Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_878/2020 KI-generiert

Enforcement of Conditional Fine and Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 6B_878/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted in 2015 to a fine of 60 daily rates of CHF 60 each. The person failed to pay the fine, resulting in the probation and enforcement services of the Canton of Bern summoning them to serve a replacement prison sentence, considering partial payments equivalent to 13 daily rates had been made. The individual challenged this enforcement action, but on April 30, 2020, the challenge was not admitted. The higher court dismissed their further appeal and imposed procedural costs on them. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to pay the fine in installments, perform community service instead, or to serve a sentence of semi-detention. However, they did not provide sufficient legal argumentation as required, focusing instead on personal circumstances and the intent to pay in installments, leading the Tribunal to dismiss the appeal due to inadequate reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 79a Abs. 2 StGB, Art. 77b StG, Art. 79b StGB, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Enforcement of Conditional Fine and Dismissal of Appeal: The person failed to pay the fine, resulting in the probation and enforcement services of the Canton of Bern summoning them to serve a replacement prison sentence, considering partial payments equivalent to 13 daily rates had been made. The individual challenged this enforcement action, but on April 30, 2020, the challenge was not admitted. The higher court dismissed their further appeal and imposed procedural costs on them. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to pay the fine in installments, perform community service instead, or to serve a sentence of semi-detention. However, they did not provide sufficient legal argumentation as required, focusing instead on personal circumstances and the intent to pay in installments, leading the Tribunal to dismiss the appeal due to inadequate reasoning.

Schlagwörter

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Aufgebot zum Strafantritt Nichteintreten Halbgefangenschaft Zahlung der Geldbuße Vollstreckungsentscheid Freiheitsstrafe Vorladung offener Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the requirements for admission were not met, pursuant to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the imposition of court costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_878/2020

Urteil vom 22. September 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Aufgebot zum Strafantritt; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 20. Juli 2020

(BK 20 213).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2015 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu Fr. 60.- verurteilt.

Mit Verfügung vom 21. April 2020 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVB) den Beschwerdeführer zum zweiten Mal zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 60 Tagen auf, abzüglich geleisteter Teilzahlungen von 13 Tagessätzen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdegegnerin 2 am 30. April 2020 nicht ein.

Die Vorinstanz wies die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juli 2020 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-.

2. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 24. Juli 2020 an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss darum, ihm sei zu gewähren, die Geldstrafe in vier Raten zu zahlen oder durch gemeinnützige Arbeit zu leisten, andernfalls sei ihm Halbgefangenschaft zu bewilligen.

3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Diesen Anforderungen genügt die Eingabe nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine aktuelle familiäre und berufliche Situation zu schildern und seinen Willen zu bekräftigen, die Geldstrafe ratenweise zu begleichen. Das Bundesgericht weist den Beschwerdeführer abschliessend darauf hin, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 79a Abs. 2 StGB nicht möglich ist. Der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft ( Art. 77b StG ) oder unter Einsatz elektronischer Geräte (elektronische Überwachung/electronic monitoring, Art. 79b StGB ) bedarf jeweils eines Antrags der verurteilten Person.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG mangels hinreichender Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held