechtsanwalt A.________ erstattete am 15. August 2021 in einem gegen ihn geführten Strafverfahren Strafanzeige gegen den fallführenden Staatsanwalt wegen Amtsmissbrauchs. Er wirft diesem vor, entgegen einer verbindlichen Zusicherung sichergestellte Anwaltskorrespondenz zwischen ihm und seinen Klienten entsiegelt und durchforscht zu haben, ohne ihn vorher im Hinblick auf die zugesicherte Aussonderung von Dokumenten zu informieren und ihm Gelegenheit zur Teilnahme an der Durchsuchung zu geben. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm am 5. Oktober 2021 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 8. Juni 2022 ab. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).
Das als strafbar vorgeworfene Verhalten soll die beschuldigte Person als Staatsanwalt und damit Mitglied einer Behörde des Kantons Zürich verübt haben. Gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Mitglied seiner Behörden oder Gerichte oder eine in seinem Dienst stehende Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beschuldigten zu (§ 6 Abs. 4 HG/ZH). Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht (Art. 47 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005; LS 101). Bei sämtlichen, dem Beschwerdeführer gegen die beschuldigte Person allenfalls zustehenden Ansprüchen aus dem vorgeworfenen Verhalten könnte es sich demnach einzig um öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche handeln, welche einer Adhäsionsklage der Privatklägerschaft im Strafprozess nicht zugänglich sind. Weil sich der angefochtene Entscheid somit nicht auf Zivilforderungen, sondern höchstens auf Staatshaftungsansprüche auswirken kann, fehlt es dem Beschwerdeführer am Beschwerderecht in der Sache.
Im Übrigen vermöchte die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen an die Legitimation nicht zu genügen. Es obliegt der Privatklägerschaft, vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche, die dem Beschwerdeführer wegen des vorgeworfenen Verhaltens zustehen könnten und auf die sich der angefochtene Entscheid auswirken kann, sind weder in der Beschwerde konkret dargelegt noch leichthin erkennbar. Dies gilt sowohl für die vom Beschwerdeführer genannten Nachteile, es sei aufgrund des angeblich strafbaren Vorgehens gesetzlich geschützte Anwaltskorrespondenz seiner Klienten verfahrensöffentlich gemacht und deren Siegelungsrecht vereitelt worden, als auch für sein Vorbringen, er werde durch das vorgeworfene Verhalten um die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises in seinem eigenen Strafverfahren gebracht.
3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht erlaubt sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Solche formellen Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Namentlich begründet er die von ihm beanstandete formelle Rechtsverweigerung mit der nach seinem Dafürhalten unberechtigten Nichtanhandnahme und damit mit seiner Kritik in der Sache, zu welcher er vor Bundesgericht nicht legitimiert ist. Gleiches gilt für den von ihm gerügten Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben, bei welchem es sich ohnehin nicht um ein Parteirecht, sondern um einen Verfahrensgrundsatz handelt.
4. Auf die Beschwerde ist mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boller