Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_878/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Fraud Complaint Appeal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_878/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought to initiate a criminal proceeding against a governmental insurance agency concerning allegations of procedural fraud and violation of constitutional rights. The cantonal public prosecutor's office in Luzern decided not to proceed with the criminal investigation on May 13, 2022. The individual then filed a complaint against this decision, but the Lucerne Cantonal Court dismissed it on June 17, 2022, citing insufficient argumentation. Additionally, the court denied the individual's request for legal aid. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, which required a detailed explanation of any legal violations claimed to assess the admissibility of the appeal. However, the tribunal found that the individual failed to meet the necessary requirements for the appeal to be considered.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Fraud Complaint Appeal Due to Insufficient Substantiation: The cantonal public prosecutor's office in Luzern decided not to proceed with the criminal investigation on May 13, 2022. The individual then filed a complaint against this decision, but the Lucerne Cantonal Court dismissed it on June 17, 2022, citing insufficient argumentation. Additionally, the court denied the individual's request for legal aid. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, which required a detailed explanation of any legal violations claimed to assess the admissibility of the appeal. However, the tribunal found that the individual failed to meet the necessary requirements for the appeal to be considered.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Prozessbetrug etc.) unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Strafanzeige versuchter Betrug Betrug Verfahrensverletzungen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the requirements for simplified procedure under Art. 108 BGG were met due to the lack of proper reasoning.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the financial situation of the appellant when determining the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as a result of the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_878/2022

Urteil vom 14. September 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Prozessbetrug etc.); unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Juni 2022 (2N 22 77 / 2U 22 29).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm ein von A.________ im Zusammenhang mit einer Angelegenheit bei der SUVA angestrebtes Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, Betrugsversuchs und Verstössen gegen die Bundesverfassung sowie die EMRK am 13. Mai 2022 nicht an die Hand. Auf eine von ihm dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 17. Juni 2022 mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht ein. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.

2. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Vorliegend kann es in der Sache nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist, weil diese keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO enthalten habe. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise. Seine (erneuten) Ausführungen zum Einspracheentscheid der SUVA vom 18. Februar 2022, aus dem er seine strafrechtlichen Vorwürfe ableitet, gehen am Verfahrensgegenstand vorbei und sind von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids darzutun. Soweit der Beschwerdeführer daneben auf den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz eingeht, beschränkt er sich alsdann auf die blosse Behauptung, die vorinstanzliche Feststellung, wonach er sich mit den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung unzureichend befasst habe, stelle eine Lüge dar. Warum die betreffende Feststellung falsch und das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsverletzend sein soll, zeigt er in keiner Weise auf. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen Willkür verstossen oder sonstwie Bundesrecht verletzt hätte, ergibt sich aus der Beschwerdeeingabe mithin nicht. Nichts anderes gilt für die Kritik an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde ausgegangen wäre und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht hätte abweisen dürfen. Der pauschale Hinweis auf Rechtsmissbrauch und auf eine Vorverurteilung reicht nicht aus. Die Beschwerde vermag damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boller